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752.4

Staatsvertrag über die Nutzung der Gewässer im Engelbergertal

Präambel

OGS 1962, 6

Staatsvertrag

über die Nutzung der Gewässer im Engelbergertal

vom 22./27. April 19591

Zwischen

dem Kanton Unterwalden ob dem Wald,

vertreten durch den Regierungsrat,

und

dem Kanton Unterwalden nid dem Wald,

vertreten durch den Regierungsrat,

wird,

in Ausübung der den beiden Kantonen über die Gewässer der

Engelberger-Aa und ihrer Seitenbäche sowie des Trübsees zustehenden

Gewässerhoheit,

in der Absicht, eine möglichst umfassende und zweckmässige Nutzbar-

machung der Wasserkräfte dieser interkantonalen Gewässer zu sichern,

in Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 und 24bis der Bundesverfassung

vom 29. Mai 18742

sowie des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung

der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916/20. Juni 19523

,

gestützt auf Artikel 12, 32 Buchstabe h, 34 Buchstabe d und q der

Verfassung des Kantons Unterwalden ob dem Wald vom 27. April 19024

und Artikel 16, 57 Ziffer 4, 60 Ziffer 3 und 20 der Verfassung des Kantons

Unterwalden nid dem Wald,

vereinbart:

I. Einräumung von Wassernutzungsrechten von Obwalden an

Nidwalden

OGS 1962, 6

BS 1, 3

SR 721.80

OGS 1932, 41

Art. 1

Wassernutzungsrechte an der Engelberger-Aa und ihren Seitenbächen von Obermatt bis Dallenwil

Der Kanton Obwalden räumt dem Kanton Nidwalden das zeitlich unbegrenzte und ausschliessliche Recht ein, die Wasserkräfte der in Absatz 2 genannten Gewässer, soweit sie unter seiner Hoheit stehen, auf der Gefällstufe Obermatt-Dallenwil zum Zwecke der Gewinnung elektrischer Energie in einem Kraftwerk Dallenwil auszunutzen.

Gegenstand des Wassernutzungsrechts sind die Gewässer der Engel- berger-Aa für die Gefällstufe projektiertes Ausgleichsbecken für das Kraftwerk Dallenwil bei Obermatt bis zum Ende des Hoheitsgebietes des Kantons Obwalden, sowie des Chaltibaches, des Eugenibaches und des Luterseebaches von der Wasserfassung bis zur Vereinigung mit dem Wasser der Engelberger-Aa, des Gerbi- und Trüeblenbaches von der Wasserfassung bis zu ihrer Vereinigung und von da bis zur Vereinigung mit dem Wasser der Engelberger-Aa. Im einzelnen ergeben sich die Gewässerstrecken, Gefällstufen, Wassermengen, Ausbaugrössen und Bruttoleistungen aus der Tabelle, die als Anhang Nr. 1 diesem Vertrag als integrierender Bestandteil beigefügt ist.

Mit dem Recht zur Wasserkraftnutzung der angeführten Gewässer ist der Kanton Nidwalden befugt zur Erstellung und zum Unterhalt aller dafür erforderlichen technischen Anlagen, insbesondere zu Wasserfassungen an der Engelberger-Aa ca. 250 m unterhalb der Arnibrücke und an den Seitenbächen, zur Erstellung eines Ausgleichsbeckens von 100 000 m3 Inhalt unterhalb der Zentrale Obermatt mit Stauziel auf Kote ca. 659 m ü.M. sowie des Druckstollens und der Druckleitung auf der westlichen Talseite nach Dallenwil. Der Kanton Nidwalden kann die Erhöhung der Ausbauwassermengen und der Wasserfassungskoten der Seitenbäche nach vorheriger Verständigung zwischen den Regierungen der beiden Kantone vornehmen.

Art. 2

Wasserrechtsverleihung an die Kraftwerke Engelberger-Aa AG

Art. 1

Der Kanton Nidwalden ist ermächtigt, die ihm gemäss eingeräumten Rechte (Wassernutzungsrechte und damit Rechte zur Erstellung und zum Unterhalt der erforder Anlagen) der Kraftwerke Engelberger-Aa AG zur Ausübu verbundene lichen technischen ng bis zum

. Dezember 2041 zu überlassen.

Auf Grund der ihm gemäss Absatz 1 zustehenden Ermächtigung und seiner eigenen Gewässerhoheit erteilt der Kanton Nidwalden der Kraftwerke Engelberger-Aa AG eine auf 80 Jahre, d.h. bis 31. Dezember

Art. 1

2041 begrenzte Wasserrechtsverleihung zur Ausnutzung der in

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Abs. 1 und 2 genannten, unter der Hoheit beider Kantone stehenden und weiterer nur unter seiner Hoheit stehenden Gewässerstrecken sowie zur Erstellung der dafür erforderlichen Kraftwerkanlagen.

Die vom Kanton Nidwalden der Kraftwerke Engelberger-Aa AG zu erteilende Wasserrechtsverleihung hat sich an die Bestimmungen dieses Vertrages zu halten. Die beiden Kantone verständigen sich über deren Inhalt, und sie darf vom Kanton Nidwalden erst erteilt werden, nachdem der Regierungsrat von Obwalden dazu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat.

Der Kanton Nidwalden erhebt für diese Wasserrechtsverleihung von der Kraftwerke Engelberger-Aa AG eine Verleihgebühr von Fr. 300 000.–, von der Fr. 200 000.– dem Kanton Nidwalden und Fr. 100 000.– dem Kanton Obwalden zufallen. Der Kanton Nidwalden erhebt ferner von der Kraftwerke Engelberger-Aa AG Verleihungskosten im Betrage von Fr. 20 000.–, die ihm zufallen.

