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Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft der Diesselbach-Quellen, Gemeinde Kerns

Präambel

Konzession

zur Ausnützung der Wasserkraft der Diesselbach-

Quellen, Gemeinde Kerns

vom 4. November 2025

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 76 Absatz 2 Ziffer 6 der Kantonsverfassung vom

19. Mai 19681

,

in Anwendung von Artikel 38 ff. des Bundesgesetzes über die Nutz-

barmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 19162

sowie Arti-

kel 36 des Wasserbaugesetzes vom 31. Mai 20013

,

gestützt auf den Regierungsratsbeschluss vom 4. November 2025

(Nr. 136),

verleiht der Widli Holzbau GmbH, Melchtal

das Recht, die Wasserkraft der Diesselbach-Quellen zur Erzeugung

elektrischer Energie gemäss den nachstehenden Bestimmungen zu

nutzen:

Art. 1 Umfang der Konzession

Die vorliegende Konzession umfasst das Recht zur Ausnützung der Wasserkraft der Diesselbach-Quellen abzüglich der Restwasser ge-

Art. 5

mäss Kote zwischen der Fassung Kote 971.9 m ü.M und Rückgabe 844.8 m ü.M.

Die in der Konzession enthaltenen Koten beziehen sich auf den Hori- zont Repère Pierre du Niton 373.60 m ü.M.

GDB 101

SR 721.80

GDB 740.1

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Die Anlage weist die folgenden technischen Daten auf: Bruttogefälle 124.6 m, Maximal, nutzbare Wassermenge 29.5 l/s, Bruttoleistung 36.1 kW.

Inbegriffen in der Konzession ist das Recht zur Erneuerung und al- lenfalls zur Modifikation der Kraftwerksanlagen im Rahmen der konze- dierten Gefällstrecke zwischen Wasserentnahme und -rückgabe sowie zu der damit erzielten Leistungssteigerung. Projekte für Ergänzungen oder Änderungen an Bauten und Anlagen sind dem Bau- und Raum- entwicklungsdepartement zur Genehmigung vorzulegen und dürfen erst nach erfolgter Genehmigung ausgeführt werden. Im Übrigen bleibt das ordentliche Baubewilligungsverfahren vorbehalten.

Erweiterungen, welche über die unter Abs. 1 und 3 festgelegten Wassermengen und Koten hinausgehen und/oder weitere Gewässer einbeziehen, bedürfen einer neuen Konzession.

Art. 2 Dauer der Konzession

Die Konzession wird auf die Dauer von 20 Jahren erteilt. Die Kon- zessionsdauer beginnt am 1. Dezember 2025 und endet am 30. No- vember 2045.

Nach Ablauf der Konzessionsdauer kann eine neue Konzession er- teilt werden, wenn sich die Konzessionsnehmerin drei Jahre vor Ab- lauf darum bewirbt und die Voraussetzungen für den ordentlichen Weiterbetrieb durch die Bewerberin gegeben sind. Vorbehalten bleibt die Anpassung der neuen Konzession an die dannzumal gültigen ge- setzlichen Bestimmungen.

Art. 3 Beendigung der Konzession

Die Konzession erlischt:

  1. wenn die Konzessionsnehmerin darauf verzichtet;

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  1. nach Ablauf der Dauer, wenn sich die Konzessionsnehmerin nicht für eine neue Konzession beworben hat;
  2. wenn ein höheres öffentliches Interesse einer weiteren Nutzung der Wasserkraft der Diesselbach-Quellen entgegensteht.

Die Konzession wird verwirkt:

  1. wenn die Konzessionsnehmerin wichtige Pflichten trotz Mahnung gröblich verletzt;
  2. wenn die Anlage während zwei Jahren ununterbrochen nicht be- trieben wird, es sei denn, die Ursache für den Unterbruch nicht von der Konzessionsnehmerin zu verantworten ist.

Beim Erlöschen oder Verwirken der Konzession ist die Konzessions- nehmerin verpflichtet, auf Verlangen des Regierungsrats den ur- sprünglichen Zustand entschädigungslos, im Falle des Erlöschens aufgrund von Abs. 1 Bst. c gegen volle Entschädigung, wieder herzu- stellen.

Beim Erlöschen oder Verwirken der Konzession ist der Kanton Ob-

Art. 67

walden berechtigt, die gesamte Kraftwerkanlage gemäss Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräft des e4 unent- geltlich zu übernehmen.

Art. 4 Übertragung der Konzession

Jede Übertragung der Konzession auf einen Rechtsnachfolger oder einen Dritten bedarf der Zustimmung des Regierungsrats.

Dem Kanton Obwalden wird im Falle einer beabsichtigten Übertra- gung an einen Dritten ein Vorkaufsrecht an den Anlagen eingeräumt.

Art. 5 Restwasser

Unterhalb der Wasserfassung muss beim Diesselbach ein Min- destabfluss von 50 l/s sichergestellt sein. Beträgt der Abfluss des

SR 721.80

.61 Diesselbachs und der drei gefassten Quellen an dieser Stelle insge- samt weniger als 50 l/s, muss der Kraftwerksbetrieb eingestellt wer- den.

Die Einstelltage sind zu dokumentieren und jährlich dem für den Ge- wässerschutz zuständigen Departement abzuliefern.

Das für den Gewässerschutz zuständige Departement ist berechtigt, Kontrollmessungen anzuordnen.

