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Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft des Tätschbaches in Engelberg

Präambel

OGS 2007, 46

Konzession

zur Ausnützung der Wasserkraft des

Tätschbaches in Engelberg

vom 26. Juni 20071

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 76 Absatz 2 Ziffer 6 der Kantonsverfassung vom

19. Mai 19682

,

in Anwendung von Artikel 38 ff. des Bundesgesetzes über die Nutzbar-

machung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 19163

sowie Artikel 36 des

Wasserbaugesetzes vom 31. Mai 20014

,

gestützt auf die Gesuche des Benediktinerklosters Engelberg vom

23. November 1992 und 6. November 1993 sowie den Regierungsrats-

beschluss vom 26. Juni 2007 (Nr. 629),

nach Ablauf der Konzession vom 2. Dezember 1942,

verleiht dem Benediktinerkloster Engelberg

erneut das Recht, die Wasserkraft des Tätschbaches zur Erzeugung

elektrischer Energie gemäss den nachstehenden Bestimmungen zu

nutzen:

Art. 1 Umfang der Konzession

Das Benediktinerkloster Engelberg ist berechtigt, den Tätschbach und die in den Tätschbach mündenden eigenen Quellen zum Zweck der Gewinnung von elektrischer Energie durch Wasserkraft auf der folgenden Gefällsstrecke zu nutzen: Fassungskote (bestehende Quellfassungen): 1570.00 m ü.M., Rückgabekote (Rückgabe in die Engelbergeraa): 1048.00 m ü.M.

Die in der Konzession enthaltenen Koten beziehen sich auf den Horizont Repère Pierre du Niton 373.60 m ü.M.

OGS 2007, 46

GDB 101.0

SR 721.80

GDB 740.1

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In der Konzession inbegriffen ist das Recht zum Betrieb der bestehenden Kraftwerkanlagen: Wasser- und Quellfassungen, Ausgleichsbecken (Staukote: 1561.70 m ü.M.), Pumpstation, Leitungen, Zentrale und Unterwasserkanal.

Inbegriffen in der Konzession ist das Recht zur Erneuerung und allenfalls zur Modifikation der Kraftwerksanlagen im Rahmen der konzedierten Gefällsstrecke sowie zu der damit erzielten Leistungssteigerung. Projekte für Ergänzungen oder Änderungen an Bauten und Anlagen sind dem zuständigen Departement zur Genehmigung vorzulegen und dürfen erst nach erfolgter Genehmigung ausgeführt werden. Im Übrigen bleibt das ordentliche Baubewilligungsverfahren vorbehalten.

Erweiterungen, welche über die unter Absatz 1 festgelegte Fassungs- und Rückgabekote hinausgehen, bedürfen einer neuen Gesamtkonzession.

Art. 2

Dauer der Konzession Die Konzession beginnt am 1. Juli 2007 und dauert 50 Jahre bis zum

. Juni 2057. Spätestens drei Jahre vor Ablauf der Konzession hat der Konzessionsnehmer eine allfällige Konzessionserneuerung zu beantragen.

Art. 3 Beendigung der Konzession

Die Konzession erlischt:

  1. wenn der Konzessionsnehmer darauf verzichtet;
  2. nach Ablauf der Dauer;
  3. wenn ein höheres öffentliches Interesse einer weiteren Benutzung der Anlage entgegensteht.

Die Konzession wird verwirkt:

  1. wenn der Konzessionsnehmer wichtige Pflichten trotz Mahnung gröblich verletzt;
  2. wenn die Anlage während zwei Jahren ununterbrochen nicht betrieben wird.

Beim Erlöschen oder Verwirken der Konzession ist der Konzessions- nehmer verpflichtet, auf Verlangen des Regierungsrats den ursprünglichen Zustand entschädigungslos, im Falle des Erlöschens aufgrund von Abs. 1 Bst. c gegen volle Entschädigung, wieder herzustellen.

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Beim Erlöschen oder Verwirken der Konzession ist der Kanton Obwalden berechtigt, die gesamte Kraftwerkanlage käuflich zu Eigentum zu erwerben.

Art. 4 Übertragung der Konzession

Jede Übertragung der Konzession auf einen Rechtsnachfolger oder einen Dritten bedarf der Zustimmung des Regierungsrats.

Dem Kanton Obwalden wird im Falle einer beabsichtigten Übertragung an einen Dritten ein Vorkaufsrecht an den Anlagen eingeräumt.

