Für die Finanzierung wird ab 1. Januar 2015 bis und mit dem Jahr, in welchem die Kosten für das Projekt Hochwassersicherheit Sarneraatal und für das Gesamtprojekt Sarneraa Alpnach, einschliesslich Finanzierungskosten, getilgt sind, eine zweckgebundene Staatssteuer von 0,1 Einheiten zusätzlich zum Steuerfuss gemäss Art. 2 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 30. Oktober 1994 (StG) bzw. von zusätzlichen 0,1 Prozent der Gewinnsteuer gemäss Art. 87, 91 und 92 StG erhoben. Der Ertrag dieser Steuer und deren Verwendung sind in der Staatsrechnung gesondert auszuweisen. *
Der Finanzierung unterliegen alle mit dem Projekt zusammenhängenden Ausgaben gemäss Art. 5 Abs. 1 dieses Gesetzes.
Für die Finanzierungskosten wird ein kalkulatorischer Zinssatz von drei Prozent angewendet. Die Zinskosten werden jeweils auf dem Buchwert per 1. Januar berechnet.
Zur Finanzierung des Gemeindeanteils des Projekts kann der Gemeindesteuerfuss zeitlich befristet und zweckgebunden erhöht werden. Die Festlegung der zusätzlichen Einheiten erfolgt durch einen Beschluss der Gemeindeversammlung oder an einer kommunalen Urnenabstimmung.
Der Kantonsrat reduziert oder hebt die kantonale Zwecksteuer gemäss Absatz 1 auf, sobald es die finanzielle Lage des Kantons erlaubt. Der Regierungsrat legt im Rahmen der Geschäftsberichterstattung jährlich seine Beurteilung vor.