Art. 6 Wassermessungen

Die Konzessionsnehmerin ist verpflichtet innerhalb von zwei Jahren nach Konzessionsbeginn, unterhalb der Wasserentnahme eine Mess- einrichtung für die Prüfung der Restwassermenge zu errichten. Die Eichdaten der Messeinrichtung sind dem für den Gewässerschutz zu- ständigen Departement vorzulegen.

Die Konzessionsnehmerin ist verpflichtet die Einhaltung des Rest- wassers regelmässig zu prüfen und aufzuzeichnen. Das Messintervall ist in Absprache mit dem für den Gewässerschutz zuständigen Depar- tement festzulegen.

Die Messaufzeichnungen und deren Auswertung sind jährlich dem für den Gewässerschutz zuständigen Departement abzuliefern.

Art. 7 Bau- und Unterhaltspflichten

Die ganze Kraftwerkanlage ist in allen Teilen für den eigenen Be- stand sowie für den Bestand des umliegenden öffentlichen und priva- ten Besitzes gemäss Stand der Technik zu unterhalten. Gefährdun- gen, Störungen und Schäden von Bedeutung sind dem Bau- und Raumentwicklungsdepartement unverzüglich zu melden und auf ei- gene Kosten zu beheben.

Der Regierungsrat behält sich das unbedingte Recht vor, jederzeit diejenigen Massnahmen zu treffen und eventuelle Ergänzungsarbei- ten vorzuschreiben, die sich in wasserbaulicher Hinsicht oder im Inte- resse der öffentlichen Sicherheit als notwendig erweisen sollten.

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Alle baulichen und betrieblichen Massnahmen sind im Einvernehmen mit dem Bau- und Raumentwicklungsdepartement festzulegen. Wenn kein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden muss, sind die für Spezialbewilligungen zuständigen Departemente bzw. Amtsstellen und der Einwohnergemeinderat Kerns anzuhören.

Nach Ausführung von neuen Bauten und Anlagen hat die Konzessi- onsnehmerin innert sechs Monaten dem Bau- und Raumentwick- lungsdepartement Ausführungspläne (mit Höhenkoten) abzuliefern.

Art. 8 Bau- und Unterhaltspflichten an den Fliessgewässern

Sollten bei Bachverbauungs- oder Unterhaltsarbeiten am Diessel- bach infolge der Kraftwerkanlage zusätzliche Kosten entstehen, so hat die Konzessionsnehmerin dafür voll aufzukommen.

Mit der vorliegenden Konzession wird die Bewilligung für die Spülung

Art. 40

der Wasserfassung gemäss Wasserfassung hat so zu e Ablagerungen entstehen. D tement kann Vorschriften zwischen Mai und Oktober rei/Oberflächengewässer z GSchG erteilt. Die Spülung der rfolgen, dass unterhalb der Fassung keine as für Gewässerschutz zuständige Depar- erlassen. Der Zeitpunkt der Spülung darf nur erfolgen und ist mit der für die Fische- uständigen Fachstelle abzusprechen.

Art. 9 Starkstrominspektorat

Für den elektrischen Teil der Anlage hat die Konzessionsnehmerin dem eidgenössischen Starkstrominspektorat vor Inangriffnahme von Arbeiten bzw. allfälliger Änderungen an der Anlage eine Planvorlage zur Genehmigung einzureichen.

Für die periodische Kontrolle der Erzeugungs- und Verteilanlagen hat die Konzessionsnehmerin mit dem eidgenössischen Starkstromin- spektorat oder mit einem zur Durchführung solcher Kontrollen berech- tigten Ingenieurbüro einen Vertrag abzuschliessen.

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Art. 10

Zutrittsrecht Die Konzessionsnehmerin ist verpflichtet, den mit der staatlichen Auf- sicht betrauten Personen jederzeit den Zutritt zu sämtlichen Anlage- standorten und -teilen zu gestatten.

Art. 11

Haftung Die Konzessionsnehmerin haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestim- mungen für Schäden und Nachteile, welche durch den Betrieb der Kraftwerkanlagen an öffentlichem und privatem Eigentum oder Perso- nen entstehen. Die Genehmigung von Plänen durch das Bau- und Raumentwicklungsdepartement vermindert diese Verantwortlichkeit in keiner Weise.

Art. 12

Rechte Dritter Alle Rechte Dritter und des Staates werden ausdrücklich vorbehalten.

Art. 13

Vorbehalt der Gesetzgebung Neue Bestimmungen der künftigen eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.

Art. 14

Konzessionsgebühr Die Konzessionsgebühr beträgt Fr. 290.–. Sie ist fällig bei erfolgter Unterzeichnung der Konzession.

Art. 15

Streitigkeiten aus dem Konzessionsverhältnis Alle Streitigkeiten, die aus dem Konzessionsverhältnis zwischen dem

Art. 71

Kanton und der Konzessionsnehmerin entstehen, werden nach des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräft e vom

. Dezember 19165 entschieden.

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Art. 16 Inkrafttreten der Konzession

Die Konzession tritt mit der Annahme durch die Konzessionsnehme- rin in Kraft.6

Die vorliegende Konzession ersetzt diejenige vom 23. Februar 1999.

Die Konzessionsnehmerin hat am 13. November 2025 die Annahme der Kon- zession erklätz