Art. 5

Gewässerschutz, Landschaftsschutz Zur Gewährung eines minimalen Abflusses im Tätschbach im Sommer- halbjahr ist der Betrieb der Pumpstation in den Monaten Juni bis Oktober einzustellen, damit die Naturschönheiten (Wasserfall) durch den Betrieb der Anlage in keiner Weise gefährdet werden.

Art. 6 Bau- und Unterhaltspflichten

Die ganze Kraftwerkanlage ist in allen Teilen für den eigenen Bestand sowie für den Bestand des umliegenden öffentlichen und privaten Besitzes gemäss Stand der Technik zu unterhalten. Gefährdungen, Störungen und Schäden von Bedeutung sind dem zuständigen Departement unverzüglich zu melden und auf eigene Kosten zu beheben.

Die Spülung des Ausgleichsbeckens und der Pumpwasserfassung hat so zu erfolgen, dass im Unterlauf keine Geschiebeablagerungen entstehen. Das zuständige Departement kann Vorschriften erlassen.

Der ordentliche Unterhalt des Tätschbaches auf der verliehenen Gefällsstrecke obliegt dem Konzessionsnehmer. Solange der Unterwasserkanal Teil der Golfanlage ist, umfasst die Unterhaltspflicht des Konzessionsnehmers den Abschnitt von der Zentrale bis und mit Wasseraustritt im Golfplatz. Falls keine Dritten mehr für den Unterhalt des Gewässers im Gebiet des Golfplatzes und unterhalb davon zuständig sind, hat der Konzessionsnehmer den direkten Ablauf des Unterwasserkanals in die Engelbergeraa wieder herzustellen und zu unterhalten.

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Der Regierungsrat behält sich das unbedingte Recht vor, jederzeit diejenigen Massnahmen zu treffen und eventuelle Ergänzungsarbeiten vorzuschreiben, die sich in wasserbaupolizeilicher Hinsicht oder im Interesse der öffentlichen Sicherheit als notwendig erweisen.

Alle baulichen und betrieblichen Massnahmen sind im Einvernehmen mit dem kantonalen zuständigen Departement festzulegen. Wenn kein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden muss, sind die für Spezialbewilligungen zuständigen Departemente und der Einwohnergemeinderat Engelberg anzuhören.

Art. 7

Sicherheit der Stauanlage Das Ausgleichsbecken untersteht der Verordnung über die Sicherheit der Stauanlagen5 .

Art. 8 Starkstrominspektorat

Für den elektrischen Teil der Anlage hat der Konzessionsnehmer dem eidgenössischen Starkstrominspektorat vor Inangriffnahme von Arbeiten bzw. allfälliger Änderungen an der Anlage eine Planvorlage zur Genehmigung einzureichen.

Für die periodische Kontrolle der Erzeugungs- und Verteilanlagen hat der Konzessionsnehmer mit dem eidgenössischen Starkstrominspektorat oder mit einem zur Durchführung solcher Kontrollen berechtigen Ingenieurbüro einen Vertrag abzuschliessen.

Art. 9

Zutrittsrecht Der Konzessionsnehmer ist verpflichtet, den mit der staatlichen Aufsicht betrauten Personen jederzeit den Zutritt zu sämtlichen Anlagestandorten und -teilen zu gestatten.

Art. 10

Haftung Der Konzessionsnehmer haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden und Nachteile, welche durch den Betrieb der Kraftwerkanlagen an öffentlichem und privatem Eigentum oder Personen entstehen. Die Genehmigung von Plänen durch das zuständige Departement vermindert diese Verantwortlichkeit in keiner Weise.

SR 721.102

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Art. 11

Rechte Dritter Alle Rechte Dritter und des Staates werden ausdrücklich vorbehalten.

Art. 12

Vorbehalt der Gesetzgebung Neue Bestimmungen der künftigen eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.

Art. 13

Konzessionsgebühr Der Konzessionsinhaber hat eine Gebühr von Fr. 2 500.– für die Erneuerung der Konzession zu entrichten, fällig nach erfolgter Unterzeichnung der Konzession.6

Art. 14

Streitigkeiten aus dem Konzessionsverhältnis Alle Streitigkeiten, die aus dem Konzessionsverhältnis zwischen dem

Art. 71

Kanton und dem Konzessionsnehmer entstehen, werden nach Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte des vom

. Dezember 19167 entschieden.

Die Konzession wurde vom Konzessionsnehmer (Benediktinerkloster Engelberg) am 17. Juli 2007 unterzeichnet

SR 721.80