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774.3

Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee

vom 20.06.1997 (Stand 01.07.1998)

Präambel

Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 58 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt vom 3. Oktober 1975[1],

treffen für die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee folgende Vereinbarung:

Anhänge

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Inhalt

Die Vereinbarung regelt die Zulassung von Schiffen und die Ausübung der Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee, soweit nicht Bundesrecht Anwendung findet.

Art. 2 Interkantonale Schifffahrtskommission

Die Vorsteher der für die Schifffahrt zuständigen Direktionen und Departemente der Urkantone bilden die Interkantonale Schifffahrtskommission für den Vierwaldstättersee (ISKV).

Die Kommission wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren den Präsidenten und den Sekretär.

Die Kommission wacht über den Vollzug dieser Vereinbarung. Sie schlägt den Regierungen der Urkantone notwendige Änderungen der Vereinbarung vor.

Art. 3 Vollzugsorgane

Die Uferkantone vollziehen die Vereinbarung auf ihrem Gebiet.

Die für die Schifffahrt zuständigen Ämter setzen sich für die einheitliche Handhabung der Vorschriften ein. Sie überwachen die Entwicklung der Schifffahrt und stellen Anträge an die Schifffahrtskommission.

2. Verkehrszulassung

Art. 4 Grundsatz

Für die dauernde Verkehrszulassung eines immatrikulationspflichtigen Schiffes auf dem Vierwaldstättersee ist der Nachweis eines vom Uferkanton bewilligten Standplatzes erforderlich.

Art. 5 Beschränkung für Schiffe mit Verbrennungsmotoren

Die Zahl der Standplätze für Schiffe mit Verbrennungsmotoren ist auf 8 000 beschränkt.

Die Kontingente für die Vereinbarungskantone werden wie folgt festgelegt:

  1. Luzern 3287 Standplätze
  2. Uri 578 Standplätze
  3. Schwyz 1340 Standplätze
  4. Obwalden 503 Standplätze
  5. Nidwalden 2292 Standplätze

Art. 6 Ausnahmen

Von der Beschränkung gemäss Art. 5 sind Standplätze ausgenommen für:

  1. Schiffe der öffentlichen Dienste, der Berufsfischer sowie Schiffe zu Forschungszwecken;
  2. Fahrgastschiffe, Güterschiffe, Motorschiffe für Schlepp- und Schubverbände;
  3. Schiffe mit befristeter Zulassung gemäss Art. 8.

Art. 7 Zusatzbewilligung

Auf dem Vierwaldstättersee gemäss Art. 5 zugelassene Schiffe mit Verbrennungsmotoren dürfen nur mit einer im Schiffsausweis eingetragenen Zusatzbewilligung verkehren.

Art. 8 Schiffe ohne Standplatz

Schiffe ohne vorgeschriebenen Standplatz für den Vierwaldstättersee sowie Schiffe mit ausserkantonalem oder ausländischem Standort können befristet zugelassen werden.

Die Bewilligung wird in Form einer Vignette durch den Kanton erteilt, in dem das Schiff erstmals eingewassert wird. Sie gilt vom Ausstellungsdatum bis maximal zum Ende des folgenden Monats und kann innerhalb eines Kalenderjahres nicht erneuert werden. Für die Kennzeichnung und Bewilligung von Schiffen mit ausländischem Standort gelten die Vorschriften der eidgenössischen Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1978[2].

Die Zulassung von Schiffen für nautische Veranstaltungen wird in dieser Bewilligung geregelt.

3. Verkehrsvorschriften

Art. 9 Richtgeschwindigkeit

Ausserhalb der Uferzonen und der signalisierten Geschwindigkeitszonen sollen die Führer von Motorschiffen bei Tag nicht schneller als 50 km/h und bei Nacht nicht schneller als 30 km/h fahren.

Art. 10 Längsfahrten

Längsfahrten mit Motorschiffen in der inneren Uferzone sind nur im Alpnachersee gestattet.

Zusätzlich zu den in Artikel 53 Absatz 2 der Binnenschiffahrtsverordnung vom 8. November 1978[3] erwähnten Ausnahmen sind auch Schiffe, die mit der Schleppangel fischen, vom Längsfahrtenverbot in der inneren Uferzone ausgenommen.

4. Seerettung und Sturmwarnung

Art. 11 Organisation

Die Uferkantone unterhalten einen öffentlichen Seerettungsdienst und gemeinsam einen öffentlichen Sturmwarndienst.

Art. 12 Seerettungsdienst

Die Uferkantone organisieren den Seerettungsdienst selbständig oder können ihn den Ufergemeinden oder geeigneten Organisationen übertragen.

Benachbarte Kantone oder Gemeinden können sich zur gemeinsamen Ausübung des Seerettungsdienstes zusammenschliessen.

Die zuerst eintreffende Mannschaft hat auch ausserhalb des Einsatzbereiches den in Seenot geratenen Personen Hilfe zu leisten.

Art. 13 Blinkscheinwerfer für Sturmwarnung

An geeigneten Standorten, die von den Uferkantonen im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen sind, werden Blinkscheinwerfer aufgestellt.

Können sich die Uferkantone über den Standort der Blinkscheinwerfer nicht einigen, so entscheidet die Interkantonale Schifffahrtskommission.

Die Kosten für Erstellung, Unterhalt und Betrieb der Blinkscheinwerfer tragen die Standortkantone.

Die Blinkscheinwerfer strahlen Vorsichtsmeldungen und Sturmwarnungen nach den Vorschriften des Bundes aus.

Art. 14 Auslösung der Signale

Die Vorsichtsmeldungen und Sturmwarnungen sowie deren Beendigung werden durch die Einsatzzentrale veranlasst.

Die Weitergabe der Meldungen an die Standorte der Blinkscheinwerfer und an die Rettungsdienste obliegt den einzelnen Kantonen.

5. Schlussbestimmungen

Art. 15 Rücktritt

Die Uferkantone können jederzeit, unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist, auf Ende eines Kalenderjahres von dieser Vereinbarung zurücktreten.

Art. 16 Aufhebung des bisherigen Rechts

Die Vereinbarung tritt nach dem Beitritt der beteiligten Kantone auf den von der Interkantonalen Schifffahrtskommission zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.[4] Sie ist zu veröffentlichen.

Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee vom 26. November 1980[5] aufgehoben.

Egress

Informationen zur Vereinbarung

 

Beitritt: KRB vom 27. Februar 1998 (OGS 1999, 13)

Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1999, 12

Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Juli 1998

OGS 1999, 12

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
20.06.1997 01.07.1998 Erlass Erstfassung OGS 1999, 12

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 20.06.1997 01.07.1998 Erstfassung OGS 1999, 12