Lexipedia

740.11

Wasserbauverordnung

(WBV)

vom 31.05.2001 (Stand 01.03.2026)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 53 des Wasserbaugesetzes vom 31. Mai 2001[1],

beschliesst:

1. Verfahren

1.1. Grundlagen für den Schutz vor Naturereignissen

Art. 1 Massgebende Grundlagen

Der Regierungsrat legt fest, welche Grundlagen für den Schutz vor Naturereignissen, wie Gefahrenkataster und Gefahrenkarten, massgebend sind. Er hört vorher die betroffenen Einwohner- bzw. Bezirksgemeinden an.

Die Beschaffung und Nachführung der Grundlagen obliegt dem zuständigen Departement, das mit den andern Ämtern und Stellen, welche ebenfalls Grundlagen erarbeiten, zusammenarbeitet.

Art. 2 Berücksichtigung der Grundlagen

Die massgebenden Grundlagen sind bei der Richt- und Nutzungsplanung sowie bei der Erteilung von Baubewilligungen in den entsprechenden Verfahren zu berücksichtigen.

1.2. Generelle Wasserbauprojekte

Art. 3 Einreichung

Generelle Wasserbauprojekte sind beim zuständigen Departement einzureichen und haben in der Regel folgende Unterlagen zu enthalten:

  1. Projektbeschrieb samt Plänen;
  2. Übersicht über die bestehende Naturgefahrensituation, die möglichen Schäden und die gewählten Schutzziele;
  3. Übersicht über die Hydrologie, Geologie und Vegetation;
  4. mögliche Projektvarianten mit Vor- und Nachteilen;
  5. Beurteilung der Risikominderung;
  6. Aufstellung der geschätzten Kosten mit Finanzierungsvorschlag;
  7. Beurteilung erforderlicher land- und alpwirtschaftlicher Massnahmen im Einzugsgebiet;
  8. Erschliessung;
  9. Trägerschaft sowie Mitbetroffene;
  10. Prioritäten sowie Zeitplan;
  11. betroffene Schutzgebiete;
  12. allenfalls Bericht über die Umweltverträglichkeit;
  13. Angaben über die Vereinbarkeit mit der Richt- und Nutzungsplanung.

Das zuständige Departement kann weitere Unterlagen verlangen.

Art. 4 Genehmigung und Kantonsbeitrag

Das zuständige Departement prüft das Vorhaben, hört die Beteiligten sowie die betroffenen Stellen und Kreise an und stellt soweit erforderlich die Unterlagen dem zuständigen Bundesamt zu. *

Gestützt auf die Abklärungen des zuständigen Departements stellt der Regierungsrat dem Kantonsrat Antrag.

Der Kantonsrat genehmigt das generelle Wasserbauprojekt und setzt den Kantonsbeitrag fest. Dieser beläuft sich in der Regel auf 25 bis 50 Prozent der tatsächlichen Kosten. Der Kantonsrat berücksichtigt: *

  1. die planerische Umsetzung der Gefahrengrundlagen in der Gemeinde;
  2. den Stand des Krisenmanagements der Gemeinde;
  3. die technische und ökologische Qualität des Projekts;
  4. die Qualität des Einbezugs von Betroffenen und Interessengruppen im Projekt.

1.3. Ausführungsprojekte

Art. 5 Einreichung

Ausführungsprojekte sind in der Regel Bestandteil eines generellen Wasserbauprojektes; sie sind beim zuständigen Departement einzureichen und haben in der Regel folgende Unterlagen zu enthalten:

  1. einen umfassenden Projektbeschrieb samt Plänen und Berechnungen;
  2. den Kostenvoranschlag und den Finanzierungsausweis;
  3. eine Übersicht über die bestehende Naturgefahrensituation, die möglichen Schäden und die gewählten Schutzziele;
  4. die Beurteilung der Notwendigkeit der baulichen Massnahmen und deren Auswirkungen;
  5. den allfälligen Bericht über die Umweltverträglichkeit;
  6. Angaben über die Vereinbarkeit mit der Richt- und Nutzungsplanung;
  7. Anpassungen der Bau- und Zonenordnung.

Das zuständige Departement kann weitere Unterlagen, das Aufstellen eines Baugespanns und dergleichen verlangen sowie eine Planungszone verfügen. Es sorgt für die Koordination unter den zuständigen kantonalen und eidgenössischen Amtsstellen.

