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752.57

Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft des Gerisbaches, Gemeinde Sarnen

Präambel

OGS 2010, 49

Konzession

zur Ausnützung der Wasserkraft des Gerisbaches,

Gemeinde Sarnen

vom 10. August 20101

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 76 Absatz 2 Ziffer 6 der Kantonsverfassung vom

19. Mai 19682

,

in Anwendung von Artikel 38 ff. des Bundesgesetzes über die Nutzbar-

machung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 19163

sowie Artikel 36 des

Wasserbaugesetzes vom 31. Mai 20014

,

gestützt auf den Regierungsratsbeschluss vom 10. August 2010(Nr. 42),

verleiht der Firma Gebrüder Robert und Josef Burch, Sägerei, Wilen

(Sarnen)5

das Recht, die Wasserkraft des Gerisbaches zur Erzeugung elektrischer

Energie gemäss den nachstehenden Bestimmungen zu nutzen:

Art. 1 Umfang der Konzession

Die vorliegende Konzession umfasst das Recht zur Ausnützung der Wasserkraft des Gerisbaches.

Die Wasserfassung am Gerisbach liegt auf Kote 605.65 m ü.M. Von der Fassung führt eine erdverlegte Druckleitung zum Turbinenhaus auf dem Areal der Sägerei Burch, Wilen (Achse Pelton-Turbine auf Kote 475.00 m ü.M.). Die Wasserrückgabe erfolgt in den Sarnersee (Mittelwasserstand

.40 m ü.M.).

Die in der Konzession enthaltenen Koten beziehen sich auf den Horizont Repère Pierre du Niton 373.60 m ü.M.

OGS 2010, 49

GDB 101.0

SR 721.80

GDB 740.1

Die Konzession wurde vom Regierungsrat mit Beschluss vom 29. Mai 2012 auf die

Art. 4

Gebrüder Burch AG, Sagenstrasse 8, Wilen, übertragen (siehe )

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Die Anlage weist die folgenden technischen Daten auf: Bruttogefälle 136.25 m, nutzbare Wassermenge 16.70 l/s, Nettoleistung ab Generator 25 kW.

Im Übrigen bilden folgende Akten und technische Unterlagen integrie- rende Bestandteile der Konzession:

  1. Technischer Bericht vom 26. März 1983,
  2. Situation 1:10 000 vom 9. März 1983,
  3. Plan Wasserfassung 1:50 vom 3. März 1983,
  4. Plan Turbine Nr. T-50-410/1 vom 28. März 1983.

Inbegriffen in der Konzession ist das Recht zur Erneuerung und allen- falls zur Modifikation der Kraftwerksanlagen im Rahmen der konzedierten Gefällstrecke zwischen Wasserentnahme und -rückgabe sowie zu der damit erzielten Leistungssteigerung. Projekte für Ergänzungen oder Än- derungen an Bauten und Anlagen sind dem für das Wasserrecht zustän- digen Departement zur Genehmigung vorzulegen und dürfen erst nach erfolgter Genehmigung ausgeführt werden. Im Übrigen bleibt das ordent- liche Baubewilligungsverfahren vorbehalten.

Erweiterungen, welche über die unter Absatz 2 und 4 festgelegten Was- sermengen und Koten hinausgehen und/oder weitere Gewässer einbe- ziehen, bedürfen einer neuen Konzession.

Art. 2 Dauer der Konzession

Die Konzession wird auf die Dauer von 25 Jahren erteilt. Die Kon- zessionsdauer beginnt am 1. Januar 2010 und endet am 31. Dezember 2035.

Nach Ablauf der Konzessionsdauer kann eine neue Konzession erteilt werden, wenn sich die Konzessionsnehmerin ein Jahr vor Ablauf darum bewirbt und die Voraussetzungen für den ordentlichen Weiterbetrieb durch die Bewerberin gegeben sind. Vorbehalten bleibt die Anpassung der neuen Konzession an die dannzumal gültigen gesetzlichen Bestim- mungen.

Art. 3 Beendigung der Konzession

Die Konzession erlischt:

  1. wenn die Konzessionsnehmerin darauf verzichtet;
  2. nach Ablauf der Dauer, wenn sich die Konzessionsnehmerin nicht für eine neue Konzession beworben hat;

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  1. wenn ein höheres öffentliches Interesse einer weiteren Nutzung der Wasserkraft des Gerisbaches entgegensteht.

Die Konzession wird verwirkt:

  1. wenn die Konzessionsnehmerin wichtige Pflichten trotz Mahnung gröblich verletzt;
  2. wenn die Anlage während zwei Jahren ununterbrochen nicht betrieben wird, es sei denn, dass die Ursache für den Unterbruch nicht von der Konzessionsnehmerin zu verantworten ist.

