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780.112

Weisungen über die Entsorgung von Bauabfällen

vom 02.05.2000 (Stand 02.05.2000)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

in Ausführung von Artikel 30 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983[1] sowie der Artikel 9 und 12 der Technischen Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990[2],

gestützt auf Artikel 76 Absatz 2 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968[3],

beschliesst:

Ziff. 1 Geltungsbereich

Diese Weisungen gelten für Bau- und Abbrucharbeiten, die der Kanton oder seine unselbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten in Auftrag geben.

Ziff. 2 Entsorgung von Bauabfällen

Bei Bau- und Abbrucharbeiten gelten die Vorgaben der SIA Empfehlung Nr. 430 (Ausgabe 1993) "Entsorgung von Bauabfällen".

In den Werkverträgen ist die Verbindlichkeit der SIA Empfehlung Nr. 430 (Ausgabe 1993) "Entsorgung von Bauabfällen" und die Einhaltung des Entsorgungskonzepts sicherzustellen.

Ziff. 3 Inkrafttreten

Diese Weisungen treten sofort in Kraft.

Egress

Nicht im ABl veröffentlicht

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
02.05.2000 02.05.2000 Erlass Erstfassung Nicht im ABl veröffentlicht

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 02.05.2000 02.05.2000 Erstfassung Nicht im ABl veröffentlicht