Art. 3 Bau- und Betriebsvorschriften für das Kraftwerk Dallenwil

In die Wasserrechtsverleihung für das Kraftwerk Dallenwil sind die erforderlichen Bau- und Betriebsvorschriften aufzunehmen, namentlich über das Bauprojekt, die Fristen für den Baubeginn und die Betriebseröffnung, den Ersatz für die Inanspruchnahme von Strassen und Brücken, die Ablagerung von Aushubmaterial, die Wasserpolizei, den Naturschutz und den Schutz der Fischerei, die Bauaufsicht, die Änderung und den Unterhalt der Werkanlagen, die Haftung für deren Bau und Betrieb sowie die Wassermessungen und das Zutrittsrecht der staatlichen Organe.

Das von der Kraftwerke Engelberger-Aa AG dem Regierungsrat Nidwalden vorgelegte Bauprojekt, die zugehörigen Detailpläne für den Ausbau des Kraftwerkes und das Bauprogramm sind von ihm dem Regierungsrat von Obwalden zur Stellungnahme zu unterbreiten. Soweit dieser Änderungen oder Anpassungen für die im Hoheitsgebiet von Obwalden zu erstellenden Anlagen gestützt auf seine kantonale Gesetzgebung oder die Bundesgesetzgebung verlangt, sind sie vom Regierungsrat des Kantons Nidwalden anzuordnen. Werden vom Regierungsrat Obwalden andere Einwendungen oder Begehren erhoben, so werden sich die Regierungen der beiden Kantone darüber verständigen.

Die Kraftwerke Engelberger-Aa AG sind in der Wasserrechtsverleihung zu verpflichten, die Bauarbeiten innert drei Jahren aufzunehmen und den Betrieb des Kraftwerkes Dallenwil innert 6 Jahren zu eröffnen, gerechnet vom Inkrafttreten der Verleihung an. Wird von der beliehenen

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Gesellschaft später ein Gesuch um Verlängerung dieser Fristen gestellt, so darf es vom Regierungsrat Nidwalden erst bewilligt werden, nachdem darüber eine Verständigung mit dem Regierungsrat von Obwalden getroffen worden ist.

Werden die gemäss Absatz 3 der Kraftwerke Engelberger-Aa AG auferlegten Fristen versäumt oder unterbricht diese den Betrieb des Kraftwerkes Dallenwil während zwei Jahren und nimmt sie diesen binnen angemessener Frist nicht wieder auf, so hat der Regierungsrat des Kantons Nidwalden die Wasserrechtsverleihung als verwirkt zu erklären. In diesem Falle übernimmt der Kanton Nidwalden selbst die Erstellung bzw. die Weiterführung des Kraftwerkes Dallenwil.

In bezug auf Projekte für nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen von Bauten und Anlagen, die von der beliehenen Gesellschaft ausgeführt werden wollen, sind die Bestimmungen von Absatz 2 sinngemäss anwendbar. Ergeben sich aus dem Betrieb des Kraftwerkes Dallenwil Schädigungen oder Gefährdungen von Menschen, Sachen oder andern wichtigen Rechtsgütern auf dem Hoheitsgebiet des Kantons Obwalden, so hat der Regierungsrat von Nidwalden auf Begehren des Regierungsrates von Obwalden für die Entfernung mangelhafter Anlagen oder für die Durchführung der erforderlichen Unterhaltsarbeiten und Ergänzungsanlagen oder für die Erstellung derjenigen Erneuerungen zu sorgen, die durch die Entwicklung der Technik unbedingt gefordert werden und wirtschaftlich vertretbar sind.

Die vom Kanton Nidwalden mit der Aufsicht über den Bau und die Kontrolle der Anlagen des Kraftwerkes Dallenwil betrauten Behörden, Beamten, Angestellten und Beauftragten sind berechtigt, ihre Aufsichts- und Kontrollfunktionen auch auf dem Gebiet des Kantons Obwalden auszuüben.

Art. 4 Wasserzins

Die Kraftwerke Engelberger-Aa AG sind in der Wasserrechtsverleihung zu verpflichten, von der Betriebseröffnung des Werkes Dallenwil an für die gesamten ausgenutzten Wasserkräfte einen jährlichen Wasserzins von Fr. 9.45 für die Bruttopferdekraft an den Kanton Nidwalden zu entrichten. Dieser Wasserzinsansatz bleibt auch dann bestehen, wenn durch eine Erhöhung der Ausbauwassermengen oder der Erhöhung der Wasserfas- sungskoten der Seitenbäche sich die Wassermengen ändern sollten.

Die beliehene Gesellschaft ist in der Wasserrechtsverleihung ferner zu verpflichten, den Wasserzins zu verändertem Ansatz zu bezahlen,

  1. wenn sich aus den Wassermessungen der ersten 10 Betriebsjahre ein anderer Wasserzinsansatz ergibt, vom 11. Betriebsjahr an, oder, wenn

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später eine Neufestsetzung der nutzbaren Wassermengen erfolgt, vom nächstfolgenden Betriebsjahr an;

  1. wenn der nach Bundesrecht zulässige maximale Wasserzins erhöht und entsprechend der Wasserzinsansatz vom Regierungsrat Nidwalden, nach vorheriger Verständigung mit dem Regierungsrat von Obwalden, heraufgesetzt wird, vom Inkrafttreten dieser Verfügung an.

Der Kanton Nidwalden erhebt den gesamten Wasserzins von der beliehenen Gesellschaft und überweist dem Kanton Obwalden den auf ihn entfallenden Anteil, der sich nach den Brutto-PS bestimmt, die aus den unter seiner Hoheit stehenden Gewässerstrecken gewonnen werden.

