Die dem Kanton übertragenen Aufsichtsbefugnisse werden vom Regierungsrat ausgeübt (Art. 4 des Gesetzes).
775.111
Zuständigkeitsordnung für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Luftfahrt
Präambel
in der Absicht, die Zuständigkeit für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948[1] (nachstehend Gesetz genannt) und der Vollziehungsverordnung hiezu vom 5. Juni 1950[2] auf kantonalem Gebiet zu ordnen,
Art. 1
Art. 2
Der Regierungsrat ist in folgenden Fällen zuständig:
- Vernehmlassung über die Benützung der schweizerischen Gewässer und des darüber liegenden Luftraumes durch Luftfahrzeuge (Art. 20 des Gesetzes);
- Vernehmlassung zu Konzessions- und Bewilligungsgesuchen für die gewerbsmässige Luftfahrt (Art. 28 des Gesetzes);
- Vernehmlassung zu Gesuchen für die Übertragung von Konzessionen und Bewilligungen in der gewerbsmässigen Luftfahrt (Art. 32 des Gesetzes);
- Vernehmlassung zu Projekten betreffend die Anlage und den Betrieb von Flugplätzen, die dem öffentlichen Verkehr dienen (Art. 37 des Gesetzes);
- Stellungnahme zu Gesuchen um Bewilligung öffentlicher Flugveranstaltungen (Art. 87 Abs. 3 der eidgenössischen Vollziehungsverordnung).
Art. 3
Für die Mitwirkung bei administrativen Untersuchungen von Flugunfällen ist die Untersuchungs- und Überweisungsbehörde zuständig (Art. 24 des Gesetzes).
Art. 4
Vertreter des Kantons in der eidgenössischen Untersuchungskommission ist der Vorsteher des Justizdepartementes (Art. 25 des Gesetzes).
An das kantonale Baudepartement sind zu richten:
- Anmeldungen von Bauvorhaben, die nach erfolgter Ausführung Flughindernisse darstellen werden (Art. 68 Vollziehungsverordnung);
- Anmeldungen von Bauvorhaben, die eine Verlegung oder wesentliche Veränderung von Flughindernissen zum Gegenstand haben (Art. 69 Abs. 1 Vollziehungsverordnung);
- Anmeldungen betreffend den Eigentumswechsel an Flughindernissen oder die Entfernung solcher Hindernisse (Art. 69 Abs. 3 Vollziehungsverordnung).
Art. 6
Das kantonale Baudepartement wird beauftragt:
- mit der Antragstellung in allen in die Zuständigkeit des Regierungsrates fallenden Geschäften, in Fällen von Art. 2 Bst. e nach Verständigung mit dem Polizeidepartement;
- mit der Beschaffung von Unterlagen, die das eidgenössische Luftamt für die Erstellung des Verzeichnisses der Flughindernisse benötigt (Art. 74 Vollziehungsverordnung).
Art. 7
Kantonales Mitglied der Rekurskommission zur Beurteilung von Anständen im Sinne von Art. 82 der eidgenössischen Vollziehungsverordnung ist der Vorsteher des Baudepartementes.
Art. 8
Das Polizeidepartement ist zuständig:
- zur Einsprache gegen das Steigenlassen von Fesselballonen (Art. 103 Vollziehungsverordnung);
- zur Stellungnahme zu Gesuchen um Verwendung von Luftfahrzeugen zu Reklame- und Propagandazwecken (Art. 115 Vollziehungsverordnung).
Art. 9
Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 17.01.1953 | 17.01.1953 | Erlass | Erstfassung | OGS 1958, 46 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 17.01.1953 | 17.01.1953 | Erstfassung | OGS 1958, 46 |