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Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft des Arnibachs, Tal der Waldemme, Gemeinde Giswil

Präambel

OGS 2008, 32

Konzession

zur Ausnützung der Wasserkraft des Arnibachs,

Tal der Waldemme, Gemeinde Giswil

vom 11. Dezember 20071

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 76 Absatz 2 Ziffer 6 der Kantonsverfassung vom

19. Mai 19682

,

in Anwendung von Artikel 38 ff. des Bundesgesetzes über die Nutzbar-

machung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 19163

sowie Artikel 36 des

Wasserbaugesetzes vom 31. Mai 20014

,

gestützt auf den Regierungsratsbeschluss vom 11. Dezember 2007

(Nr. 270),

verleiht der Teilsame Kleinteil und der Teilsame Grossteil, Giswil,

das Recht, die Wasserkraft des Arnibachs zur Erzeugung elektrischer

Energie gemäss den nachstehenden Bestimmungen zu nutzen:

Art. 1 Umfang der Konzession

Die vorliegende Konzession umfasst das Recht zur Ausnützung des Arnibachs zwischen Arni-Ziflucht und Waldemme.

Der Arnibach wird in der Arni-Ziflucht auf die Kote 1 405 m ü.M. aufgestaut und als Ausgleichsbecken mit rund 4 500 m3 Inhalt betrieben. Vom Ausgleichsbecken führt eine erdverlegte Druckleitung zum Turbinenhaus an der Waldemme auf Kote 1 320 m ü.M.

Die in der Konzession enthaltenen Koten beziehen sich auf den Horizont Repère Pierre du Niton 373.60 m ü.M.

Die Anlage weist die folgenden technischen Daten auf: Bruttogefälle 85 m, nutzbare Wassermenge 90 l/s,

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GDB 101.0

SR 721.80

GDB 740.1

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Nettoleistung ab Generator 50 kW.

Im Übrigen bilden folgende Akten und technische Unterlagen integrierende Bestandteile der Konzession:

  1. Technischer Bericht vom 26. März 1983,
  2. Situation 1:10 000 vom 9. März 1983,
  3. Plan Wasserfassung 1:50 vom 3. März 1983,
  4. Plan Turbine Nr. T-50-410/1 vom 28. März 1983.

Inbegriffen in der Konzession ist das Recht zur Erneuerung und allenfalls zur Modifikation der Kraftwerksanlagen im Rahmen der konzedierten Gefällsstrecke sowie zu der damit erzielten Leistungssteigerung. Projekte für Ergänzungen oder Änderungen an Bauten und Anlagen sind dem für das Wasserrecht zuständigen Departement zur Genehmigung vorzulegen und dürfen erst nach erfolgter Genehmigung ausgeführt werden. Im Übrigen bleibt das ordentliche Baubewilligungsverfahren vorbehalten.

Erweiterungen, welche über die unter Absatz 1 festgelegten Wassermengen und Koten hinausgehen und/oder weitere Gewässer einbeziehen, bedürfen einer neuen Gesamtkonzession.

Art. 2 Dauer der Konzession

Die Konzession wird auf die Dauer von 40 Jahren erteilt. Die Konzessionsdauer beginnt am 1. Januar 2008 und endet am

. Dezember 2048.

Nach Ablauf der Konzessionsdauer wird eine neue Konzession erteilt, wenn sich die Konzessionsnehmerinnen zwei Jahre vor Ablauf darum bewerben und die Voraussetzungen für den ordentlichen Weiterbetrieb durch die Bewerber gegeben sind. Vorbehalten bleibt die Anpassung der neuen Konzession an die dannzumal gültigen gesetzlichen Bestimmungen.

Art. 3 Beendigung der Konzession

Die Konzession erlischt:

  1. wenn die Konzessionsnehmerinnen darauf verzichten;
  2. nach Ablauf der Dauer, wenn sich die Konzessionsnehmerinnen nicht für eine neue Konzession beworben haben;
  3. wenn ein höheres öffentliches Interesse einer weiteren Nutzung der Wasserkraft des Arnibachs entgegensteht.

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Die Konzession wird verwirkt:

  1. wenn die Konzessionsnehmerinnen wichtige Pflichten trotz Mahnung gröblich verletzen;
  2. wenn die Anlage während zwei Jahren ununterbrochen nicht betrieben wird, es sei denn, die Ursache für den Unterbruch nicht von den Konzessionsnehmerinnen zu verantworten ist.

Beim Erlöschen oder Verwirken der Konzession sind die Konzessionsnehmerinnen verpflichtet, auf Verlangen des Regierungsrats den ursprünglichen Zustand entschädigungslos, im Falle des Erlöschens aufgrund von Absatz 1 Buchstabe c gegen volle Entschädigung, wieder herzustellen.