Art. 5 Rückkauf und Heimfall des Kraftwerkes Dallenwil

Der Kanton Nidwalden kann in der Wasserrechtsverleihung sich das Recht des vorzeitigen Rückkaufes des Kraftwerkes Dallenwil spätestens auf den Ablauf des 70. Jahres, gerechnet von der Betriebseröffnung an, vorbehalten.

In der Wasserrechtsverleihung ist zu bestimmen, dass das Kraftwerk Dallenwil mit dem Ablauf der Verleihungsdauer am 31. Dezember 2041, mit dem Verzicht der beliehenen Gesellschaft oder mit der Verwirkung der Verleihung vorzeitig dem Kanton Nidwalden heimfällt.

Der Kanton Nidwalden kann in die Wasserrechtsverleihung Bestimmungen über die Festlegung der Entschädigung für die elektrischen Anlagen und die dafür dienenden Grundstücke bei Heimfall oder für die gesamten Anlagen und Grundstücke bei Rückkauf aufnehmen; solche Bestimmungen bedürfen der Zustimmung des Regierungsrates von Obwalden nicht.

Bei Rückkauf oder Heimfall wird das Kraftwerk Dallenwil samt allen Anlagen, auch jenen, die sich auf dem Hoheitsgebiet des Kantons Obwalden befinden, ausschliessliches Eigentum des Kantons Nidwalden. Der Kanton Obwalden verzichtet ausdrücklich auf den ihm nach Bundesrecht zustehenden Erwerb eines Miteigentumsanteils.

Nach dem Rückkauf oder Heimfall des Kraftwerkes Dallenwil an den Kanton Nidwalden ist dieser gegenüber dem Kanton Obwalden zur Einhaltung der Bau- und Betriebsvorschriften, wie sie in der Wasserrechtsverleihung an die Kraftwerke Engelberger-Aa AG enthalten waren, und zur Leistung des Wasserzinses für die Brutto-PS verpflichtet, die aus den unter der Hoheit des Kantons Obwalden stehenden

Art. 3

Gewässerstrecken gewonnen werden. Die Bestimmungen der und

sind sinngemäss anwendbar.

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Art. 6 Ausnutzung des Trübsees und des Trübenbaches

Der Kanton Obwalden räumt dem Kanton Nidwalden das zeitlich unbe- grenzte und ausschliessliche Recht ein, die Wasserkräfte der Gewässer des Trübsees und des Trübenbaches, soweit sie unter seiner Hoheit stehen, auf der Gefällstufe Trübsee-Engelberg in einem Kraftwerk Trübsee mit Zentrale in Engelberg auszunutzen. Die Gewässerstrecken, Gefällstufen, Wassermengen, Ausbaugrössen und Bruttoleistungen ergeben sich aus der Tabelle, die als Anhang Nr. 2 diesem Vertrag als integrierender Bestandteil beigefügt ist. Mit dem Recht zur Wasserkraftnutzung der angeführten Gewässer ist der Kanton Nidwalden befugt zur Erstellung aller dafür erforderlichen technischen Anlagen.

Der Kanton Nidwalden ist ermächtigt, die ihm gemäss Absatz 1 eingeräumten Rechte (Wassernutzungsrecht und damit verbundene Rechte zur Erstellung und zum Unterhalt der technischen Anlagen) der Kraftwerke Engelberger-Aa AG zur Ausübung bis zum 31. Dezember 2041 zu überlassen. Auf Grund dieser Ermächtigung erteilt der Kanton Nidwalden der genannten Gesellschaft eine auf höchstens 80 Jahre, d.h. bis 31. Dezember 2041 begrenzte Wasserrechtsverleihung zur Ausnutzung der in Absatz 1 aufgeführten, unter der Hoheit beider Kantone stehenden, sowie der nur unter seiner Hoheit stehenden Gewässerstrecken und zur Erstellung der erforderlichen Anlagen.

Der Kanton Nidwalden erhebt von der Kraftwerk Engelberger-Aa AG eine Verleihgebühr von Fr. 66 000.–, von der Fr. 60 000.– dem Kanton Nidwalden und Fr. 6 000.– dem Kanton Obwalden zufallen. Er erhebt ferner Verleihungskosten im Betrag von Fr. 10 000.–, die ihm zufallen.

Die Kraftwerke Engelberger-Aa AG sind in der Wasserrechtsverleihung zu verpflichten, von der Betriebseröffnung des Kraftwerkes Trübsee an für die gesamten ausgenutzten Wasserkräfte einen jährlichen Wasserzins von Fr. 8.80 für die Bruttopferdekraft an den Kanton Nidwalden zu entrichten.

Art. 2

Im übrigen sind die des Trübsees und des Abs. 3 sowie Art. 3 bis 5 auf die Ausnutzung Trübenbaches sinngemäss anwendbar.

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II. Einräumung von Wassernutzungsrechten von Nidwalden an Obwalden

Art. 7

Wassernutzungsrecht an der Engelberger-Aa von Engelberg bis Obermatt sowie dem Arni- und Trübenbach

Der Kanton Nidwalden räumt dem Kanton Obwalden das zeitlich unbegrenzte und ausschliessliche Recht ein, die Wasserkräfte der in Absatz 2 genannten Gewässer, soweit sie unter seiner Hoheit stehen, auf der Gefällstufe Engelberg-Obermatt zum Zwecke der Gewinnung elektri- scher Energie in einem ausgebauten Kraftwerk Obermatt auszunutzen.

