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Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft des Dorfbachs, Gemeinde Engelberg (Kraftwerk Mülimatt)

Präambel

Konzession

zur Ausnützung der Wasserkraft des Dorfbachs,

Gemeinde Engelberg (Kraftwerk Mülimatt)

vom 4. November 2025

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 76 Absatz 2 Ziffer 6 der Kantonsverfassung vom

19. Mai 19681

,

in Anwendung von Artikel 38 ff. des Bundesgesetzes über die Nutz-

barmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 19162

sowie Arti-

kel 36 des Wasserbaugesetzes vom 31. Mai 20013

,

gestützt auf den Regierungsratsbeschluss vom 4 November 2025

(Nr. 137),

verleiht

Mischa Palmers, Seehäusern 12, 6208 Oberkirch

und

Tanja Palmers, Grundlistr. 12, 6390 Engelberg

das Recht, die Wasserkraft des Dorfbachs, Engelberg, zur Erzeugung

elektrischer Energie gemäss den nachstehenden Bestimmungen zu

nutzen:

GDB 101

SR 721.80

GDB 740.1

Art. 1 Umfang der Konzession

Die vorliegende Konzession umfasst das Recht zur Ausnützung der Wasserkraft des Dorfbachs zwischen der Fassung Kote 1014.43 m ü.M. und Rückgabe Kote 1011.00 m ü.M. (Liegenschaft Nr. 217).

Die in der Konzession enthaltenen Koten beziehen sich auf den Hori- zont Repère Pierre du Niton 373.60 m ü.M.

Die Anlage weist die folgenden technischen Daten auf: Bruttogefälle 3.43 m, Maximal, nutzbare Wassermenge 365.8 l/s, Bruttoleistung 10.1 kW.

Inbegriffen in der Konzession ist das Recht zur Erneuerung und al- lenfalls zur Modifikation der Kraftwerksanlagen im Rahmen der konze- dierten Gefällstrecke zwischen Wasserentnahme und -rückgabe sowie zu der damit erzielten Leistungssteigerung. Projekte für Ergänzungen oder Änderungen an Bauten und Anlagen sind dem Bau- und Raum- entwicklungsdepartement zur Genehmigung vorzulegen und dürfen erst nach erfolgter Genehmigung ausgeführt werden. Im Übrigen bleibt das ordentliche Baubewilligungsverfahren vorbehalten.

Erweiterungen, welche über die unter Abs. 1 und 3 festgelegten Wassermengen und Koten hinausgehen und/oder weitere Gewässer einbeziehen, bedürfen einer neuen Konzession.

Art. 2 Dauer der Konzession

Die Konzession wird auf die Dauer von 20 Jahren erteilt. Die Kon- zessionsdauer beginnt am 1. Dezember 2025 und endet am 30. No- vember 2045.

Nach Ablauf der Konzessionsdauer kann eine neue Konzession er- teilt werden, wenn sich die Konzessionsnehmer drei Jahre vor Ablauf darum bewerben und die Voraussetzungen für den ordentlichen Wei- terbetrieb durch den Bewerber gegeben sind. Vorbehalten bleibt die Anpassung der neuen Konzession an die dannzumal gültigen gesetz- lichen Bestimmungen.

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Art. 3 Beendigung der Konzession

Die Konzession erlischt:

  1. wenn die Konzessionsnehmer darauf verzichten;
  2. nach Ablauf der Dauer, wenn sich die Konzessionsnehmer nicht für eine neue Konzession beworben haben;
  3. wenn ein höheres öffentliches Interesse einer weiteren Nutzung der Wasserkraft des Dorfbachs entgegensteht.

Die Konzession wird verwirkt:

  1. wenn die Konzessionsnehmer wichtige Pflichten trotz Mahnung gröblich verletzen;
  2. wenn die Anlage während zwei Jahren ununterbrochen nicht be- trieben wird, es sei denn, dass die Ursache für den Unterbruch nicht von den Konzessionsnehmern zu verantworten ist.

Beim Erlöschen oder Verwirken der Konzession sind die Konzessi- onsnehmer verpflichtet, auf Verlangen des Regierungsrats den ur- sprünglichen Zustand entschädigungslos, im Falle des Erlöschens aufgrund von Abs. 1 Bst. c gegen volle Entschädigung, wieder herzu- stellen.

Beim Erlöschen oder Verwirken der Konzession ist der Kanton Ob-

Art. 67

walden berechtigt, die gesamte Kraftwerkanlage gemäss Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräft des e4 unent- geltlich zu übernehmen.

Art. 4 Übertragung der Konzession

Jede Übertragung der Konzession auf einen Rechtsnachfolger oder einen Dritten bedarf der Zustimmung des Regierungsrats.