Art. 6 Bekanntmachung

Nach der Vorprüfung durch das zuständige Departement ist das Ausführungsprojekt in der betreffenden Gemeinde während 30 Tagen öffentlich aufzulegen und gleichzeitig im Amtsblatt unter Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit bekannt zu machen. *

Der Gemeinderat stellt die Einsprachen zusammen mit seiner Vernehmlassung umgehend dem zuständigen Departement zu.

Art. 7 Genehmigung

Das zuständige Departement holt die erforderlichen kantonalen und eidgenössischen Bewilligungen ein, hört vom Vorhaben betroffene Departemente oder Amtsstellen an, entscheidet über die Einsprachen, soweit diese nicht gütlich erledigt werden können und genehmigt anschliessend das Ausführungsprojekt sowie mit dem Projekt verbundene Anpassungen der Bau- und Zonenordnung. *

Nach erfolgter Genehmigung stellt das zuständige Departement beim zuständigen Bundesamt das Gesuch um die bundesrechtliche Genehmigung des Projektes und um Abgeltungen oder Finanzhilfen[2]. Liegt noch kein Beschluss über einen Kantonsbeitrag vor, so ist ein entsprechender Antrag zu unterbreiten. Vorbehalten bleibt die Regelung in einer Programmvereinbarung zwischen dem Bund und dem Kanton. *

Art. 8 Ausführung

Die Ausführungsprojekte sind nach den genehmigten Plänen zu erstellen.

Jede Änderung bedarf der Bewilligung des zuständigen Departements. Bei wesentlichen Änderungen ist ein neues Auflage- und Einspracheverfahren durchzuführen.

Baubeginn und Vollendung der Ausführungsprojekte bzw. der einzelnen Etappen sind dem zuständigen Departement anzuzeigen, welches die Auszahlung der Beiträge im Verhältnis des Arbeitsfortschrittes auf Grund der genehmigten Abrechnungen sowie nach Massgabe der im Staatsvoranschlag eingesetzten und verfügbaren Mittel veranlasst.

1.4. Inanspruchnahme öffentlicher Gewässer, Materialentnahmen und Nutzung zu Trink- und Gebrauchszwecken

Art. 9 Gesuche

Bewilligungsgesuche für die Inanspruchnahme öffentlicher Gewässer durch Bauten und Anlagen, für Materialentnahmen, die Entnahme oder Zuführung von Wärme sowie die Nutzung zu Trink- und Gebrauchszwecken sind mit den Projektplänen sowie den weiteren für die Beurteilung notwendigen Unterlagen in der vorgeschriebenen Anzahl beim Einwohnergemeinderat einzureichen. *

Der Gemeinderat leitet das Gesuch mit seiner Stellungnahme an die kantonale Koordinationsstelle weiter. Diese kann weitere Unterlagen, das Aufstellen eines Baugespanns und dergleichen verlangen. Bei Bauten und Anlagen für die Schifffahrt wird die Stellungnahme des hiefür zuständigen Departementes eingeholt.

Art. 10 Bekanntmachung

Das zuständige Departement veranlasst nach der Vorprüfung die öffentliche Auflage während zehn Tagen in der betreffenden Gemeinde unter gleichzeitiger Bekanntmachung des Gesuchs im Amtsblatt; auf die Einsprachemöglichkeit ist hinzuweisen.

Bei unbedeutenden Vorhaben, welche keine wesentlichen öffentlichen Interessen berühren, findet keine öffentliche Auflage statt.

Der Gemeinderat stellt die Einsprachen zusammen mit seiner Stellungnahme umgehend dem zuständigen Departement zu.

Art. 11 Bewilligung

Das zuständige Departement entscheidet über die Einsprachen, soweit diese nicht gütlich erledigt werden können, und leitet seine Bewilligung an den Gemeinderat weiter, der über eine allfällige Baubewilligung entscheidet und alle Bewilligungen gleichzeitig und gemeinsam eröffnet.

Mit einer Bewilligung verbundene Auflagen oder Bedingungen sind als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken. *

Art. 12 Ausführung

Die Inanspruchnahme der öffentlichen Gewässer durch Bauten und Anlagen, die Materialentnahmen und die Nutzung zu Trink- und Gebrauchszwecken haben nach den bewilligten Plänen und gemäss den verfügten Auflagen und Bedingungen zu erfolgen.

Jede Änderung bedarf der Bewilligung des zuständigen Departementes. Bei wesentlichen Änderungen ist ein neues Auflage- und Einspracheverfahren durchzuführen.

Beginn und Vollendung, auch bei Etappen, sind dem zuständigen Departement anzuzeigen.

