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Ausführungsbestimmungen über die Ausscheidung von Grundwasserschutzarealen

vom 08.05.2006 (Stand 01.06.2006)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

in Ausführung von Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991[1],

gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (kantonale Gewässerschutzverordnung) vom 16. März 2006[2],

beschliesst:

Art. 1 Zuständigkeiten

Die Einwohnergemeinden:

  1. führen für Grundwasserschutzareale das Planauflageverfahren durch;
  2. stimmen ihre Zonenpläne und Baureglemente auf die Schutzarealreglemente ab;
  3. sind im Planauflageverfahren betreffend Gewässerschutzareale auf ihrem Gemeindegebiet einsprachebefugt.

Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt:

  1. leitet das Verfahren zur Ausscheidung von Grundwasserschutzarealen ein;
  2. holt vor dem Planauflageverfahren eine Stellungnahme der betroffenen Einwohnergemeinden ein.

Das Volkswirtschaftsdepartement erteilt das Einverständnis für den Verzicht auf das Planauflageverfahren.

Der Regierungsrat erlässt die Grundwasserschutzareale.

Art. 2 Planauflageverfahren

In der Regel ist ein öffentlich-rechtliches Planauflageverfahren durchzuführen. Dieses Verfahren richtet sich, soweit in diesen Ausführungsbestimmungen nichts anderes geregelt ist, sinngemäss nach Art. 4 und 5 der Verordnung zum Baugesetz[3]. Die Auflage der Grundwasserschutzareal-Unterlagen (Schutzarealplan und Schutzarealreglement) ist von derjenigen Einwohnergemeinde durchzuführen, auf deren Gebiet sich das künftige Grundwasserschutzareal befindet. Liegt das Grundwasserschutzareal auf verschiedenen Gemeindegebieten, so ist das Planauflageverfahren in jeder der betroffenen Gemeinden durchzuführen. Nach Ablauf der Auflagefrist leitet die Gemeinde die aufgelegten Unterlagen zusammen mit den allfälligen Einsprachen und der gemeinderätlichen Stellungnahme hiezu an den Regierungsrat weiter, welcher allfällige Einsprachen behandelt und die Grundwasserschutzareale erlässt.

Wenn es die Grundeigentumsverhältnisse innerhalb des Grundwasserschutzareals gestatten, die notwendigen Nutzungsbeschränkungen zwischen dem Kanton und den Eigentümern oder Eigentümerinnen der durch das Grundwasserschutzareal belasteten Grundstücke vertraglich zu regeln und im Grundbuch als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung anzumerken, kann im Einverständnis mit dem Volkswirtschaftsdepartement auf die öffentliche Auflage verzichtet werden.

Art. 3 Grundbuchliche Behandlung

Die sich aus den Grundwasserschutzarealen ergebenden öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (Nutzungsbeschränkungen) werden im Grundbuch bei den betroffenen Grundstücken angemerkt.

Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Ausführungsbestimmungen über die Ausscheidung von Grundwasserschutzarealen vom 31. März 1992[4] werden aufgehoben.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmungen treten unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund am 1. Juni 2006 in Kraft.

Art. 3 dieser Ausführungsbestimmungen bedarf der Genehmigung durch den Bund.[5]

Egress

OGS 2006, 43

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
08.05.2006 01.06.2006 Erlass Erstfassung OGS 2006, 43

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 08.05.2006 01.06.2006 Erstfassung OGS 2006, 43