Bewilligungen für die Inanspruchnahme öffentlicher Gewässer für Bauten und Anlagen der Schifffahrt können nur erteilt werden, wenn diese im Anlagebereich gemäss Richtplan liegen, gemeinschaftlich benutzt werden und die öffentlichen Interessen, insbesondere bezüglich Schifffahrt, Fischerei sowie Natur-, Ufer-, Gewässer- und Landschaftsschutz, nicht überwiegen.
Ausnahmebewilligungen können vom Bau- und Raumentwicklungsdepartement erteilt werden, wenn die Benützung einer gemeinschaftlichen Anlage nicht zumutbar ist und keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. *
Die Beseitigung von Bojen kann verfügt werden, wenn die Ersatzbeschaffung in einer gemeinschaftlichen Boots- oder Steganlage möglich und zumutbar ist.