In der Regel ist ein öffentlich-rechtliches Planauflageverfahren durchzuführen. Dieses Verfahren richtet sich, soweit in diesen Ausführungsbestimmungen nichts anderes geregelt ist, sinngemäss nach Art. 4 und 5 der Verordnung zum Baugesetz. Die Auflage der Grundwasserschutzareal-Unterlagen (Schutzarealplan und Schutzarealreglement) ist von derjenigen Einwohnergemeinde durchzuführen, auf deren Gebiet sich das künftige Grundwasserschutzareal befindet. Liegt das Grundwasserschutzareal auf verschiedenen Gemeindegebieten, so ist das Planauflageverfahren in jeder der betroffenen Gemeinden durchzuführen. Nach Ablauf der Auflagefrist leitet die Gemeinde die aufgelegten Unterlagen zusammen mit den allfälligen Einsprachen und der gemeinderätlichen Stellungnahme hiezu an den Regierungsrat weiter, welcher allfällige Einsprachen behandelt und die Grundwasserschutzareale erlässt.
Wenn es die Grundeigentumsverhältnisse innerhalb des Grundwasserschutzareals gestatten, die notwendigen Nutzungsbeschränkungen zwischen dem Kanton und den Eigentümern oder Eigentümerinnen der durch das Grundwasserschutzareal belasteten Grundstücke vertraglich zu regeln und im Grundbuch als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung anzumerken, kann im Einverständnis mit dem Volkswirtschaftsdepartement auf die öffentliche Auflage verzichtet werden.