Diese Verordnung bezweckt zum Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt:
- die Sicherstellung der vorsorglichen Massnahmen sowie die Schaffung der Schadenwehrorganisation bei Störfällen mit chemischen Stoffen;
- die Sicherstellung der Sofortmassnahmen zum Schutz bei Störfällen mit radioaktiven Stoffen und ionisierenden Strahlen bis zum Einsatz der Schadenwehrorganisation gemäss der Strahlenschutzverordnung[3].