Dem Kanton Obwalden wird im Falle einer beabsichtigten Übertra- gung an einen Dritten ein Vorkaufsrecht an den Anlagen eingeräumt.

SR 721.80

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Art. 5 Restwasser

Aufgrund der kurzen Distanz zwischen Wasserfassung und -rück- gabe sowie der Tatsache, dass der Dorfbach oberhalb und unterhalb des Kraftwerks über weite Strecken eingedolt und somit gewässer- ökologisch wenig wertvoll ist, gibt es keine gibt es keine Vorgaben be- züglich Restwasser.

Art. 6 Produktionsdaten

Die Konzessionsnehmer sind verpflichtet auf Verlangen die Produkti- onsdaten dem Bau- und Raumentwicklungsdepartement mitzuteilen.

Art. 7 Bau- und Unterhaltspflichten

Die ganze Kraftwerkanlage ist in allen Teilen für den eigenen Be- stand sowie für den Bestand des umliegenden öffentlichen und priva- ten Besitzes gemäss Stand der Technik zu unterhalten. Gefährdun- gen, Störungen und Schäden von Bedeutung sind dem Bau- und Raumentwicklungsdepartement unverzüglich zu melden und auf ei- gene Kosten zu beheben.

Der Regierungsrat behält sich das unbedingte Recht vor, jederzeit diejenigen Massnahmen zu treffen und eventuelle Ergänzungsarbei- ten vorzuschreiben, die sich in wasserbaulicher Hinsicht oder im Inte- resse der öffentlichen Sicherheit als notwendig erweisen sollten.

Alle baulichen und betrieblichen Massnahmen sind im Einvernehmen mit dem Bau- und Raumentwicklungsdepartement festzulegen. Wenn kein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden muss, sind die für Spezialbewilligungen zuständigen Departemente bzw. Amtsstellen und der Einwohnergemeinderat Engelberg anzuhö- ren.

Nach Ausführung von neuen Bauten und Anlagen haben die Konzes- sionsnehmer innert sechs Monaten dem Bau- und Raumentwicklungs- departement Ausführungspläne (mit Höhenkoten) abzuliefern.

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Art. 8 Bau- und Unterhaltspflichten an den Fliessgewässern

Sollten bei Bachverbauungs- oder Unterhaltsarbeiten am Dorfbach infolge der Kraftwerkanlage zusätzliche Kosten entstehen, so haben die Konzessionsnehmer dafür voll aufzukommen.

Art. 9 Starkstrominspektorat

Für den elektrischen Teil der Anlage haben die Konzessionsnehmer dem eidgenössischen Starkstrominspektorat vor Inangriffnahme von Arbeiten bzw. allfälliger Änderungen an der Anlage eine Planvorlage zur Genehmigung einzureichen.

Für die periodische Kontrolle der Erzeugungs- und Verteilanlagen haben die Konzessionsnehmer mit dem eidgenössischen Starkstro- minspektorat oder mit einem zur Durchführung solcher Kontrollen be- rechtigten Ingenieurbüro einen Vertrag abzuschliessen.

Art. 10

Zutrittsrecht Die Konzessionsnehmer sind verpflichtet, den mit der staatlichen Auf- sicht betrauten Personen jederzeit den Zutritt zu sämtlichen Anlage- standorten und -teilen zu gestatten.

Art. 11

Haftung Die Konzessionsnehmer haften im Rahmen der gesetzlichen Bestim- mungen für Schäden und Nachteile, welche durch den Betrieb der Kraftwerkanlagen an öffentlichem und privatem Eigentum oder Perso- nen entstehen. Die Genehmigung von Plänen durch das Bau- und Raumentwicklungsdepartement vermindert diese Verantwortlichkeit in keiner Weise.

Art. 12

Rechte Dritter Alle Rechte Dritter und des Staates werden ausdrücklich vorbehalten.

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Art. 13

Vorbehalt der Gesetzgebung Neue Bestimmungen der künftigen eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.

Art. 14

Konzessionsgebühr Die Konzessionsgebühr beträgt Fr. 80.–. Sie ist fällig bei erfolgter Un- terzeichnung der Konzession.

Art. 15

Streitigkeiten aus dem Konzessionsverhältnis Alle Streitigkeiten, die aus dem Konzessionsverhältnis zwischen dem

Art. 71

Kanton und den Konzessionsnehmern entstehen, werden nach des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräf te5 entschieden.

Art. 16 Inkrafttreten der Konzession

Die Konzession tritt mit der Annahme durch die Konzessionsnehmer in Kraft.6

SR 721.80

Der Konzessionsnehmer bzw. die Konzessionsnehmerin haben am 9. Januar 2026 bzw. 26. November 2025 die Annahme der Konzession erklärt