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780.11

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Umweltschutz

(kantonale Umweltschutzverordnung, VV USG)

vom 16.03.2006 (Stand 01.08.2007)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Obwalden,

in Ausführung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983[1],

gestützt auf Artikel 44 und 72 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968[2],

beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Umweltschutz[3], mit Ausnahme der Chemiewehr und des Strahlenschutzes.

Sie regelt insbesondere die Aufgabenteilung und die Finanzierung der Massnahmen zum Schutz der Umwelt zwischen dem Kanton und den Einwohnergemeinden.

2. Organisation

2.1. Allgemeine Massnahmen

Art. 2 Regierungsrat

 Der Regierungsrat: 

  1. überprüft die Wirkung der Massnahmen der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes und dieser Verordnung und ordnet die notwendigen Massnahmen an (Art. 44 USG);
  2. kann nach Anhörung der Gemeinden Normen und Richtlinien von Behörden und Fachinstanzen als verbindlich erklären.

Der Regierungsrat kann Vollzugsaufgaben dieser Verordnung durch Vereinbarung an Dritte übertragen.

Art. 3 Zuständiges Departement

Das zuständige Departement überwacht den Vollzug der Umweltschutzgesetzgebung sowie dieser Verordnung und koordiniert diesen zwischen den Amtsstellen.

Es ordnet in dringenden Fällen die vorsorgliche Sanierung oder die Stilllegung von Anlagen an, die den Vorschriften der Bundesgesetzgebung und dieser Verordnung nicht genügen (Art. 16 USG).

Es gewährt Erleichterungen, wenn sich eine Massnahme im Einzelfall als unverhältnismässig erweist (Art. 17 USG).

Es kann im Rahmen des Staatsvoranschlagskredits Dritte zur Mitwirkung beim Vollzug dieser Verordnung beiziehen (Art. 43 USG).

Es kann die Führung von Verzeichnissen, die die erforderlichen Auskünfte zu Umweltbelastungen geben, anordnen (Art. 46 USG).

Art. 4 Zuständiges Amt

Das zuständige Amt vollzieht die Umweltschutzgesetzgebung des Bundes sowie diese Verordnung, soweit durch kantonales Recht keine andere Vollzugsbehörde oder Amtsstelle bezeichnet ist oder Dritte damit beauftragt sind.

Art. 5 Einwohnergemeinden

Die Einwohnergemeinden vollziehen die ihnen unmittelbar aus der Gesetzgebung des Bundes und dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben.

Sie können von kantonalen Instanzen im Rahmen der Gesetzgebung des Bundes und dieser Verordnung zu Kontrollen, Sachverhaltsabklärungen und dergleichen zugezogen werden.

Sie können zur Aufgabenerfüllung mit anderen Gemeinden Vereinbarungen abschliessen, Zweckverbände oder andere Organisationen gründen oder Private beiziehen.

2.2. Umweltverträglichkeit

Art. 6 Regierungsrat

Der Regierungsrat entscheidet über die Umweltverträglichkeit, wenn er im massgeblichen Verfahren über die Anlage zuständig ist; ist im massgeblichen Verfahren eine andere kantonale Behörde zuständig, entscheidet diese über die Umweltverträglichkeit (Art. 9 USG, Art. 5 UVPV). *

Er bestimmt bei Kompetenzkonflikten die zuständige Behörde (Art. 5 UVPV).

Art. 7 Einwohnergemeinden

Die Einwohnergemeinden entscheiden über die Umweltverträglichkeit, wenn das kommunale Baubewilligungs- oder Nutzungsplanungsverfahren das massgebliche Verfahren ist (Art. 9 USG, Art. 5 UVPV).

Art. 8 Fristen

Die Frist für die Beurteilung des Pflichtenhefts beträgt in der Regel höchstens zwei Monate (Art. 8 Abs. 5 UVPV).

Die Frist für die Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichts beträgt in der Regel höchstens drei Monate (Art. 12 Abs. 1 UVPV).

2.3. Umweltgefährdende Stoffe

Art. 9 Zuständiges Amt

Das kantonale Tiefbauamt[4] führt das Verzeichnis für den Einsatz von Auftaumitteln im Winterdienst auf National- und Kantonsstrassen (Anhang 2.7 Ziff. 3.3 ChemRRV).