1.5. Ausnützung der Wasserkraft

Art. 13 Konzessionsgesuch

Wer eine Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft erlangen will, hat dem Regierungsrat ein Gesuch einzureichen.

Dem Gesuch sind die Projektpläne, eine Beschreibung und eine Berechnung über die Ausnützung der Wasserkraft sowie gegebenenfalls der Bericht über die Umweltverträglichkeit beizulegen.

Das zuständige Departement kann weitere Unterlagen, das Aufstellen eines Baugespanns und dergleichen verlangen.

Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat Gewähr für einen sachgemässen Bau und Betrieb des Wasserkraftwerkes zu bieten.

Art. 14 Bekanntmachung

Das Konzessionsgesuch wird in der betreffenden Gemeinde während 30 Tagen öffentlich aufgelegt und gleichzeitig im Amtsblatt unter Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit und den Bericht über die Umweltverträglichkeit bekannt gemacht.

Der Gemeinderat stellt die Einsprachen zusammen mit seiner Stellungnahme umgehend dem zuständigen Departement zu.

Art. 15 Prüfung und Einspracheverhandlung

Das zuständige Departement prüft das Konzessionsgesuch, die Stellungnahmen und die eingegangenen Einsprachen.

Es kann das Konzessionsgesuch nach Anhörung des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin auf deren Kosten von Sachverständigen begutachten lassen.

Es führt eine Einspracheverhandlung durch und versucht eine gütliche Einigung.

Art. 16 Konzessionserteilung

Der Regierungsrat entscheidet im Rahmen der Konzessionserteilung über die Einsprachen, soweit diese nicht gütlich erledigt werden können.

Art. 17 Ausführung

Die Bauten und Anlagen sind nach den genehmigten Plänen und den in der Konzessionsurkunde enthaltenen Bedingungen und Auflagen zu erstellen.

Jede Änderung der genehmigten Pläne bedarf der Bewilligung des zuständigen Departementes. Bei wesentlichen Änderungen ist ein neues Auflage- und Einspracheverfahren durchzuführen.

Baubeginn und Vollendung der Anlage sind dem zuständigen Departement anzuzeigen. Es hat die vollendete Anlage zu prüfen und, sofern sie den Konzessionsbestimmungen entspricht, abzunehmen.

Art. 18 Anmerkung im Grundbuch

Die Konzession ist im Grundbuch anzumerken, sofern sie nicht als selbstständiges und dauerndes Recht nach Art. 59 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte[3] begründet wird. *

Art. 19 Unterhalt

Der Konzessionär oder die Konzessionärin hat die Anlagen und Einrichtungen ständig in ordnungsgemässem und betriebssicherem Zustand zu erhalten.

2. Abgaben, Wasserzins und Entschädigungen

Art. 20 Bemessung der Abgaben

Bei der Festsetzung der Abgaben nach Art. 46 des Wasserbaugesetzes sind folgende Grundsätze zu beachten:

  1. die Abgaben für Materialentnahmen sind in der Regel nach marktwirtschaftlichen Kriterien festzusetzen; dabei sind die Kontinuität im Gewässer wie auch im Betrieb, Vorinvestitionen und dergleichen zu berücksichtigen;
  2. die Abgaben für die Gewässernutzung zu Trinkwasserzwecken richten sich nach folgenden Kriterien:
  1. Wasserversorgungen mit einem öffentlichen Versorgungsauftrag haben keine Abgaben zu bezahlen,
  2. bei den andern Trinkwasserfassungen sind insbesondere das öffentliche Interesse, das wirtschaftliche Interesse des Nutzungsberechtigten, die Grösse der Anlage bzw. die Wasserbezugsmenge sowie eine allfällige Ausfuhr aus dem Kanton zu berücksichtigen;
  1. die Abgaben für die Wassernutzung zu Gebrauchszwecken richten sich insbesondere nach dem öffentlichen Interesse, dem wirtschaftlichen Interesse des Nutzungsberechtigten, der Grösse der Anlage oder der Wasserbezugsmenge sowie dem Umstand, ob eine Ausfuhr aus dem Kanton stattfindet;
  2. die Abgaben für Wärmenutzungen richten sich insbesondere nach dem öffentlichen Interesse, dem wirtschaftlichen Interesse des Nutzungsberechtigten sowie dem Gesichtspunkt der Förderung erneuerbarer Energien und der Luftreinhaltung;
  3. die Abgaben für andere Inanspruchnahmen richten sich insbesondere nach dem öffentlichen Interesse, dem wirtschaftlichen Interesse des Nutzungsberechtigten, der Grösse der Anlage und der Belastung der Gewässer.

