Der Antrag auf Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen ist schriftlich und mit einer Begründung versehen dem Landammannamt einzureichen.
775.211
Regierungsratsbeschluss betreffend das Verfahren für die Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen
Präambel
OGS 1958, 5
Regierungsratsbeschluss
betreffend das Verfahren für die Aufhebung der
Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen
vom 25. Januar 19511
Der Regierungsrat des Kantons Unterwalden ob dem Wald,
gestützt auf Artikel 34 Buchstabe b der Kantonsverfassung vom 27. April
19022
,
unter Berufung auf Artikel 83 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die
Luftfahrt vom 21. Dezember 19483
,
beschliesst:
Art. 1
Art. 2
Das Landammannamt entscheidet ohne Verzug auf Grund der Akten, ob die Sicherungsbeschlagnahme aufzuheben sei.
Es ist berechtigt, wenn dies ohne Verzögerung geschehen kann, vor dem Entscheid zu dem gestellten Antrag die Äusserung desjenigen, der die Beschlagnahme betreibt, einzuholen.
Art. 2
Der Landammann erstattet über die von ihm gemäss Verfügungen dem Regierungsrat in der nächsten Sit erlassenen zung Bericht.
OGS 1958, 5
OGS 1932, 41
SR 748.0
.211
Art. 4
Dieser Regierungsratsbeschluss tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft.4
Vom Bundesrat am 7. Mai 1951 genehmigt