Gegenstand des Wassernutzungsrechts sind die Gewässer der Engel- berger-Aa für die Gefällstufe Staubecken Engelberg bis zum projektierten Staubecken für das Kraftwerk Dallenwil, des Arnibaches von der Wasser- fassung bis zur Vereinigung mit dem Wasser des Trübenbaches, des Trübenbaches von der Wasserfassung bis zur Vereinigung mit dem

Art. 6

Wasser des Arnibaches (nach Erstellung des in Trübseewerkes zum grössern Teil von der Kote d Engelberg bis zur Kote der Vereinigung mit dem Arni- und Trübenbaches bis zur Vereinigung mit einzelnen ergeben sich die Gewässerstrecken, G Wassermengen, Ausbaugrössen und Bruttoleistung die als Anhang Nr. 3 diesem Vertrag als integr genannten es Staubeckens Arnibach) sowie des der Engelberger-Aa. Im efällstufen, en aus der Tabelle, ierender Bestandteil beigefügt ist.

Mit dem Recht zur Wasserkraftnutzung der angeführten Gewässer ist der Kanton Obwalden befugt zur Erstellung und zum Unterhalt aller dafür erforderlichen technischen Anlagen, insbesondere zu Wasserfassungen an der Engelberger-Aa sowie am Arni- und Trübenbach und zur Ableitung in das Staubecken Engelberg, zur Anlage des Druckstollens und der Druckleitung vom Staubecken Engelberg auf der östlichen Talseite bis Obermatt sowie zur Rückleitung von Obermatt bis zu einem Zwischenwerk und von dort bis zum Staubecken des Kraftwerkes Dallenwil. Der Kanton Obwalden kann die Erhöhung der Ausbauwassermengen und der Wasserfassungskoten des Arni- und Trübenbaches nach vorheriger Verständigung zwischen den Regierungen der beiden Kantone vornehmen.

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Art. 8

Wasserrechtsverleihung an die Elektrizitätswerk Luzern- Engelberg AG

Art. 7

Der Kanton Obwalden ist ermächtigt, die ihm gemäss eingeräumten Rechte (Wassernutzungsrechte und damit Rechte zur Erstellung und zum Unterhalt der erforde Anlagen) der Elektrizitätswerk Luzern-Engelberg AG verbundene rlichen technischen zur Ausübung bis zum 31. Dezember 2041 zu überlassen.

Auf Grund der ihm gemäss Absatz 1 zustehenden Ermächtigung und seiner eigenen Gewässerhoheit erteilt der Kanton Obwalden der Elektrizi- tätswerk Luzern-Engelberg AG, unter Aufhebung der bisherigen Konzessionen vom 19. Juni 1901 mit ihren Abänderungen vom

. Mai/2. Juni 1905, 8. Juni 1914, abgeändert durch Vereinbarung vom

./24. Oktober 1944, betreffend die Engelberger-Aa, sowie der vorläufigen Konzession vom 3. November 1949/12. Januar 1950 betreffend den Arni- und Trübenbach, eine neue, auf 80 Jahre, d.h. bis zum 31. Dezember 2041 begrenzte Wasserrechtsverleihung zur

Art. 7

Ausnutzung der in beiden Kantone ste Gewässerstrecken s Obermatt erforderl Abs. 1 und 2 genannten, unter der Hoheit der henden und der nur unter seiner Hoheit stehenden owie der zum Vollausbau des bisherigen Kraftwerkes ichen Anlagen.

Die vom Kanton Obwalden der Elektrizitätswerk Luzern-Engelberg AG zu erteilende Wasserrechtsverleihung hat sich an die Bestimmungen dieses Vertrages zu halten. Die beiden Kantone verständigen sich über deren Inhalt, und sie darf vom Kanton Obwalden erst erteilt werden, nachdem der Regierungsrat von Nidwalden dazu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat.

Der Kanton Obwalden kann in der Wasserrechtsverleihung Bestimmungen über die Beteiligung des Kantons an der beliehenen Gesellschaft sowie über die Deckung des gesamten Energie- und Leistungsbedarfes der Gemeinde Engelberg und darüber hinaus des bisher vom Elektrizitätswerk Engelberg belieferten Gebietes aufstellen. Diese Bestimmungen über die Deckung des Energie- und Leistungsbedarfs bedürfen insoweit der Zustimmung des Regierungsrates von Nidwalden, als die Belieferung von Abnehmern auf dem Hoheitsgebiet von Nidwalden in Frage kommt.

Der Kanton Obwalden erhebt für diese neue Wasserrechtsverleihung von der Elektrizitätswerk Luzern-Engelberg AG eine Verleihgebühr von Fr. 275 000.–, von der Fr. 200 000.– dem Kanton Obwalden und Fr. 75 000.– dem Kanton Nidwalden zufallen. Der Kanton Obwalden erhebt ferner von der Elektrizitätswerk Luzern-Engelberg AG Verleihungskosten im Betrag von Fr. 30 000.–, die ihm zufallen.

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Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Wasserrechtsverleihung des Kantons Obwalden hebt der Regierungsrat des Kantons Nidwalden die Aa-Konzession vom 1. September 1945, abgeändert durch Entscheid des Bundesrates vom 29. Oktober 1946, und die vorläufige Konzession für den Arni- und Trübenbach vom 3. November 1949/12. Januar 1950 auf.

Art. 9

Bau- und Betriebsvorschriften für das ausgebaute Kraftwerk Obermatt

In die neue Wasserrechtsverleihung für das ausgebaute Kraftwerk Obermatt sind die erforderlichen Bau- und Betriebsvorschriften aufzu- nehmen, namentlich über das Bauprojekt, die Fristen für den Baubeginn und die Betriebseröffnung, den Ersatz für die Inanspruchnahme der Strassen und Brücken, die Ablagerung von Aushubmaterial, die Wasserpolizei, den Naturschutz und den Schutz der Fischerei, die Bauaufsicht, die Änderung und den Unterhalt der Werkanlagen, die Haftung für deren Bau und Betrieb sowie die Wassermessungen und das Zutrittsrecht der staatlichen Organe.

