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776.111

Ausführungsbestimmungen über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte

Präambel

OGS 2000, 53

Ausführungsbestimmungen

über die nicht eidgenössisch konzessionierten

Seilbahnen und Skilifte

vom 5. Dezember 20001

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Ziffer 4 des Kantonsratsbeschlusses betreffend den Beitritt

zum Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseil-

bahnen und Skilifte vom 21. März 19552

,

beschliesst:

Art. 1

Zuständigkeit Zuständig für die Erteilung und Erneuerung von kantonalen Bewilligungen für nicht eidgenössisch konzessionierte Seilbahnen und Skilifte ist das Bau- und Raumentwicklungsdepartement.3

Art. 2

Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten sofort in Kraft.

OGS 2000, 53; geändert durch die Ausführungsbestimmungen über die Bereini- gung des Verordnungsrechts des Regierungsrats vom 1. Mai 2007, in Kraft seit

. August 2007 (OGS 2007, 26 und 35)

GDB 776.11

Geändert durch die Ausführungsbestimmungen über die Bereinigung des Verord- nungsrechts des Regierungsrats (Ziff. II., Ausführungsbestimmungen, 16.)