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776.1

Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte

Präambel

OGS 1958, 102 und 103

Kantonsratsbeschluss

betreffend den Beitritt zum Konkordat über die

nicht eidgenössisch konzessionierten

Luftseilbahnen und Skilifte

vom 21. März 19551

Der Kantonsrat des Kantons Unterwalden ob dem Wald

in Erwägung,

dass unterm 15. Oktober 1951 ein Konkordat über die nicht

eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte vereinbart

wurde, dem bisher sechs Kantone beigetreten sind,

dass eine einheitliche Beurteilung aller nicht unter die eidgenössische

Konzessionspflicht fallenden Anlagen in den einzelnen Kantonen in bezug

auf die technischen Vorschriften durch eine interkantonale Kontrollstelle

zweckmässig ist,

dass die kantonsrätliche Verordnung über die Erstellung und Benützung

von Drahtseilanlagen vom 25. November 19352

ohnehin der Revision und

Ergänzung bedürfte,

in Anwendung von Artikel 32 Buchstabe h der Kantonsverfassung vom

27. April 19023

,

auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

1. Der Kantonsrat erklärt seine Zustimmung zum Beitritt des Kantons

Obwalden zum Konkordat über die nicht eidgenössisch

konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte.

2. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Beitrittes zum

Konkordat und wird zur Abgabe der rechtsgültigen Beitrittserklärung

ermächtigt.

3. Der Regierungsrat wird ferner ermächtigt, allfälligen künftigen

Teiländerungen des Konkordates zuzustimmen.

OGS 1958, 102

OGS 1943, 38

OGS 1932, 41

4. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die

erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

5. Die Verordnung über die Erstellung und Benützung von

Drahtseilanlagen von 25. November 19354

wird auf den Zeitpunkt des

Beitrittes zum Konkordat ausser Kraft gesetzt.

OGS 1943, 38

Konkordat

über die nicht eidgenössisch konzessionierten

Luftseilbahnen und Skilifte

vom 15. Oktober 19515

Um den Betrieb auf den nicht eidgenössisch konzessionierten

Luftseilbahnen und Skiliften möglichst sicher zu gestalten wird von den

Konkordatskantonen, gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 der

Bundesverfassung vom 29. Mai 18746

, das nachstehende Konkordat

abgeschlossen:

I. Zweck und Umfang

Art. 1 Zweck

Die dem Konkordat beitretenden Kantone schliessen sich zusammen,

  1. um einheitliche Vorschriften aufzustellen, welche den Betrieb der unter das Konkordat fallenden Anlagen möglichst sicher gestalten, ohne die Kosten für Bau und Betrieb allzu sehr zu erhöhen;
  2. um eine interkantonale Kontrollstelle einzusetzen, die technische Fragen zuhanden der Kantone begutachtet;
  3. um die einheitliche Anwendung der technischen Vorschriften zu fördern.

Die Halbkantone sind in allen Teilen den Kantonen gleichgestellt.

Art. 2 Anwendungsbereich

Das Konkordat bezieht sich auf alle Luftseilbahnen für Personen- oder Warentransporte. Hievon ausgenommen sind:

  1. Luftseilbahnen, die der eidgenössischen Konzessionspflicht unterstehen;
  2. Luftseilbahnen für den ausschliesslichen Warentransport, sofern sie den öffentlichen Verkehr oder öffentliche Anlagen nicht gefährden können.

OGS 1958, 103; vom Bundesrat genehmigt am 17. Juni 1955

BS 1, 3

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In allen Fällen ist die Erstellung einer Luftseilbahn der zuständigen kantonalen Behörde zu melden7 .

Das Konkordat bezieht sich ferner auf alle Skilifte, die nur als solche betrieben werden. II. Bau und Betrieb der Anlagen

Art. 3 Bewilligungen

Für den Bau und Betrieb der unter das Konkordat fallenden Luftseilbahnen und Skilifte sind Bewilligungen desjenigen Kantons erforderlich, auf dessen Gebiet die Anlage errichtet und betrieben werden soll. Überquert eine solche Anlage das Gebiet verschiedener Kantone, so ist die Bewilligung aller beteiligten Kantone einzuholen.

Mit der Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung übernimmt der Kanton keinerlei Haftung für Mängel oder Schäden. Der Betriebsinhaber hat hiefür allein einzustehen.

Art. 4

Enteignungsrecht Die Kantone können dem Inhaber der Bewilligung das Enteignungsrecht nach kantonalem Recht verleihen.

Art. 5 Voraussetzungen der Bewilligungen

Die Kantone erteilen die Bewilligung zum Bau oder zum Betrieb einer Anlage erst dann, wenn das Projekt oder die Anlage in baulicher, technischer und finanzieller Hinsicht den Bestimmungen dieses Konkordates und des zugehörigen Reglementes entspricht und wenn insbesondere die vorgeschriebenen Versicherungen abgeschlossen sind.