Das von der Elektrizitätswerk Luzern-Engelberg AG dem Regierungsrat Obwalden vorgelegte Bauprojekt, die zugehörigen Detailpläne für den Ausbau des Kraftwerkes und das Bauprogramm sind von ihm dem Regierungsrat von Nidwalden zur Stellungnahme zu unterbreiten. Soweit dieser Änderungen oder Anpassungen für die im Hoheitsgebiet von Nidwalden zu erstellenden Anlagen gestützt auf seine kantonale Gesetz- gebung oder die Bundesgesetzgebung verlangt, sind sie vom Regierungsrat des Kantons Obwalden anzuordnen. Werden vom Regierungsrat Nidwalden andere Einwendungen oder Begehren erhoben, so werden sich die Regierungen der beiden Kantone darüber verständigen.

Die Elektrizitätswerk Luzern-Engelberg AG ist in der Wasserrechts- verleihung zu verpflichten, die Bauarbeiten innert drei Jahren aufzunehmen und den Betrieb des ausgebauten Kraftwerkes Obermatt innert sechs Jahren zu eröffnen, gerechnet vom Inkrafttreten der Verleihung an. Wird von der beliehenen Gesellschaft später ein Gesuch um Verlängerung dieser Fristen gestellt, so darf es vom Regierungsrat von Obwalden erst bewilligt werden, nachdem darüber eine Verständigung mit dem Regierungsrat von Nidwalden getroffen worden ist.

Werden die gemäss Absatz 3 der Elektrizitätswerk Luzern-Engelberg AG auferlegten Fristen versäumt oder unterbricht diese den Betrieb des Kraftwerkes Obermatt während zwei Jahren und nimmt sie diesen binnen angemessener Frist nicht wieder auf, so hat der Regierungsrat des

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Kantons Obwalden die Wasserrechtsverleihung als verwirkt zu erklären. In diesem Falle übernimmt der Kanton Obwalden selbst den Vollausbau bzw. die Weiterführung des Kraftwerkes Obermatt.

In bezug auf Projekte für nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen von Bauten und Anlagen, die von der beliehenen Gesellschaft ausgeführt werden wollen, sind die Bestimmungen von Absatz 2 sinngemäss anwendbar. Ergeben sich aus dem Betrieb des ausgebauten Kraftwerkes Obermatt Schädigungen oder Gefährdungen von Menschen, Sachen oder andern wichtigen Rechtsgütern auf dem Hoheitsgebiet des Kantons Nidwalden, so hat der Regierungsrat von Obwalden auf Begehren des Regierungsrates von Nidwalden für die Entfernung mangelhafter Anlagen oder für die Durchführung der erforderlichen Unterhaltsarbeiten und Ergänzungsanlagen oder für die Erstellung derjeniger Erneuerungen zu sorgen, die durch die Entwicklung der Technik unbedingt gefordert werden und wirtschaftlich vertretbar sind.

Die vom Kanton Obwalden mit der Aufsicht über den Bau und die Kontrolle der Anlagen des Kraftwerkes Obermatt betrauten Behörden, Beamten, Angestellten und Beauftragten sind berechtigt, ihre Aufsichts- und Kontrollfunktionen auch auf dem Gebiet des Kantons Nidwalden auszuüben.

Art. 10 Wasserzins

Die Elektrizitätswerk Luzern-Engelberg AG ist in der Wasserrechtsver- leihung zu verpflichten, für die Zeit vom Inkrafttreten der neuen Wasser- rechtsverleihung bis zur Betriebseröffnung des ausgebauten Kraftwerkes Obermatt den Wasserzins entsprechend den Bestimmungen der bisherigen Konzessionen an die Kantone Obwalden und Nidwalden zu entrichten.

Die beliehene Gesellschaft ist in der Wasserrechtsverleihung weiter zu verpflichten, von der Betriebseröffnung des voll ausgebauten Kraftwerkes Obermatt an für die gesamten ausgenützten Wasserkräfte einen jährlichen Wasserzins von Fr. 9.25 für die Bruttopferdekraft an den Kanton Obwalden zu entrichten. Dieser Wasserzinsansatz bleibt auch dann bestehen, wenn durch eine Erhöhung der Ausbauwassermengen oder Erhöhung der Wasserfassungskoten des Arni- und Trübenbaches sich die Wassermengen ändern sollten.

Die beliehene Gesellschaft ist in der Wasserrechtsverleihung ferner zu verpflichten, den Wasserzins zu verändertem Ansatz zu bezahlen,

  1. wenn sich aus den Wassermessungen der ersten 10 Jahre ein anderer Wasserzinsansatz ergibt, vom 11. Betriebsjahr an, oder, wenn

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später eine Neufestsetzung der nutzbaren Wassermengen erfolgt, vom nächstfolgenden Betriebsjahr an;

  1. wenn der nach Bundesrecht zulässige Maximalwasserzins erhöht und entsprechend der Wasserzinsansatz vom Regierungsrat Obwalden, nach vorheriger Verständigung mit dem Regierungsrat von Nidwalden, heraufgesetzt wird, vom Inkrafttreten dieser Verfügung an.

Der Kanton Obwalden erhebt den gesamten Wasserzins von der beliehenen Gesellschaft und überweist dem Kanton Nidwalden den auf ihn entfallenden Anteil, der sich nach den Brutto-PS bestimmt, die aus den unter seiner Hoheit stehenden Gewässerstrecken gewonnen werden.

