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780.35

Vereinbarung über die Sicherstellung der Chemiewehr im Kanton Obwalden

(Chemiewehr-Vereinbarung)

vom 09.12.2020 (Stand 01.01.2021)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Luzern und der Regierungsrat des Kantons Obwalden vereinbaren:

Art. 1 Gegenstand

Die vorliegende Vereinbarung regelt die Bewältigung von Störfällen mit chemischen und biologischen Stoffen (C- und B-Ereignisse) im Kanton Obwalden durch den Chemiewehrstützpunkt des Kantons Luzern.

Art. 2 Leistungen des Kantons Luzern

Der Kanton Luzern betreibt und unterhält einen Chemiewehrstützpunkt, welcher bei C- und B-Ereignissen auch im Kanton Obwalden zum Einsatz kommt.

Der Chemiewehrstützpunkt des Kantons Luzern übernimmt bei der Bewältigung von C- und B-Ereignissen im Kanton Obwalden das Schadenplatzkommando und die übergeordnete Einsatzleitung. Diese sind berechtigt, diejenigen Anordnungen zu treffen, die für die Bewältigung des Ereignisses notwendig sind.

Der Chemiewehrstützpunkt des Kantons Luzern sorgt für die Aus- und Weiterbildung seines Personals.

Er führt in der Regel einmal jährlich im Kanton Obwalden eine Übung durch.

Art. 3 Leistungen des Kantons Obwalden

Der Kanton Obwalden bezeichnet eine verantwortliche Person als Ansprechstelle für den Chemiewehrstützpunkt des Kantons Luzern für alle Belange der Chemiewehr im Kanton Obwalden.

Bei einem C- oder B-Ereignis im Kanton Obwalden erbringt der Kanton Obwalden durch die zuständigen Ortsfeuerwehren oder die Stützpunktfeuerwehr die notwendigen Erstmassnahmen.

Der Kanton Obwalden stellt dem Chemiewehrstützpunkt des Kantons Luzern die Einsatzpläne und weitere relevante Unterlagen für Objekte zur Verfügung, die mögliche Gefahren durch chemische oder biologische Stoffe aufweisen.

Art. 4 Alarmierung und Reaktionszeit

Die Alarmierung des Chemiewehrstützpunkts des Kantons Luzern bei einem C- oder B-Ereignis im Kanton Obwalden erfolgt durch die Alarmstelle des Kantons Obwalden (Einsatzleitzentrale der Kantonspolizei Obwalden).

Für die Einsätze gilt die Richtzeit der Feuerwehr Koordination Schweiz.

Art. 5 Kostenregelung

Der Kanton Obwalden entschädigt den Kanton Luzern:

  1. für einsatzunabhängige Leistungen mit einer Pauschale von Fr. 32 000.– jährlich, einschliesslich der Aus- und Weiterbildung der Chemiefachberater;
  2. für Ernstfalleinsätze nach den jeweils gültigen Tarifen und Gebühren des Kantons Luzern.

Die Pauschalentschädigung gemäss Absatz 1 Buchstabe a wird alle vier Jahre anhand des Landesindexes der Konsumentenpreise der Teuerung angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2025.

Die Rechnungsstellung für Chemiewehreinsätze im Kanton Obwalden erfolgt vom Kanton Luzern direkt an den Kanton Obwalden.

Art. 6 Versicherung und Haftung

Die Versicherung von Angehörigen des Chemiewehrstützpunkts des Kantons Luzern ist Sache des Kantons Luzern.

Der Kanton Obwalden haftet für Schäden bei Übungen und Einsätzen des Chemiewehrstützpunkts des Kantons Luzern auf seinem Gebiet nach den einschlägigen Bestimmungen des Kantons Obwalden und des Bundes. Dem Kanton Obwalden steht gegenüber dem Kanton Luzern ein Regressrecht zu, soweit der Schaden durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten oder Unterlassen des Chemiewehrstützpunktes des Kantons Luzern bzw. seiner Angehörigen verursacht wurde. Über den Anspruch entscheiden die zuständigen Gerichte des Kantons Luzern.

Art. 7 Amtsgeheimnis und Datenschutz

Die Angehörigen des Chemiewehrstützpunkts des Kantons Luzern unterliegen dem Amtsgeheimnis.

Für alle Belange, die den Kanton Obwalden betreffen, gilt das Datenschutzgesetz des Kantons Obwalden.

Art. 8 Inkrafttreten und Kündigung

Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Sie kann mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals per 31. Dezember 2025.

Egress

OGS 2020, 59

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
09.12.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung OGS 2020, 59

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 09.12.2020 01.01.2021 Erstfassung OGS 2020, 59