Art. 21 Wasserzins

Der jährliche Wasserzins für die Ausnützung der Wasserkraft der öffentlichen Gewässer beträgt 100 Prozent des jeweils geltenden bundesrechtlichen Höchstansatzes.

Der Wasserzins wird je hälftig zwischen dem Kanton und der Gemeinde aufgeteilt. Bei mehreren Gemeinden wird der Gemeindeanteil im Verhältnis der verliehenen Bruttokraft unter diesen aufgeteilt.

In besonderen Fällen kann der Regierungsrat eine von den vorstehenden Absätzen abweichende Regelung treffen.

Art. 22 Entschädigungen

Über die ordentliche Beratung hinausgehender Aufwand des zuständigen Departements, wie Projektierung und Bauleitung, wird den Auftraggebern oder Auftraggeberinnen in Rechnung gestellt.

3. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 23 Übergangsrecht

Den Wuhrgenossenschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gestützt auf die bisherige Gesetzgebung Anspruch auf Wasserzins hatten, steht dieser Anspruch auch weiterhin zu.

Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird Art. 15 der Verordnung über die Schifffahrt vom 26. Februar 1982[4] aufgehoben.

Art. 25 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt.[5]

Artikel 11 Absatz 2 sowie Artikel 18 dieser Verordnung bedürfen der Genehmigung des Bundes.[6]

Egress

Informationen zum Erlass

 

Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2001, 82, OGS 2001, 74

 

geändert durch

- das Gesetz über die Umsetzung der Neuverteilung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 29. Juni 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (OGS 2007, 38),

- die Verordnung über die Schifffahrt vom 4. Dezember 2008, in Kraft seit 15. Januar 2009 (OGS 2008, 111),

- Nachtrag zum Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 1. Dezember 2016 (OGS 2016, 79), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 16. August 2016 (22.16.02), Kantonsratssitzung vom 26. Oktober und 1. Dezember 2016, vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 16. Februar 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (OGS 2017, 26),

- Planungs- und Baugesetz vom 4. Dezember 2025 (OGS 2026, 002), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 29. April 2025, Kantonsratsitzungen vom 23. Oktober und 4. Dezember 2025 (22.25.05), in Kraft seit 1. März 2026

OGS 2001, 82

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
31.05.2001 01.01.2002 Erlass Erstfassung OGS 2001, 82
29.06.2007 01.01.2008 Art. 4 Abs. 1 geändert OGS 2007, 38
29.06.2007 01.01.2008 Art. 4 Abs. 3 geändert OGS 2007, 38
29.06.2007 01.01.2008 Art. 7 Abs. 2 geändert OGS 2007, 38
04.12.2008 15.01.2009 Art. 9 Abs. 1 geändert OGS 2008, 111
01.12.2016 01.06.2017 Art. 11 Abs. 2 geändert OGS 2016, 79
01.12.2016 01.06.2017 Art. 18 Abs. 1 geändert OGS 2016, 79
04.12.2025 01.03.2026 Art. 5 Abs. 1, f. geändert 2026, 002
04.12.2025 01.03.2026 Art. 5 Abs. 1, g. eingefügt 2026, 002
04.12.2025 01.03.2026 Art. 6 Abs. 1 geändert 2026, 002
04.12.2025 01.03.2026 Art. 7 Abs. 1 geändert 2026, 002

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 31.05.2001 01.01.2002 Erstfassung OGS 2001, 82
Art. 4 Abs. 1 29.06.2007 01.01.2008 geändert OGS 2007, 38
Art. 4 Abs. 3 29.06.2007 01.01.2008 geändert OGS 2007, 38
Art. 5 Abs. 1, f. 04.12.2025 01.03.2026 geändert 2026, 002
Art. 5 Abs. 1, g. 04.12.2025 01.03.2026 eingefügt 2026, 002
Art. 6 Abs. 1 04.12.2025 01.03.2026 geändert 2026, 002
Art. 7 Abs. 1 04.12.2025 01.03.2026 geändert 2026, 002
Art. 7 Abs. 2 29.06.2007 01.01.2008 geändert OGS 2007, 38
Art. 9 Abs. 1 04.12.2008 15.01.2009 geändert OGS 2008, 111
Art. 11 Abs. 2 01.12.2016 01.06.2017 geändert OGS 2016, 79
Art. 18 Abs. 1 01.12.2016 01.06.2017 geändert OGS 2016, 79