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Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft des Sandbachs, Gemeinde Kerns

Präambel

OGS 2011, 50

Konzession

zur Ausnützung der Wasserkraft des Sandbachs,

Gemeinde Kerns

vom 6. September 20111

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 76 Absatz 2 Ziffer 6 der Kantonsverfassung vom

19. Mai 19682

,

in Anwendung von Artikel 38 ff. des Bundesgesetzes über die Nutzbar-

machung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 19163

sowie Artikel 36 des

Wasserbaugesetzes vom 31. Mai 20014

,

gestützt auf den Regierungsratsbeschluss vom 6. September

2011Nr. 87),

verleiht der Dubag Durrer Marcel, Ächerlistrasse 9, 6064 Kerns

das Recht, die Wasserkraft des Sandbachs zur Erzeugung elektrischer

Energie gemäss den nachstehenden Bestimmungen zu nutzen:

Art. 1 Umfang der Konzession

Die vorliegende Konzession umfasst das Recht zur Ausnützung des Sandbachs im Rübentobel.

Die Wasserfassung am Sandbach liegt auf Kote ca. 615 m ü.M. Von der Fassung führt eine an einem Tragseil aufgehängte Druckleitung zum Maschinenhaus Rübenloch. Die Wasserrückgabe erfolgt in den Sandbach auf Kote ca. 585 m ü.M.

Die in der Konzession enthaltenen Koten beziehen sich auf den Horizont Repère Pierre du Niton 373.60 m ü.M.

Die Anlage weist die folgenden technischen Daten auf: Bruttogefälle 30 m, nutzbare Wassermenge 54 l/s,

OGS 2011, 50

GDB 101.0

SR 721.80

GDB 740.1

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Bruttoleistung 15.9 kW.

Im Übrigen bilden folgende Akten und technische Unterlagen integrie- rende Bestandteile der Konzession:

  1. Technischer Bericht vom 29. Januar 1960 und technische Angaben vom 27. September 2010,
  2. Projektbeschrieb von Rotz Seilbahnen AG, Kerns,
  3. Situationspläne M 1 : 500 und M 1 : 300.

Inbegriffen in der Konzession ist das Recht zur Erneuerung und allen- falls zur Modifikation der Kraftwerksanlagen im Rahmen der konzedierten Gefällstrecke sowie zu der damit erzielten Leistungssteigerung. Projekte für Ergänzungen oder Änderungen an Bauten und Anlagen sind dem für das Wasserrecht zuständigen Departement zur Genehmigung vorzulegen und dürfen erst nach erfolgter Genehmigung ausgeführt werden. Im Übri- gen bleibt das ordentliche Baubewilligungsverfahren vorbehalten.

Erweiterungen, welche über die unter Absatz 2 und 4 festgelegten Was- sermengen und Koten hinausgehen und/oder weitere Gewässer einbe- ziehen, bedürfen einer neuen Konzession.

Art. 2 Dauer der Konzession

Die Konzession wird auf die Dauer von 25 Jahren erteilt. Die Kon- zessionsdauer beginnt am 1. Oktober 2011 und endet am 30. September 2036.

Nach Ablauf der Konzessionsdauer kann eine neue Konzession erteilt werden, wenn sich die Konzessionsnehmerin ein Jahr vor Ablauf darum bewirbt und die Voraussetzungen für den ordentlichen Weiterbetrieb durch die Bewerberin gegeben sind. Vorbehalten bleibt die Anpassung der neuen Konzession an die dannzumal gültigen gesetzlichen Bestim- mungen.

Art. 3 Beendigung der Konzession

Die Konzession erlischt:

  1. wenn die Konzessionsnehmerin darauf verzichtet;
  2. nach Ablauf der Dauer, wenn sich die Konzessionsnehmerin nicht für eine neue Konzession beworben hat;
  3. wenn ein höheres öffentliches Interesse einer weiteren Nutzung der Wasserkraft des Sandbaches entgegensteht.

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Die Konzession wird verwirkt:

  1. wenn die Konzessionsnehmerin wichtige Pflichten trotz Mahnung gröblich verletzt;
  2. wenn die Anlage während zwei Jahren ununterbrochen nicht betrieben wird, es sei denn, dass die Ursache für den Unterbruch nicht von der Konzessionsnehmerin zu verantworten ist.

Beim Erlöschen oder Verwirken der Konzession ist die Konzessions- nehmerin verpflichtet, auf Verlangen des Regierungsrats den ursprüngli- chen Zustand entschädigungslos, im Falle des Erlöschens aufgrund von Abs. 1 Bst. c gegen volle Entschädigung, wieder herzustellen.

