Der Kanton kann die Verwaltung und Benützung von kantonalen Gebäuden bzw. Anlagen mittels Vertrag Dritten übertragen, sofern dies einem öffentlichen oder gemeinnützigen Zweck oder der Bewirtschaftung dient.
Verträge betreffend Übertragung von Verwaltung bzw. Benützung kantonaler Gebäude und Anlagen an Dritte werden zwischen dem Departement, in dessen Zuständigkeit die zu übertragende Verwaltung oder Nutzung fällt, und dem Bau- und Raumentwicklungsdepartement einerseits und dem Drittnutzer andererseits geschlossen. Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement wird in die Vertragserarbeitung einbezogen.
Werden die Verwaltung bzw. Benützung kantonaler Gebäude oder Anlagen einem Verein oder einer andern juristischen Person übertragen, sind die Statuten und jede Anpassung derselben dem im Vertrag bezeichneten Departement zur Kenntnis zu bringen.
Soweit die vertragliche Vereinbarung die Benützung nicht abschliessend regelt, haben die vertraglich mit dem Betrieb oder der Benützung betrauten Dritten ein Benützungsreglement und gegebenenfalls auch eine Hausordnung zu erlassen. Erlass und Anpassungen des Benützungsreglements oder der Hausordnung sind, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, dem im Vertrag bezeichneten Departement zur Genehmigung zu unterbreiten. Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement ist vor Erteilung der Genehmigung anzuhören, sofern es nicht selbst als Genehmigungsbehörde bezeichnet wird.