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775.211

Regierungsratsbeschluss betreffend das Verfahren für die Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen

Präambel

OGS 1958, 5

Regierungsratsbeschluss

betreffend das Verfahren für die Aufhebung der

Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen

vom 25. Januar 19511

Der Regierungsrat des Kantons Unterwalden ob dem Wald,

gestützt auf Artikel 34 Buchstabe b der Kantonsverfassung vom 27. April

19022

,

unter Berufung auf Artikel 83 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die

Luftfahrt vom 21. Dezember 19483

,

beschliesst:

Art. 1

Der Antrag auf Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen ist schriftlich und mit einer Begründung versehen dem Landammannamt einzureichen.

Art. 2

Das Landammannamt entscheidet ohne Verzug auf Grund der Akten, ob die Sicherungsbeschlagnahme aufzuheben sei.

Es ist berechtigt, wenn dies ohne Verzögerung geschehen kann, vor dem Entscheid zu dem gestellten Antrag die Äusserung desjenigen, der die Beschlagnahme betreibt, einzuholen.

Art. 2

Der Landammann erstattet über die von ihm gemäss Verfügungen dem Regierungsrat in der nächsten Sit erlassenen zung Bericht.

OGS 1958, 5

OGS 1932, 41

SR 748.0

.211

Art. 4

Dieser Regierungsratsbeschluss tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft.4

Vom Bundesrat am 7. Mai 1951 genehmigt