Art. 11 Rückkauf und Heimfall des Kraftwerkes Obermatt

Der Kanton Obwalden kann in der neuen Wasserrechtsverleihung sich das Recht des vorzeitigen Rückkaufs des Kraftwerkes Obermatt spätestens auf den Ablauf des 70. Jahres, gerechnet von der Betriebseröffnung an, vorbehalten.

In der Wasserrechtsverleihung ist zu bestimmen, dass das Kraftwerk Obermatt mit dem Ablauf der Verleihungsdauer am 31. Dezember 2041, mit dem Verzicht der beliehenen Gesellschaft, oder mit der Verwirkung der Verleihung vorzeitig dem Kanton Obwalden heimfällt.

Der Kanton Obwalden kann in die Wasserrechtsverleihung Bestimmungen über die Festlegung der Entschädigung für die elektrischen Anlagen und die dafür dienenden Grundstücke bei Heimfall oder für die gesamten Anlagen und Grundstücke bei Rückkauf aufnehmen; solche Bestimmungen bedürfen der Zustimmung des Regierungsrates von Nidwalden nicht.

Bei Rückkauf oder Heimfall wird das Kraftwerk Obermatt samt allen Anlagen, auch jenen, die sich auf dem Gebiet des Kantons Nidwalden befinden, ausschliessliches Eigentum des Kantons Obwalden. Der Kanton Nidwalden verzichtet ausdrücklich auf den ihm nach Bundesrecht zustehenden Erwerb eines Miteigentumsanteils.

Nach dem Rückkauf oder Heimfall des Kraftwerkes Obermatt an den Kanton Obwalden ist dieser gegenüber dem Kanton Nidwalden zur Einhaltung der Bau- und Betriebsvorschriften, wie sie in der Wasser- rechtsverleihung an die Elektrizitätswerk Luzern-Engelberg AG enthalten waren, sowie zur Leistung des Wasserzinses für die Brutto-PS verpflichtet, die aus den unter der Hoheit des Kantons Nidwalden stehenden Gewässerstrecken gewonnen werden. Die Bestimmungen der

Art. 9

und 10 sind sinngemäss anwendbar.

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III. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 12 Anwendbarkeit der Gesetzgebung

Auf die Einräumung der Wassernutzungsrechte, welche die beiden

Art. 1

Kantone gemäss dieser Vertrag Bundesgesetzes 22. Dezember 19 anwendbar. Zwin Gesetzgebung üb , 6 und 7 gegenseitig vornehmen, sind, soweit nichts anderes bestimmt, die Bestimmungen des über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 16, abgeändert durch Bundesgesetz vom 20. Juni 1952, gende Bestimmungen der künftigen eidgenössischen er die Nutzbarmachung der Wasserkräfte bleiben vorbehalten.

Auf das zwischen dem Kanton Nidwalden und der Kraftwerke

Art. 2

Engelberger-Aa AG durch die in Wasserrechtsverleihung entstehe Gesetzgebung des Kantons Nidwal Wasserkräfte anwendbar. Auf das bis 6 vorgesehene nde Rechtsverhältnis ist die den über die Nutzbarmachung der zwischen dem Kanton Obwalden und

Art. 8

der Elektrizitätswerk Luzern-Engelberg AG durch die in vorgesehene Wasserrechtsverleihung begründete Rechtsver die Gesetzgebung des Kantons Obwalden über die Nutzbarm bis 11 hältnis findet achung der Wasserkräfte Anwendung.

Die Gesetzgebung der Kantone Obwalden und Nidwalden über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte ist auf das durch diesen Vertrag zwischen den beiden Kantonen begründete Rechtsverhältnis nicht an- wendbar.

Art. 1

Können sich die Regierungen der beiden Kantone in den in

Art. 2

Abs. 3, Abs. 3, Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 2 Bst. b, Art. 7 Abs. 3,

Art. 8

Abs. 3, Art. 9 Abs. 2, Art. 10 Abs. 3 Bst. b vorgesehenen Fällen nicht verständigen, so entscheidet über die streitigen Fragen eine Schiedskommission. Die Kantone können gemeinsam der Schiedskommission auch die Entscheidung anderer Differenzen übertragen.

Die Regierungen der beiden Kantone können eine ständige Schieds- kommission oder eine besondere Schiedskommission für einzelne Fälle einsetzen. Die Regierung jedes Kantons bezeichnet ein Mitglied der Kom- mission, und diese wählen gemeinsam einen Unparteiischen als Obmann. Können sie sich über dessen Person nicht verständigen, so wird er vom Präsidenten des Bundesgerichtes bezeichnet.

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Die Schiedskommission bestimmt selbst ihren Sitz und die anwendbaren Verfahrensvorschriften.

Art. 14 Anpassung oder Auflösung des Vertrages

Verändern sich während der Dauer des Vertrages die Umstände so wesentlich, dass dessen vollständige Durchführung nicht mehr möglich ist oder ausserordentlich erschwert wird, so hat jeder Kanton das Recht, die Anpassung des Vertrages an die veränderten Verhältnisse zu verlangen. Können sich die beiden Kantone über eine solche Anpassung nicht

Art. 13

verständigen, so entscheidet darüber die Schiedskommission; Absätze 2 und 3 sind anwendbar.

Verändern sich während der Dauer des Vertrages die Umstände in einem solchen Masse, dass einem Kanton die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann, so hat er das Recht, die Auflösung des Vertrages zu verlangen. Stimmt der andere Kanton der Auflösung nicht zu, so

Art. 15

entscheidet darüber gemäss wird erst wirksam mit dem r das Bundesgericht. Die Auflösung echtskräftigen Urteil.