Art. 10 Einwohnergemeinden

Die Einwohnergemeinden führen ein Verzeichnis für den Einsatz von Auftaumitteln im Winterdienst auf Gemeindestrassen (Anhang 2.7 Ziff. 3.3 ChemRRV).

2.4. Belastungen des Bodens

Art. 11 Zuständiges Departement

Das zuständige Departement ordnet bei belasteten Böden weitergehende Massnahmen zur Verminderung der Bodenbelastung und zum Erhalt der Bodenfruchtbarkeit an und schränkt die Bodennutzung ein (Art. 34 USG, Art. 8 bis 10 VBBo).

2.5. Luftreinhaltung

Art. 12 Regierungsrat

Der Regierungsrat:

  1. erlässt den Massnahmenplan sowie allgemein-verbindliche Sofortmassnahmen zur Luftreinhaltung und überprüft die Wirksamkeit (Art. 44a USG, Art. 31 bis 33 LRV);
  2. stellt dem Bundesrat Anträge, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen (Art. 34 LRV);
  3. erlässt Ausführungsbestimmungen über die Emissionskontrollen bei Feuerungsanlagen (Art. 14 Bst. a dieser Verordnung);
  4. schränkt das Abfallverbrennen im Freien ein (Art. 26a LRV).

Art. 13 Zuständiges Departement

Das zuständige Departement: 

  1. verschärft die Emissionsbegrenzungen bei übermässigen Immissionen (Art. 5, 6 und 9 LRV);
  2. gewährt Erleichterungen (Art. 17 USG, Art. 11 LRV).

Art. 14 Einwohnergemeinden

Die Einwohnergemeinden:

  1. überwachen nach den Vorgaben des Kantons die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen, führen den Anlagekataster und verfügen die Sanierung von Feuerungsanlagen (Art. 8 und 13 LRV) für:
  1. Heizöl extra leicht und Gas bis 350 kW,
  2. Kohle bis 1 MW,
  3. Holz bis 70 kW;
  1. überwachen das Verbot der Abfallverbrennung in Anlagen unter 350 kW (Anhang 2, Ziff. 718 und 728 LRV);
  2. überwachen die Einschränkungen der Abfallverbrennung im Freien (Art. 26a LRV).

2.6. Lärm und Erschütterungen

Art. 15 Regierungsrat

Der Regierungsrat:

  1. erlässt den Lärmkataster bei National- und Kantonsstrassen (Art. 36 und 37 LSV);
  2. genehmigt die Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen mit der Genehmigung der Zonenplanung (Art. 44 LSV).

Art. 16 Zuständiges Departement

Das zuständige Departement:

  1. erteilt Ausnahmebewilligungen für die Errichtung von Neubauten und wesentlichen Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen in lärmbelasteten Gebieten (Art. 22 USG, Art. 31 LSV);
  2. gewährt Erleichterungen bei der Errichtung neuer ortsfester Anlagen (Art. 25 USG, Art. 7 LSV);
  3. gewährt Erleichterungen bei der Sanierung von bestehenden ortsfesten Anlagen (Art. 14 LSV);
  4. erteilt Ausnahmebewilligungen zur Erschliessung der Bauzonen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen (Art. 30 LSV).

Art. 17 Zuständiges Amt

Das kantonale Tiefbauamt:

  1. verfügt Schallschutzmassnahmen bei bestehenden Gebäuden an National- und Kantonsstrassen (Art. 10 und 15 LSV);
  2. erstellt die Mehrjahrespläne für die Sanierungsmassnahmen an National- und Kantonsstrassen (Art. 24, 24a und 24b LSV);
  3. reicht dem Bundesamt für Strassen die Abrechnungen zur Beitragszusicherung ein (Art. 26 bis 28 LSV);
  4. kontrolliert die angeordneten Emissionsbegrenzungen und Schallschutzmassnahmen bei National- und Kantonsstrassen (Art. 12, 18 und 35 LSV);
  5. führt den Lärmkataster für National- und Kantonsstrassen (Art. 37 LSV);
  6. kontrolliert periodisch die Lärmimmissionen bei National- und Kantonsstrassen (Art. 37a LSV).

