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Ausführungsbestimmungen über das Einwassern von Schiffen

vom 25.06.2024 (Stand 01.08.2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

in Ausführung von Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt (BSG) vom 3. Oktober 1975[1],

gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung über die Schifffahrt (VSF) vom 4. Dezember 2008[2],

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Diese Ausführungsbestimmungen bezwecken den Schutz der einheimischen schiffbaren Gewässer vor der Einbringung von invasiven aquatischen Neobiota, die durch Schiffe verschleppt werden können.

Art. 2 Geltungsbereich

Diese Ausführungsbestimmungen gelten für alle immatrikulationspflichtigen Schiffe, für alle Schiffe aus dem Ausland und für alle schiffbaren Gewässer im Kanton.

Vorbehalten bleiben die ergänzenden sowie abweichenden Bestimmungen des Bundes und in interkantonalen Vereinbarungen.

2. Melde-, Reinigungs- und Bewilligungspflicht

Art. 3 Melde- und Reinigungspflicht

Schiffe, die in ein anderes Gewässer umgesetzt werden, sind vorgängig dem Verkehrssicherheitszentrum Obwalden/Nidwalden (VSZ) zu melden.

Als Umsetzung gilt:

1. die Einwasserung in ein Gewässer im Kanton, wenn das Schiff vorher in einem anderen kantonalen, einem ausserkantonalen oder einem ausländischen Gewässer lag;
2. die Auswasserung aus einem Gewässer im Kanton, wenn das Schiff in ein anderes kantonales, ein ausserkantonales oder ein ausländisches Gewässer eingewassert werden soll.

Schiffe sind vor ihrem Einwassern von einer autorisierten Reinigungsstelle fachgerecht reinigen zu lassen. Die Reinigung hat so zu erfolgen, dass die Einschleppung invasiver aquatischer Neobiota verhindert wird.

Die Reinigungsstelle stellt einen Nachweis über die erfolgte Reinigung aus. Dieser Nachweis ist vor dem Einwassern dem Verkehrssicherheitszentrum Obwalden/Nidwalden (VSZ) zu übermitteln.

Die Meldungen gemäss Absatz 1 und 4 erfolgen über ein elektronisches Meldesystem, welches vom Kanton zur Verfügung gestellt wird. Sie haben die Angaben zu enthalten, welche vom Verkehrssicherheitszentrum Obwalden/Nidwalden (VSZ) festlegt werden.

Art. 4 Ausnahmen

Von der Melde-, Reinigungs- und Bewilligungspflicht ausgenommen sind Organisationen, die Aufgaben im Bereich der öffentlichen Sicherheit erfüllen. Sie stellen von sich aus eine fachgerechte Reinigung ihrer Schiffe sicher.

Das Verkehrssicherheitszentrum Obwalden/Nidwalden (VSZ) kann in begründeten Fällen weitere Ausnahmen von der Melde-, Reinigungs- und Bewilligungspflicht gewähren.

Art. 5 Bewilligung

Schiffe, die auf Kantonsgebiet in ein schiffbares Gewässer einwassern, benötigen dafür eine Bewilligung des Verkehrssicherheitszentrums Obwalden/Nidwalden (VSZ).

Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 3 dieser Ausführungsbestimmungen erfüllt sind. Nachweise von Reinigungsstellen, die von anderen Kantonen autorisiert sind, werden ebenfalls anerkannt.

Die Erteilung der Bewilligung kann automatisiert und auf elektronischem Weg, namentlich ohne Unterschrift, erfolgen.

Die Bewilligung muss von der Schiffsführerin oder dem Schiffsführer mitgeführt und auf Verlangen den Kontrollorganen vorgewiesen werden.

Bei Nichterteilung der Bewilligung kann die Schiffsführerin oder der Schiffsführer eine schriftliche, anfechtbare Verfügung verlangen.

Betreute Einwasserungsstellen haben sicherzustellen, dass die Bewilligung vorliegt, bevor die Einwasserung erfolgt.

3. Zuständigkeiten

Art. 6 Verkehrssicherheitszentrum Obwalden/Nidwalden (VSZ)

Das Verkehrssicherheitszentrum Obwalden/Nidwalden (VSZ) erteilt die Bewilligung gemäss Art. 5 dieser Ausführungsbestimmungen (Einwasserungsbewilligung).

Es führt ein automatisch erstelltes Verzeichnis der Schiffe mit Einwasserungsbewilligung und stellt den Vollzug sicher.

Art. 7 Amt für Landwirtschaft und Umwelt

Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt ist zuständig für die Autorisierung der Reinigungsstellen. Es führt ein Verzeichnis der autorisierten Reinigungsstellen, beaufsichtigt diese und legt die Anforderungen an den Nachweis der fachgerechten Reinigung fest.

Es stellt sicher, dass die autorisierten Reinigungsstellen fachgerechte Reinigungen vornehmen und deren Entwässerungssystem dem Stand der Technik entspricht.

Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt ist befugt, Schiffe sowie Reinigungs- und Einwasserungsstellen zu kontrollieren. Es kann Dritte mit diesen Kontrollen beauftragen, soweit diese nicht der Kantonspolizei obliegen.

Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt kann im Einzelfall zeitlich befristete Kontrollstellen autorisieren. Autorisierte Kontrollstellen haben die gereinigten Schiffe zu kontrollieren und stellen den entsprechenden Nachweis aus.

Art. 8 Kantonspolizei

Die Kantonspolizei kann bei Verstössen gegen diese Ausführungsbestimmungen Schiffe auf Kosten und Gefahr der Schiffshalterin oder des Schiffshalters vorübergehend sicherstellen sowie eine fachmännische Reinigung auf Kosten der Schiffshalterin oder des Schiffshalters anordnen.

4. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 9 Selbstdeklaration

Schiffe, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ausführungsbestimmungen im Kanton immatrikuliert sind, erhalten kostenlos eine erstmalige Einwasserungsbewilligung für ihr Standortgewässer.

Für die erstmalige Einwasserungsbewilligung ist das Standortgewässer mittels Selbstdeklaration im elektronischen Meldesystem innert zwei Monaten seit Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen anzugeben. Das Verkehrssicherheitszentrum Obwalden/Nidwalden (VSZ) legt die weiteren dafür erforderlichen Angaben fest.

Art. 10 Einwasserungsbeschränkung

Auf dem Sarnersee, dem Lungerersee sowie dem Melchsee dürfen ausschliesslich Schiffe einwassern, die im Kanton Obwalden immatrikuliert sind (OW-Kontrollschild). Davon ausgenommen sind Schiffe gemäss Art. 4 dieser Ausführungsbestimmungen.

Für besondere Anlässe sowie in anderen begründeten Einzelfällen kann das Verkehrssicherheitszentrum Obwalden/Nidwalden (VSZ) eine Ausnahme vom Einwasserungsverbot gemäss Absatz 1 bewilligen. Es gilt die Melde- und Reinigungspflicht gemäss Art. 3 dieser Ausführungsbestimmungen.

Die Geltungsdauer der Einwasserungsbeschränkung ist auf ein Jahr ab Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen befristet.

Egress

OGS 2024, 15

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
25.06.2024 01.08.2024 Erlass Erstfassung OGS 2024, 15

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 25.06.2024 01.08.2024 Erstfassung OGS 2024, 15