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774.2

Gesetz über die Schiffssteuer

vom 27.04.2001 (Stand 01.08.2007)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Obwalden,

in Ausführung von Artikel 61 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt vom 3. Oktober 1975[1],

gestützt auf Artikel 42 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968[2],

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Besteuerung von Schiffen, die gemäss der eidgenössischen Binnenschifffahrtsverordnung[3] kennzeichnungspflichtig sind.

Der Steuerertrag ist zu verwenden zur Deckung sämtlicher mit der Schifffahrt verbundenen Kosten, insbesondere für die Aufwendungen der Seepolizei, der baulichen Infrastruktur und der Umweltschutzmassnahmen.

Art. 2 Steuerpflicht

Für Schiffe gemäss Art. 1 dieses Gesetzes mit Standort im Kanton haben die Halterinnen und Halter jährlich eine Steuer zu entrichten.

Art. 3 Steuerbefreiung

Von der Steuer befreit sind:

  1. Schiffe des Bundes und der konzessionierten Schifffahrtsunternehmen;
  2. Schiffe des Kantons und der Gemeinden, die ausschliesslich der Polizei, der Feuerwehr oder der Fischereiaufsicht dienen;
  3. Schiffe mit ausserkantonalem oder ausländischem Standort, die im Kanton befristet zugelassen sind.

Art. 4 Steuerperiode

Die Steuerperiode ist das Kalenderjahr. Die Steuer ist im Voraus für die ganze Steuerperiode zu entrichten.

Wird das Schiff vor dem 31. März ausser Verkehr gesetzt, so entfällt die Steuer für das laufende Jahr.

Die Hälfte der Steuer wird geschuldet, wenn die Inverkehrsetzung nach dem 31. Juli oder die Ausserverkehrsetzung zwischen dem 1. April und dem 31. Juli erfolgt.

2. Umfang der Steuerpflicht

Art. 5 Bemessungsgrundlagen

Grundlagen für die Bemessung bilden:

  1. die Schiffslänge;
  2. die Antriebsleistung der Motoren in Kilowatt (kW);
  3. die maximale Nutzlast bei Güterschiffen.

Art. 6 Steueransätze

 Die jährliche Steuer beträgt (Beträge in Fr.):

  1. für alle Schiffe, die kennzeichnungspflichtig sind, ausgenommen Güterschiffe:  
  1. Grundtarif:  
  1.1 bis 5 m Länge 35.–
  1.2 bis 7 m Länge 45.–
  1.3 bis 9 m Länge 60.–
  1.4 über 9 m Länge 80.–
  2. Zuschlag für jede volle oder angebrochene kW-Antriebsleistung 3.50
  1. für Güterschiffe je Tonne Nutzlast 2.–

Die jährliche Steuer für den Kollektivschiffsausweis beträgt Fr. 550.–.

Im Kanton immatrikulierte Schiffe ohne anerkannten Standplatz haben einen Viertel der jährlichen Steuer, mindestens aber Fr. 35.–, zu entrichten.

Art. 7 Steueranpassung

Werden Veränderungen am Schiff vorgenommen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, so ist die Differenz anteilsmässig nachzuzahlen oder zurückzuerstatten.

Art. 8 Steuerbezug

Die Zahlungsfrist für Steuerrechnungen beträgt 30 Tage.

Wird eine fällige Schiffssteuer nicht bezahlt, so werden Schiffsausweis und Kontrollschilder entzogen.

Art. 9 Verjährung

Ansprüche aus dem Steuerverhältnis verjähren, wenn sie nicht innert fünf Jahren seit Entstehung des Anspruches geltend gemacht werden.

Geltend gemachte Forderungen verjähren fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.

Art. 10 Steuerbetrag

Der sich ergebende Steuerbetrag wird auf den nächsten ganzen Franken aufgerundet.

Forderungen von weniger als Fr. 10.– werden nicht in Rechnung gestellt. Steuerguthaben, welche nach Abzug der Zustellspesen weniger als Fr. 10.– betragen, werden nicht zurückerstattet.

Art. 11 Schiffs- und Halterwechsel

Beim Wechsel des Schiffes werden für den Rest der Steuerperiode bereits bezahlte Steuern angerechnet.

Bereits bezahlte Steuern werden den neuen Halterinnen und Haltern nur mit schriftlicher Zustimmung der bisherigen gutgeschrieben.

Art. 12 Wechsel in einen anderen Kanton

Wird der Standort eines Schiffes während der Steuerperiode in einen anderen Kanton verlegt, so wird die Steuer anteilmässig zurückerstattet. Die Steuerpflicht endet in diesem Fall am letzten Tag des Vormonates, in dem der Standortwechsel vorgenommen wurde.

Wird ein Schiff mit Standort im Kanton Obwalden länger als einen Monat in einem anderen Kanton verwendet und dort besteuert, so wird die Steuer anteilmässig zurückerstattet.

3. Organisation

Art. 13 * Zuständigkeit

Das Verkehrssicherheitszentrum Obwalden/Nidwalden (VSZ) vollzieht die Gesetzgebung über die Schiffssteuer. Es ist insbesondere für die Berechnung und den Bezug der Schiffssteuer sowie den Entzug des Schiffsausweises und der Kontrollschilder bei Nichtbezahlung der Steuer zuständig.

4. Schlussbestimmungen

Art. 14 Änderung bisherigen Rechts

...[4]

Art. 15 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt.[5] Es unterliegt dem fakultativen Referendum.[6]

Egress

Informationen zum Erlass

 

Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2001, 81 und 44

 

geändert durch

- das Gesetz über die Bereinigung der amtlichen Gesetzessammlung (Bereinigungsgesetz II) vom 15. März 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (OGS 2007, 13)

OGS 2001, 81

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
27.04.2001 01.07.2001 Erlass Erstfassung OGS 2001, 81
15.03.2007 01.08.2007 Art. 13 totalrevidiert OGS 2007, 13

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 27.04.2001 01.07.2001 Erstfassung OGS 2001, 81
Art. 13 15.03.2007 01.08.2007 totalrevidiert OGS 2007, 13