Das zuständige Departement überwacht den Vollzug der Umweltschutzgesetzgebung sowie dieser Verordnung und koordiniert diesen zwischen den Amtsstellen.
Es ordnet in dringenden Fällen die vorsorgliche Sanierung oder die Stilllegung von Anlagen an, die den Vorschriften der Bundesgesetzgebung und dieser Verordnung nicht genügen (Art. 16 USG).
Es gewährt Erleichterungen, wenn sich eine Massnahme im Einzelfall als unverhältnismässig erweist (Art. 17 USG).
Es kann im Rahmen des Staatsvoranschlagskredits Dritte zur Mitwirkung beim Vollzug dieser Verordnung beiziehen (Art. 43 USG).
Es kann die Führung von Verzeichnissen, die die erforderlichen Auskünfte zu Umweltbelastungen geben, anordnen (Art. 46 USG).