Beim Erlöschen oder Verwirken der Konzession ist die Konzessions- nehmerin verpflichtet, auf Verlangen des Regierungsrats den ursprüng- lichen Zustand entschädigungslos, im Falle des Erlöschens aufgrund von Abs. 1 Bst. c gegen volle Entschädigung, wieder herzustellen.

Beim Erlöschen oder Verwirken der Konzession ist der Kanton Obwal-

Art. 67

den berechtigt, die gesamte Kraftwerkanlage gemäss des Bundes- gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte6 unentgeltlich zu übernehmen.

Art. 4 Übertragung der Konzession

Jede Übertragung der Konzession auf einen Rechtsnachfolger oder einen Dritten bedarf der Zustimmung des Regierungsrats.7

Dem Kanton Obwalden wird im Falle einer beabsichtigten Übertragung an einen Dritten ein Vorkaufsrecht an den Anlagen eingeräumt.

Art. 5 Bau- und Unterhaltspflichten

Die ganze Kraftwerkanlage ist in allen Teilen für den eigenen Bestand sowie für den Bestand des umliegenden öffentlichen und privaten Besit- zes gemäss Stand der Technik zu unterhalten. Gefährdungen, Störungen und Schäden von Bedeutung sind dem für den Wasserbau zuständigen Departement unverzüglich zu melden und auf eigene Kosten zu beheben.

Der Regierungsrat behält sich das unbedingte Recht vor, jederzeit die- jenigen Massnahmen zu treffen und eventuelle Ergänzungsarbeiten vor- zuschreiben, die sich in wasserbaulicher Hinsicht oder im Interesse der öffentlichen Sicherheit als notwendig erweisen sollten.

Alle baulichen und betrieblichen Massnahmen sind im Einvernehmen mit dem für den Wasserbau zuständigen Departement festzulegen. Wenn

SR 721.80

Die Konzession wurde vom Regierungsrat mit Beschluss vom 29. Mai 2012 auf die Gebrüder Burch AG, Sagenstrasse 8, Wilen, übertragen

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kein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden muss, sind die für Spezialbewilligungen zuständigen Departemente und der Einwohnergemeinderat Sarnen anzuhören.

Nach Ausführung von neuen Bauten und Anlagen hat die Konzessions- nehmerin innert Jahresfrist dem für das Wasserrecht zuständigen Depar- tement Ausführungspläne (mit Höhenkoten) abzuliefern.

Art. 6

Bau- und Unterhaltspflichten an den Fliessgewässern Sollten bei Bachverbauungs- oder Unterhaltsarbeiten am Gerisbach infol- ge der Kraftwerkanlage zusätzliche Kosten entstehen, so hat die Konzes- sionsnehmerin dafür voll aufzukommen.

Art. 7 Starkstrominspektorat

Für den elektrischen Teil der Anlage hat die Konzessionsnehmerin dem eidgenössischen Starkstrominspektorat vor Inangriffnahme von Arbeiten bzw. allfälliger Änderungen an der Anlage eine Planvorlage zur Geneh- migung einzureichen.

Für die periodische Kontrolle der Erzeugungs- und Verteilanlagen hat die Konzessionsnehmerin mit dem eidgenössischen Starkstrominspek- torat oder mit einem zur Durchführung solcher Kontrollen berechtigten Ingenieurbüro einen Vertrag abzuschliessen.

Art. 8

Zutrittsrecht Die Konzessionsnehmerin ist verpflichtet, den mit der staatlichen Aufsicht betrauten Personen jederzeit den Zutritt zu sämtlichen Anlagestandorten und -teilen zu gestatten.

Art. 9

Haftung Die Konzessionsnehmerin haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestim- mungen für Schäden und Nachteile, welche durch den Betrieb der Kraft- werkanlagen an öffentlichem und privatem Eigentum oder Personen ent- stehen. Die Genehmigung von Plänen durch das zuständige Departement vermindert diese Verantwortlichkeit in keiner Weise.

Art. 10

Rechte Dritter Alle Rechte Dritter und des Staates werden ausdrücklich vorbehalten.

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Art. 11

Vorbehalt der Gesetzgebung Neue Bestimmungen der künftigen eidgenössischen und kantonalen Ge- setzgebung bleiben vorbehalten.

Art. 12

Konzessionsgebühr Die Konzessionsgebühr beträgt Fr. 250.–. Sie ist fällig bei erfolgter Unter- zeichnung der Konzession.

Art. 13

Streitigkeiten aus dem Konzessionsverhältnis Alle Streitigkeiten, die aus dem Konzessionsverhältnis zwischen dem

Art. 71

Kanton und der Konzessionsnehmerin entstehen, werden nach des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräft e vom

. Dezember 19168 entschieden.

Art. 14 Inkrafttreten der Konzession

Die Konzession tritt mit der Annahme durch die Konzessionsnehmerin in Kraft.9

Die vorliegende Konzession ersetzt diejenige vom 28. August 1984.

SR 721.80

Die Konzessionsnehmerin hat am 20. August 2010 die Annahme der Konzession erklärt