Diese Weisungen gelten für Bau- und Abbrucharbeiten, die der Kanton oder seine unselbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten in Auftrag geben.
780.112
Weisungen über die Entsorgung von Bauabfällen
vom 02.05.2000 (Stand 02.05.2000)
Präambel
in Ausführung von Artikel 30 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983[1] sowie der Artikel 9 und 12 der Technischen Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990[2],
gestützt auf Artikel 76 Absatz 2 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968[3],
beschliesst:
Ziff. 1 Geltungsbereich
Ziff. 2 Entsorgung von Bauabfällen
Bei Bau- und Abbrucharbeiten gelten die Vorgaben der SIA Empfehlung Nr. 430 (Ausgabe 1993) "Entsorgung von Bauabfällen".
In den Werkverträgen ist die Verbindlichkeit der SIA Empfehlung Nr. 430 (Ausgabe 1993) "Entsorgung von Bauabfällen" und die Einhaltung des Entsorgungskonzepts sicherzustellen.
Ziff. 3 Inkrafttreten
Diese Weisungen treten sofort in Kraft.
Egress
Nicht im ABl veröffentlicht
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 02.05.2000 | 02.05.2000 | Erlass | Erstfassung | Nicht im ABl veröffentlicht |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 02.05.2000 | 02.05.2000 | Erstfassung | Nicht im ABl veröffentlicht |