Die zwangsweise Entziehung oder Beschränkung von Grundeigentum oder darauf bezüglicher Rechte kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohls erfolgen.
Das Recht zur Abtretung kann teils vom Staate oder von Gemeinden, teils von Gesellschaften oder Privaten angesprochen werden. Im letztern Falle ist ein Ausspruch des Gemeinderates erforderlich, ob das Werk in der allgemeinen Wohlfahrt der Gemeinde liege. Ist auch daran die Kantonsbehörde nicht absolut gebunden, so hat sie doch jedenfalls ernstlich zu prüfen, ob die bezüglichen Requisite der Verfassung (Art. 10) zutreffen.
Die Gesuchsteller haben einen Plan über das Enteignungsgebiet mitvorzulegen.