Art. 15

Rechtsstreitigkeiten Sollten aus diesem Vertrag Rechtsstreitigkeiten zwischen den beiden Kantonen entstehen, so sind diese vom Bundesgericht als einzige Instanz nach Massgabe der bundesrechtlichen Vorschriften über die Beurteilung

Art. 83

staatsrechtlicher Streitigkeiten zwischen Kantonen ( Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrecht Bst. b des spflege vom

. Dezember 19435 ) zu entscheiden.

Art. 16 Ausfertigung, Inkrafttreten und Genehmigung des Vertrages

Dieser Vertrag wird doppelt ausgefertigt und je in einem Exemplar den Regierungen von Obwalden und Nidwalden ausgehändigt.

Der Vertrag wird innert zwei Monaten vom Regierungsrat Obwalden dem Kantonsrat und vom Regierungsrat Nidwalden dem Landrat zur Beschlussfassung vorgelegt und tritt mit dem Austausch der Mitteilungen über die von ihnen gefassten zustimmenden Beschlüsse in Kraft.

Stimmt der Kantonsrat von Obwalden oder der Landrat von Nidwalden innert sechs Monaten nach Abschluss dieses Vertrages demselben nicht zu, so verliert er seine Gültigkeit.

SR 173.110

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Auf Grund der zustimmenden Beschlüsse des Kantonsrates von Ob- walden6 und des Landrates von Nidwalden7 unterbreiten die Regierungen der beiden Kantone den Vertrag gemeinsam dem Bundesrat zur Einsicht und Genehmigung.

Vom Kantonsrat Obwalden genehmigt am 30. Mai 1959

Vom Landrat Nidwalden genehmigt am 30. Mai 1959

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Anhang 1 zum Staatsvertrag zwischen dem Kanton Unterwalden ob dem Wald und

Art. 1

dem Kanton Unterwalden nid dem Wald vom 22./27. April 1959 ( Abs. 2).8 Tabelle der Gewässerstrecken, Gefällsstufen, Wassermengen, Ausbaugrössen und Bruttoleistungen für das Kraftwerk Dallenwil vor dem Bau des Kraftwerkes Trübsee Grenzen Wassermenge Bruttoleistung PS Gewässer Verfügungs- berechtigter Kanton obere m ü. M. untere m ü. M. Nutzbares Brutto- gefälle m Ausbau m

/s Nutzbar i/Mittel m

/s NW OW

. Chaltibach OW 660,5 643 17,5 0,062 14 NW 643 638

0,6 0,062 4

. Eugenibach OW 665 643 22 0,166 49 NW 643 638

0,166 11

. Engelbergeraa NW 659,5 650 9,5 6,522 826 NW u. OW 650 645 5 6,522 217,5 217,5 NW 645 638

6,522 609 inkl. Chalti- und NW 638 629 9 6,750 810 Eugenibach NW u. OW 629 613 16 6,750 720 720 OW 613 607,5 5,5 12,0 6,750 495 NW 607,5 599 8,5 6,750 765 OW 599 592

6,750 630 inkl. Lutersee- bach OW 592 587

6,844 456 inkl. Gerbi- und OW 587 570 17 6,888 1 561 Trüeblenbach NW u. OW 570 555

6,888 689 689 inkl. Gerlibach NW 555 535

6,923 1 846 inkl. Fallenbach NW 535 505,5 29,5 6,977 2 744

. Luterseebach NW 672 592

0,094 100

. Gerbi - und Trüeblenbach Gerbibach NW 677 657

0,6 0,022 6 Trüeblenbach NW u. OW 738 657

0,022 12 12 Gerbi- und Trüeblenbach NW u. OW 657 587

0,044 20,5 20,5

. Gerlibach NW 673 555

0,3 0,035 55

. Fallenbach NW 685 535

0,4 0,054 108

. Steinibach NW 668 492

0,6 0,157 368 Total 12 7,134 9 911 4 864 Zusammen 14 775

OGS 1962, 6

.4

Kote Einmündung Chalti- und Eugenibach in die Aa

Kote Einmündung Luterseebach in die Aa

Kote Einmündung Gerbi- und Trüeblenbach in die Aa

Kote Einmündung Gerlibach in die Aa

Kote Einmündung Fallenbach in die Aa

Zusammenfluss Gerbi- und Trüeblenbach

Einmündung Steinibach in die Aa

.4

Tabelle der Gewässerstrecken, Gefällsstufen, Wassermengen, Ausbaugrössen und Bruttoleistungen für das Kraftwerk Dallenwil nach dem Bau des Kraftwerkes Trübsee Grenzen Wassermenge Bruttoleistung PS Gewässer Verfügungs- berechtigter Kanton obere m ü.M. untere m ü.M. Nutzbares Brutto- gefälle m Ausbau m

/s Nutzbar i/Mittel m

/s NW OW

. Chaltibach OW 660,5 643 17,5 0,062 14 NW 643 638

0,6 0,062 4

. Eugenibach OW 665 643 22 0,166 49 NW 643 638

0,166 11

. Engelbergeraa NW 659,5 650 9,5 6,554 830 NW u. OW 650 645 5 6,554 218,5 218,5 NW 645 638

6,554 612 inkl. Chalti- u. NW 638 629 9 6,782 814 Eugenibach NW u. OW 629 613 16 6,782 724 724 OW 613 607,5 5,5 12,0 6,782 497 NW 607,5 599 8,5 6,782 768 OW 599 592