Art. 18 Einwohnergemeinden

Die Einwohnergemeinden:

  1. beurteilen die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte im Baubewilligungsverfahren (Art. 22 USG, Art. 31 LSV);
  2. prüfen die Lärmimmissionen bei der Ausscheidung neuer Bauzonen (Art. 24 USG, Art. 29 LSV);
  3. können bei der Errichtung ortsfester Anlagen Lärmprognosen verlangen (Art. 25 USG);
  4. verfügen Schallschutzmassnahmen bei bestehenden Gebäuden an Gemeindestrassen (Art. 10 und 15 LSV);
  5. kontrollieren die angeordneten Emissionsbegrenzungen und Schallschutzmassnahmen bei Gemeindestrassen und neuen Gebäuden (Art. 12, 18 und 35 LSV);
  6. verschärfen oder erleichtern Schallschutzmassnahmen bei neuen Gebäuden (Art. 32 LSV);
  7. können Angaben über die Schalldämmung der Aussenbauteile verlangen (Art. 34 LSV);
  8. erstellen den Lärmkataster bei Gemeindestrassen (Art. 36 und 37 LSV);
  9. legen bei der Erstellung, Änderung oder Sanierung einer Anlage die zulässigen Lärmimmissionen fest (Art. 37a LSV);
  10. legen die Empfindlichkeitsstufen in den Zonenplanungen fest (Art. 44 LSV).

2.7. Schall und Laser

Art. 19 Kantonspolizei

Die Kantonspolizei:

  1. ermittelt bei der Annahme übermässiger Belastung die Schallimmissionen bei Veranstaltungen und leitet allfällige Massnahmen ein (Art. 5 und 10 SLV);
  2. gewährt Erleichterungen bei den Emissionsbegrenzungen, wenn diese die Veranstaltung unverhältnismässig einschränken (Art. 4 SLV);
  3. bewilligt den Betrieb von Laseranlagen bei Veranstaltungen (Art. 9 SLV).

2.8. Abfallbewirtschaftung

Art. 20 Regierungsrat

Der Regierungsrat:

  1. erlässt die Abfallplanung (Art. 31 USG, Art. 16 TVA);
  2. legt für Siedlungsabfälle und übrige Abfälle Einzugsgebiete fest (Art. 31b und 31c USG, Art. 18 TVA);
  3. kann Vorschriften über die weitergehende Trennung der Bauabfälle erlassen (Art. 9 TVA);
  4. bestimmt die Standorte von Abfallanlagen und Deponien (Art. 17 TVA);
  5. genehmigt die Reglemente zur Entsorgung der Siedlungsabfälle der Einwohnergemeinden (Art. 32a USG);
  6. legt nach Anhörung der Gemeinde ersatzweise kostendeckende und verursachergerechte Abgaben fest, wenn die Einwohnergemeinden dem Grundsatz nicht nachkommen (Art. 32a USG).

Art. 21 Zuständiges Departement

Das zuständige Departement:

  1. bewilligt die Errichtung und den Betrieb von Abfallanlagen (Art. 30h USG, Art. 19 TVA);
  2. überwacht die Verbrennungspflicht bzw. die thermische Behandlung von Abfällen (Art. 11 TVA);
  3. verfügt die Einstellung der Abfallverbrennung (Art. 42 TVA);
  4. verfügt die Schliessung von Kompostierungsanlagen (Art. 45 TVA).

Art. 22 Einwohnergemeinden

Die Einwohnergemeinden:

  1. entsorgen die Siedlungsabfälle sowie Abfälle aus Industrie und Gewerbe, die mit Abfällen aus Haushaltungen vergleichbar sind (Art. 31b USG);
  2. tragen die Kosten der Entsorgung der Abfälle, deren Verursacher nicht ermittelt werden können oder deren Verursacher ihre Pflicht nicht erfüllen (Art. 32 USG);
  3. erlassen ein Reglement zur Entsorgung der Siedlungsabfälle mit kostendeckenden und verursachergerechten Abgaben (Art. 32a USG);
  4. sorgen für die getrennte Sammlung der Siedlungsabfälle und die Verwertung der kompostierbaren Abfälle (Art. 6 und 7 TVA);
  5. sorgen für die Verbrennung bzw. die thermische Behandlung der Siedlungsabfälle (Art. 11 TVA).