Vor Erteilung der Bewilligung werden die Bauprojekte und die betriebsbereiten Anlagen im Auftrage des zuständigen Kantons von einer technischen Kontrollinstanz nach den Bestimmungen dieses Konkordates und des Reglementes begutachtet.

Vgl. Artikel 67 ff. der Vollziehungsverordnung vom 5. Juni 1950 zum Luftfahrtsgesetz (AS 1950, 496)

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Art. 6 Unterhalt und Kontrolle

Der Betriebsinhaber ist für den dauernd guten Unterhalt der Anlagen verantwortlich.

Die Kantone veranlassen nach Bedürfnis, bei Anlagen mit Personenbeförderung in der Regel eine jährlich sich wiederholende technische Kontrolle der Anlagen. Über diese Kontrollen sind zuhanden des Kantons Protokolle aufzunehmen.

Der zuständige Kanton kann dem Betriebsinhaber Frist ansetzen für die Behebung festgestellter Mängel, unter der Androhung des Bewilligungs- entzuges und der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen8 . Bei unmittelbarer Gefährdung kann der Kanton oder die mit der technischen Kontrolle beauftragte Instanz im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 die Anlage sofort stilllegen.

Art. 7 Sanktionen

Die Kantone sind berechtigt, die erteilte Bewilligung vorübergehend oder dauernd zu entziehen oder eine zum Schutze von Personen als dringend notwendig erachtete Änderung der Anlage auf Kosten des Betriebsinhabers selber anzuordnen, wenn wichtige Bestimmungen dieses Konkordates oder der Ausführungsvorschriften verletzt werden oder wenn Anordnungen der Aufsichtsbehörden nicht oder nicht rechtzeitig Folge geleistet wird.

Die strafrechtliche Verfolgung, beispielsweise wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen9 , obliegt den Kantonen.

Für die Sicherstellung ihrer Forderungen sind die Kantone befugt, vom Bewilligungsempfänger die Stellung einer Kaution zu verlangen. III. Organisation

Art. 8 Organe

Die Organe des Konkordates sind die Konferenz, die Geschäftsleitung und die Rechnungsrevisoren.

Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (BS

, 275)

Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (BS

, 275)

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Die am Konkordat interessierten Kreise können zu den Beratungen beigezogen werden.

Art. 9 Konferenz

Das oberste Organ ist eine von sämtlichen dem Konkordat angeschlossenen Kantonen gebildete Konferenz. Jeder Kanton bezeichnet einen offiziellen Vertreter und einen Stellvertreter. Den Sitzungen der Konferenz dürfen weitere Kantonsvertreter beiwohnen.

Jeder Kanton verfügt in der Konferenz über eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Der Präsident hat den Stichentscheid.

Die Konferenz ist zuständig für:

. die Aufstellung von Vorschriften für den Bau und Betrieb der unter das Konkordat fallenden Luftseilbahnen und Skilifte;

. die Aufstellung eines Geschäftsreglementes für den Verkehr der Kantone mit den Organen des Konkordates und der technischen Kontrollstelle, eines Pflichtenheftes für die technische Kontrollstelle und einer Gebührenordnung;

. die Wahl der Mitglieder der Geschäftsleitung und des Sekretärs für eine Amtsdauer von fünf Jahren; das Sekretariat kann einer kantonalen Baudirektion, einer anderen kantonalen Amtsstelle oder einer sonst geeigneten Organisation übertragen werden;

. die Wahl von zwei Rechnungsrevisoren;

. die Bezeichnung einer technischen Kontrollstelle;

. die Genehmigung von Voranschlag, Jahresrechnung und Jahresbericht und die Festsetzung der Kantonsbeiträge;

. Aussprachen über gemeinsam interessierende Fragen im Interesse eines einheitlichen Vollzuges der Konkordatsbestimmungen.

Die Konferenz tritt ordentlicherweise einmal jährlich zusammen. Der Präsident ist befugt, jederzeit eine ausserordentliche Konferenz einzuberufen. Er ist hiezu verpflichtet, wenn diese von mindestens einem Viertel der Konkordatskantone verlangt wird.

Die Verhandlungsgegenstände sind rechtzeitig bekannt zu geben. Andere Geschäfte dürfen nur dann abschliessend behandelt werden, wenn alle vertretenen Kantone damit einverstanden sind.

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Art. 10 Geschäftsleitung

Die Geschäftsleitung besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und einem weitern Mitglied der Konferenz. Der Sekretär und der Leiter der technischen Kontrollstelle nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Geschäftsleitung teil.

