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774.4

Landsgemeindebeschluss über eine Beteiligung an der Finanzierung des Werftneubaus der Schiffahrtsgesellschaft des Vierwaldstättersees

Präambel

774.4 OGS 1978, 14 Landsgemeindebeschluss über eine Beteiligung an der Finanzierung des Werftneubaus der Schiffahrtsgesellschaft des Vierwaldstättersees vom 24. April 19771 Die Landsgemeinde des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 35 Absatz 2 und 3 sowie Artikel 61 Ziffer 3 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 19682 und Artikel 60 und 95 Absatz 1 des eidgenössischen Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19573 , nach Kenntnisnahme der Botschaft des Regierungsrates, auf Antrag des Kantonsrates, beschliesst: 1. Der Kanton Obwalden beteiligt sich an der Finanzierung des Werftneubaus der Schiffahrtsgesellschaft des Vierwaldstättersees (SGV) durch: a. die Gewährung eines Darlehens von höchstens Fr. 51 720.–; b. die Übernahme von Prioritätsaktien der SGV bis zum Höchstbetrag von Fr. 60 000.–. 2. Die Beteiligung setzt voraus, dass sämtliche am Vierwaldstättersee gelegenen Kantone sich an der Finanzierung des Werftneubaus gemäss den Vorschlägen des Eidgenössischen Amtes für Verkehr beteiligen. 3. Dieser Beschluss tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft. 4. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 1 OGS 1978, 14 2 GDB 101.0 3 SR 742.101