6,782 633 inkl. Lutersee- bach OW 592 587

6,876 458 inkl. Gerbi- u. OW 587 570 17 6,920 1568 Trüeblenbach NW u. OW 570 555

6,920 692 692 inkl. Gerlibach NW 555 535

6,955 1855 inkl. Fallenbach NW 535 505,5 29,5 7,009 2757

. Luterseebach NW 672 592

0,094 100

. Gerbi - und Trüeblenbach Gerbibach NW 677 657

0,6 0,022 6 Trüeblenbach NW u. OW 738 657

0,022 12 12 Gerbi- und Trüeblenbach NW u. OW 657 587

0,044 20,5 20,5

. Gerlibach NW 673 555

0,3 0,035 55

. Fallenbach NW 685 535

0,4 0,054 108

. Steinibach NW 668 492

0,6 0,157 368 Total 12 7,166 9955 4886 Zusammen 14 841

Kote Einmündung Chalti- und Eugenibach in die Aa

Kote Einmündung Luterseebach in die Aa

Kote Einmündung Gerbi- und Trüeblenbach in die Aa

Kote Einmündung Gerlibach in die Aa

Kote Einmündung Fallenbach in die Aa

Zusammenfluss Gerbi- und Trüeblenbach

Einmündung Steinibach in die Aa

.4

Anmerkung: Diese Tabelle beruht auf einem nutzbaren Stauinhalt des Trübsees von

000 000 m3 . Sofern dieser bei der Bauausführung grösser oder kleiner gemacht wird, ändert diese Tabelle entsprechend.

.4

Anhang 2 zum Staatsvertrag zwischen dem Kanton Unterwalden ob dem Wald und

Art. 6

dem Kanton Unterwalden nid dem Wald vom 22./27. April 1959 ( Abs. 1). Tabelle der Gewässerstrecken, Gefällsstufen, Wassermengen, Ausbaugrössen und Bruttoleistungen für das Kraftwerk Trübsee Grenzen Wassermenge Bruttoleistung PS Gewässer Verfügungs- berechtigter Kanton obere m ü.M. untere m ü.M. Nutzbares Brutto- gefälle m Ausbau m3 /s Nutzbar i/Mittel m

/s NW OW Trübenbach NW 1766 1125 641 0,350 2 991 NW u. OW 1125 1044,8

,2 0,55 0,350 187 187 NW u. OW 1044,8 991,8

,0 0,350 123,5 123,5 Total 0,55 0,350 3 301,5 310,5 Zusammen 3 612

Kote Wasserfassung Trübenbach für Kraftwerk Obermatt

Kote Staubecken Engelberg Anmerkung: Diese Tabelle beruht auf einem nutzbaren Stauinhalt des Trübsees von

000 000 m3 . Sofern dieser bei der Bauausführung grösser oder kleiner gemacht wird, ändert diese Tabelle entsprechend.

.4

Anhang 3 zum Staatsvertrag zwischen dem Kanton Unterwalden ob dem Wald und

Art. 7

dem Kanton Unterwalden nid dem Wald vom 22./27. April 1959 ( Abs. 2). Tabelle der Gewässerstrecken, Gefällsstufen, Wassermengen, Ausbaugrössen und Bruttoleistungen für das Kraftwerk Obermatt vor dem Bau des Kraftwerkes Trübsee Grenzen Wassermenge Bruttoleistung PS Gewässer Verfügungs- berechtigter Kanton obere m ü.M. untere m ü.M. Nutzbares Brutto- gefälle m Ausbau m

/s Nutzbar i/Mittel m

/s NW OW Arnibach NW 1107,2 975

,2 0,210 370 Trübenbach NW u. OW 1044,8 991,8

,0 0,420 148,5 148,5 NW u. OW 991,8 975 16,8 0,420 47 47 Arnibach und Trübenbach NW u. OW 975 817

,0 11,0 0,630 663,5 663,5 Engelbergeraa OW 991,8 817

,8 5,068 11 812 inkl. Arni- und NW u. OW 817 662,5 154,5 5,698 5 869 5 869 Trübenbach NW 662,5 659,5

,0 5,698 228 Total 11,0 5,698 7 326 18 540 Zusammen 25 866

Kote Zusammenfluss Arni- und Trübenbach

Kote Staubecken Engelberg

Kote Zusammenfluss Trübenbach und Engelbergeraa

Kote Staubecken Obermatt des Kraftwerkes Dallenwil

.4

Tabelle der Gewässerstrecken, Gefällsstufen, Wassermengen, Ausbaugrössen und Bruttoleistungen für das Kraftwerk Obermatt nach dem Bau des Kraftwerkes Trübsee Grenzen Wassermenge Bruttoleistung PS Gewässer Verfügungs- berechtigter Kanton obere m ü.M. untere m ü.M. Nutzbares Brutto- gefälle m Ausbau m

/s Nutzbar i/Mittel m

/s NW OW Arnibach NW 1107,2 975

,2 0,210 370 Trübenbach NW u. OW 1044,8 991,8

,0 0,102 36 36 NW u. OW 991,8 975

,8 0,452 50,5 50,5 Arnibach und Trübenbach NW u. OW 975 817

,0 11,0 0,662 697,5 697,5 Engelbergeraa OW 991,8 817

,8 5,068 11 812 inkl. Arni- und NW u. OW 817 662,5 154,5 5,730 5 902 5 902 Trübenbach NW 662,5 659,5

,0 5,730 229 Total 11,0 5,730 7 285 18 498 Zusammen 25 783

Kote Zusammenfluss Arni- und Trübenbach

Kote Staubecken Engelberg

Kote Zusammenfluss Trübenbach und Engelbergeraa

Kote Staubecken Obermatt des Kraftwerkes Dallenwil Anmerkung: Diese Tabelle beruht auf einem nutzbaren Stauinhalt des Trübsees von

000 000 m3 . Sofern dieser bei der Bauausführung grösser oder kleiner gemacht wird, ändert diese Tabelle entsprechend.