Die Personenwagen, die im Zeitpunkt der ersten Inverkehrsetzung der besten Effizienzkategorie gemäss der Energieetikette der eidgenössischen Energieverordnung zugeordnet sind, sind für 24 Monate ab der ersten Inverkehrsetzung zu 50 Prozent von der Verkehrssteuer befreit. *
Die Personenwagen, die im Zeitpunkt der ersten Inverkehrsetzung der zweitbesten Effizienzkategorie zugeordnet sind, sind für 24 Monate ab der ersten Inverkehrsetzung zu 25 Prozent von der Verkehrssteuer befreit. *
Massgebend für die Befreiung ist während der ganzen Dauer die Effizienzkategorie am Tag der ersten Inverkehrsetzung.
Gewerbliche Motorkarren, Arbeitsmaschinen, Arbeitskarren und landwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit Dieselmotoren, die mit einem geschlossenen Partikelfilter ausgerüstet sind, sind für 24 Monate ab der ersten Inverkehrsetzung oder nach einer Umrüstung auf Partikelfilter und deren Abnahme durch die Zulassungsbehörde zu 25 Prozent von der Verkehrssteuer befreit. *
Alle Elektrozweiräder (E-Bikes) sind von der Verkehrssteuer befreit. *