Die ganze Kraftwerkanlage ist in allen Teilen für den eigenen Bestand sowie für den Bestand des umliegenden öffentlichen und privaten Besit- zes gemäss Stand der Technik zu unterhalten. Gefährdungen, Störungen und Schäden von Bedeutung sind dem für den Wasserbau zuständigen Departement unverzüglich zu melden und auf eigene Kosten zu beheben.
Der Regierungsrat behält sich das unbedingte Recht vor, jederzeit die- jenigen Massnahmen zu treffen und eventuelle Ergänzungsarbeiten vor- zuschreiben, die sich in wasserbaulicher Hinsicht oder im Interesse der öffentlichen Sicherheit als notwendig erweisen sollten.
Alle baulichen und betrieblichen Massnahmen sind im Einvernehmen mit dem für den Wasserbau zuständigen Departement festzulegen. Wenn
SR 721.80
Die Konzession wurde vom Regierungsrat mit Beschluss vom 29. Mai 2012 auf die Gebrüder Burch AG, Sagenstrasse 8, Wilen, übertragen
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kein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden muss, sind die für Spezialbewilligungen zuständigen Departemente und der Einwohnergemeinderat Sarnen anzuhören.
Nach Ausführung von neuen Bauten und Anlagen hat die Konzessions- nehmerin innert Jahresfrist dem für das Wasserrecht zuständigen Depar- tement Ausführungspläne (mit Höhenkoten) abzuliefern.