Beim Erlöschen oder Verwirken der Konzession ist der Kanton Obwal-

Art. 67

den berechtigt, die gesamte Kraftwerkanlage gemäss des Bundes- gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte5 unentgeltlich zu übernehmen.

Art. 4 Übertragung der Konzession

Jede Übertragung der Konzession auf einen Rechtsnachfolger oder einen Dritten bedarf der Zustimmung des Regierungsrats.

Dem Kanton Obwalden wird im Falle einer beabsichtigten Übertragung an einen Dritten ein Vorkaufsrecht an den Anlagen eingeräumt.

Art. 5 Bau- und Unterhaltspflichten

Die ganze Kraftwerkanlage ist in allen Teilen für den eigenen Bestand sowie für den Bestand des umliegenden öffentlichen und privaten Besit- zes gemäss Stand der Technik zu unterhalten. Gefährdungen, Störungen und Schäden von Bedeutung sind dem für den Wasserbau zuständigen Departement unverzüglich zu melden und auf eigene Kosten zu beheben.

Der Regierungsrat behält sich das unbedingte Recht vor, jederzeit die- jenigen Massnahmen zu treffen und eventuelle Ergänzungsarbeiten vor- zuschreiben, die sich in wasserbaulicher Hinsicht oder im Interesse der öffentlichen Sicherheit als notwendig erweisen sollten.

Alle baulichen und betrieblichen Massnahmen sind im Einvernehmen mit dem für den Wasserbau zuständigen Departement festzulegen. Wenn kein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden muss, sind die für Spezialbewilligungen zuständigen Departemente anzuhören.

SR 721.80

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Nach Ausführung von neuen Bauten und Anlagen hat die Konzessions- nehmerin innert Jahresfrist dem für das Wasserrecht zuständigen Depar- tement Ausführungspläne (mit Höhenkoten) abzuliefern.

Art. 6

Bau- und Unterhaltspflichten an den Fliessgewässern Sollten bei Bachverbauungs- oder Unterhaltsarbeiten infolge der Kraft- werkanlage zusätzliche Kosten entstehen, so hat die Konzessionsnehme- rin dafür voll aufzukommen.

Art. 7 Starkstrominspektorat

Für den elektrischen Teil der Anlage hat die Konzessionsnehmerin dem eidgenössischen Starkstrominspektorat vor Inangriffnahme von Arbeiten bzw. allfälliger Änderungen an der Anlage eine Planvorlage zur Geneh- migung einzureichen.

Für die periodische Kontrolle der Erzeugungs- und Verteilanlagen hat die Konzessionsnehmerin mit dem eidgenössischen Starkstrominspek- torat oder mit einem zur Durchführung solcher Kontrollen berechtigten Ingenieurbüro einen Vertrag abzuschliessen.

Art. 8

Zutrittsrecht Die Konzessionsnehmerin ist verpflichtet, den mit der staatlichen Aufsicht betrauten Personen jederzeit den Zutritt zu sämtlichen Anlagestandorten und -teilen zu gestatten.

Art. 9

Haftung Die Konzessionsnehmerin haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestim- mungen für Schäden und Nachteile, welche durch den Betrieb der Kraft- werkanlagen an öffentlichem und privatem Eigentum oder Personen ent- stehen. Die Genehmigung von Plänen durch das zuständige Departement vermindert diese Verantwortlichkeit in keiner Weise.

Art. 10

Rechte Dritter Alle Rechte Dritter und des Staates werden ausdrücklich vorbehalten.

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Art. 11

Vorbehalt der Gesetzgebung Neue Bestimmungen der künftigen eidgenössischen und kantonalen Ge- setzgebung bleiben vorbehalten.

Art. 12

Konzessionsgebühr Die Konzessionsgebühr beträgt Fr. 160.–. Sie ist fällig bei erfolgter Unter- zeichnung der Konzession.

Art. 13

Streitigkeiten aus dem Konzessionsverhältnis Alle Streitigkeiten, die aus dem Konzessionsverhältnis zwischen dem

Art. 71

Kanton und der Konzessionsnehmerin entstehen, werden nach des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräft e vom

. Dezember 19166 entschieden.

Art. 14

Inkrafttreten der Konzession Die Konzession tritt mit der Annahme durch die Konzessionsnehmerin in Kraft.7

SR 721.80

Die Konzessionsnehmerin hat am 27. September 2011 die Annahme der Konzessi- on erklärt