Beim Erlöschen oder Verwirken der Konzession ist der Kanton

Art. 67

Obwalden berechtigt, die gesamte Kraftwerkanlage gemäss des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte5 unentgeltlich zu übernehmen.

Art. 4 Übertragung der Konzession

Jede Übertragung der Konzession auf einen Rechtsnachfolger oder einen Dritten bedarf der Zustimmung des Regierungsrats.

Dem Kanton Obwalden wird im Falle einer beabsichtigten Übertragung an einen Dritten ein Vorkaufsrecht an den Anlagen eingeräumt.

Art. 5 Restwasser

Bei der Fassung des Arnibachs ist mit dem bestehenden Dotierauslass ganzjährig ein Restwasser von 14 l/s im Bachbett zu belassen.

Das für den Gewässerschutz zuständige Departement ist berechtigt, Kontrollmessungen anzuordnen.

Art. 6 Bau- und Unterhaltspflichten

Die ganze Kraftwerkanlage ist in allen Teilen für den eigenen Bestand sowie für den Bestand des umliegenden öffentlichen und privaten Besitzes gemäss Stand der Technik zu unterhalten. Gefährdungen, Störungen und Schäden von Bedeutung sind dem für den Wasserbau zuständigen Departement unverzüglich zu melden und auf eigene Kosten zu beheben.

SR 721.80

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Der Regierungsrat behält sich das unbedingte Recht vor, jederzeit diejenigen Massnahmen zu treffen und eventuelle Ergänzungsarbeiten vorzuschreiben, die sich in wasserbaulicher Hinsicht oder im Interesse der öffentlichen Sicherheit als notwendig erweisen sollten.

Alle baulichen und betrieblichen Massnahmen sind im Einvernehmen mit dem für den Wasserbau zuständigen Departement festzulegen. Wenn kein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden muss, sind die für Spezialbewilligungen zuständigen Departemente und der Einwohnergemeinderat Giswil anzuhören.

Nach Ausführung von neuen Bauten und Anlagen haben die Konzessionsnehmerinnen innert Jahresfrist dem für das Wasserrecht zuständigen Departement Ausführungspläne (mit Höhenkoten) abzuliefern.

Art. 7 Bau- und Unterhaltspflichten an den Fliessgewässern

Sollten bei Bachverbauungs- oder Unterhaltsarbeiten infolge der Kraftwerkanlage zusätzliche Kosten entstehen, so haben die Konzessionsnehmerinnen dafür voll aufzukommen.

Die Spülung der Wasserfassung hat so zu erfolgen, dass unterhalb der Fassung keine Ablagerungen entstehen. Das zuständige Departement kann Vorschriften erlassen. Der Zeitpunkt der Spülung ist mit der für die Fischerei zuständigen Fachstelle abzusprechen.

Art. 8 Starkstrominspektorat

Für den elektrischen Teil der Anlage haben die Konzessionsnehmerinnen dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat vor Inangriffnahme von Arbeiten bzw. allfälliger Änderungen an der Anlage eine Planvorlage zur Genehmigung einzureichen.

Für die periodische Kontrolle der Erzeugungs- und Verteilanlagen haben die Konzessionsnehmerinnen mit dem Eidgenössischen Starkstrom- inspektorat oder mit einem zur Durchführung solcher Kontrollen berechtigten Ingenieurbüro einen Vertrag abzuschliessen.

Art. 9

Zutrittsrecht Die Konzessionsnehmerinnen sind verpflichtet, den mit der staatlichen Aufsicht betrauten Personen jederzeit den Zutritt zu sämtlichen Anlagestandorten und -teilen zu gestatten.

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Art. 10

Haftung Die Konzessionsnehmerinnen haften im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden und Nachteile, welche durch den Betrieb der Kraftwerkanlagen an öffentlichem und privatem Eigentum oder Personen entstehen. Die Genehmigung von Plänen durch das zuständige Departement vermindert diese Verantwortlichkeit in keiner Weise.

Art. 11

Rechte Dritter Alle Rechte Dritter und des Staates werden ausdrücklich vorbehalten.

Art. 12

Vorbehalt der Gesetzgebung Neue Bestimmungen der künftigen eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.

Art. 13

Konzessionsgebühr Die Konzessionsgebühr beträgt Fr. 250.–. Sie ist fällig bei erfolgter Unterzeichnung der Konzession.

Art. 14

Streitigkeiten aus dem Konzessionsverhältnis Alle Streitigkeiten, die aus dem Konzessionsverhältnis zwischen dem Kanton und den Konzessionsnehmerinnen entstehen, werden nach

Art. 71

des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 19166 entschieden.

Art. 15 Inkrafttreten der Konzession

Die Konzession tritt mit der Annahme durch die Konzessionsnehmerinnen in Kraft.7

Die vorliegende Konzession ersetzt diejenige vom 19. September 1983.

SR 721.80

In Kraft seit 1. Januar 2008