2.9. Altlasten

Art. 23 * Regierungsrat

Der Regierungsrat:

  1. erlässt den Kataster der belasteten Standorte (Art. 32c USG, Art. 5 AltIV);
  2. regelt das Verfahren für die Finanzierung der Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte in Ausführungsbestimmungen (Art. 27 Abs. 1 dieser Verordnung).

Art. 24 * Einwohnergemeinden

Die Einwohnergemeinden tragen die Kosten der Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte, wenn deren Verursacher nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind (Art. 32d Abs. 3 USG).

2.10. Nichtionisierende Strahlen

Art. 25 Zuständiges Departement

Das zuständige Departement:

  1. ordnet ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen an und legt die Sanierungsfristen fest (Art. 5 und 8 NISV);
  2. bewilligt Ausnahmen bei der Änderung alter Anlagen (Art. 9 NISV).

Art. 26 Einwohnergemeinden

Die Einwohnergemeinden:

  1. berücksichtigen bei der Ausscheidung der Bauzonen die bestehenden Anlagen, die nichtionisierende Strahlen verursachen (Art. 16 NISV);
  2. können die Errichtung und den Betrieb starker Lichtquellen im Freien einschränken.

3. Finanzierung

Art. 27 Kantonsbeiträge

Der Kanton beteiligt sich an den anrechenbaren Kosten, die den Einwohnergemeinden für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte verbleiben, im Rahmen des Staatsvoranschlagskredits mit einem Beitrag von höchstens 30 Prozent. *

Der Kanton kann im Rahmen des Staatsvoranschlagskredits Dritten Beiträge ausrichten, wenn diese durch gezielte Massnahmen den kantonalen Vollzug unterstützen.

4. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 28 Übergangsbestimmungen für Abfallbehandlungsanlagen

Die Inhaberinnen oder Inhaber bestehender Abfallanlagen nach Art. 21 Bst. a dieser Verordnung haben innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung um eine Bewilligung ihrer Betriebe nachzusuchen.

Art. 29 Koordination mit der Änderung des Umweltschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005

...[5]

Art. 30 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. die Vollziehungsverordnung zur Luftreinhalteverordnung vom 27. Januar 1995[6];
  2. die Ausführungsbestimmungen über die Luftreinhaltemassnahmen bei Feuerungen vom 12. Februar 1985[7];
  3. die Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 3. Juni 1985[8];
  4. die Ausführungsbestimmungen zur Luftreinhalteverordnung vom 26. Mai 1987[9];
  5. die Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Schadstoffe im Boden vom 27. Oktober 1987[10];
  6. die Ausführungsbestimmungen zur Lärmschutzverordnung vom 26. Februar 1991[11].

Art. 31 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten[12] nach der Genehmigung durch den Bund[13].

Egress

Informationen zum Erlass

 

Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2006, 29

 

geändert durch

- bedingte Änderungen gemäss Art. 29 (OGS 2006, 29), in Kraft seit 1. November 2006 (OGS 2006, 29),

- das Gesetz über die Bereinigung der amtlichen Gesetzessammlung (Bereinigungsgesetz II) vom 15. März 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (OGS 2007, 13 und 25)

 

 

OGS 2006, 29

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
16.03.2006 01.05.2006 Erlass Erstfassung OGS 2006, 29
16.03.2006 01.11.2006 Art. 23 totalrevidiert OGS 2006, 29
16.03.2006 01.11.2006 Art. 24 totalrevidiert OGS 2006, 29
16.03.2006 01.11.2006 Art. 27 Abs. 1 geändert OGS 2006, 29
15.03.2007 01.08.2007 Art. 6 Abs. 1 geändert OGS 2007, 13

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 16.03.2006 01.05.2006 Erstfassung OGS 2006, 29
Art. 6 Abs. 1 15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13
Art. 23 16.03.2006 01.11.2006 totalrevidiert OGS 2006, 29
Art. 24 16.03.2006 01.11.2006 totalrevidiert OGS 2006, 29
Art. 27 Abs. 1 16.03.2006 01.11.2006 geändert OGS 2006, 29