Die Geschäftsleitung besorgt alle jene Geschäfte, die nicht ausdrücklich einem andern Organ übertragen sind. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

. Vorbereitung und Vollzug der Konferenzbeschlüsse;

. Beaufsichtigung der technischen Kontrollstelle;

. Führung des gesamten Rechnungswesens, Erstellung der Jahresrechnung und Antragstellung zum Voranschlag;

. Abfassung des Jahresberichtes;

. Protokollführung an den Sitzungen der Konferenz.

Die Konferenz kann der Geschäftsleitung weitere Aufgaben übertragen.

Die Geschäftsleitung hat den Rechnungsrevisoren die Bücher und Belege vorzuweisen und auf Verlangen alle notwendigen Aufschlüsse über die Geschäftstätigkeit zu erteilen.

Art. 11

Rechnungsrevisoren Die beiden Rechnungsrevisoren prüfen jährlich einmal die Buchhaltung der Geschäftsleitung und erstatten darüber der Konferenz Bericht.

Art. 12 Technische Kontrollstelle

Die technische Kontrollstelle steht den Kantonen namentlich für folgende Aufgaben zur Verfügung:

. Begutachtung von Projekten;

. Abnahme betriebsbereiter Anlagen, eingeschlossen der bei Inkrafttreten des Konkordates bereits bestehenden Anlagen;

. periodische und ausserordentliche Kontrollen der Anlagen und technische Untersuchungen bei Unfällen, Betriebsstörungen und Betriebsgefährdungen;

. Berichterstattung über die Kontrollen und Untersuchungen an die Geschäftsleitung und an die zuständigen Kantone;

. Beratung der Organe der Konferenz und der zuständigen Instanzen der Kantone, insbesondere Ausarbeitung von Vorschlägen für die

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Schaffung neuer, Lockerung oder Verschärfung bestehender Bestimmungen;

. Ausarbeitung von Rapporten an die Geschäftsleitung als Grundlagen für den Jahresbericht und für die Berechnung von Gebühren.

Bei unmittelbar drohender Gefahr hat die technische Kontrollstelle, wenn nötig mit Polizeigewalt, die betreffende Anlage sofort stillzulegen und diesen Entscheid dem zuständigen Kanton auf dem schnellsten Wege zu melden. Der endgültige Entscheid über die Betriebseinstellung steht der zuständigen kantonalen Amtsstelle zu.

Die Konferenz kann der technischen Kontrollstelle weitere Aufgaben übertragen. Diese darf soweit nötig für Spezialfragen Fachleute beiziehen. Über den Geschäftsverkehr und die Befugnisse der Kontrollstelle wird ein Pflichtenheft aufgestellt.

Art. 13 Finanzierung

Die für die Durchführung des Konkordates erforderlichen Mittel werden durch Gebühren der Betriebsinhaber und durch Beiträge der Kantone beschafft.

Die Gebühren für die Tätigkeit der technischen Kontrollstelle werden von den Betriebsinhabern erhoben. Dabei wird die aufgewendete Zeit und die Bedeutung der Anlage berücksichtigt.

Es wird eine Gebührenordnung aufgestellt.

Die Beiträge der Kantone werden nach Zahl und Bedeutung der Anlagen berechnet.

Art. 14

Sitz Der Sitz des Konkordates befindet sich am Ort des Sekretariates.

Art. 15 Ein- und Austritt

Der Eintritt steht jedem Kanton frei, in dessen Gebiet sich wenigstens eine der unter das Konkordat fallenden Anlagen befindet.

Der Austritt kann auf Ende eines Kalenderjahres und unter Berücksichtigung einer wenigstens einjährigen Kündigungsfrist erfolgen, nachdem sämtliche aus dem Konkordat fliessenden Verbindlichkeiten erfüllt sind.

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IV. Schlussbestimmungen

Art. 16 Bestehende Anlagen

Schon bestehende Anlagen sind innert der vom zuständigen Kanton festzusetzenden Frist, spätestens jedoch innert 10 Jahren nach dem Beitritt des Kantons zum Konkordat seinen Vorschriften und denjenigen des Reglementes anzupassen.

Die Kantone erteilen den Inhabern solcher Anlagen nach Inkrafttreten des Konkordates eine für die Übergangszeit gültige Betriebsbewilligung, sofern die minimalen Sicherheiten gewährleistet sind.

Dieses Konkordat gilt im übrigen sinngemäss auch für die schon bestehenden Anlagen.

Art. 17 Verhältnis zu andern Rechtsquellen

Weitergehende und ergänzende Vorschriften und Weisungen der Kantone sowie gegebenenfalls der SUVA für die der obligatorischen Unfallversicherung unterstellten Luftseilbahnen und Skilifte bleiben vorbehalten.

Im übrigen tritt während der Geltungsdauer des Konkordates widersprechendes kantonales Recht ausser Wirksamkeit.

Art. 18

Inkrafttreten Das Konkordat tritt nach Annahme durch wenigstens fünf Kantone in Kraft.10

Dem Konkordat sind mehr als fünf Kantone beigetreten