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783.114

Ausführungsbestimmungen über die Ausscheidung der Gewässerräume

(AB GWR)

vom 26.06.2012 (Stand 01.05.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

in Ausführung von Artikel 36a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991[1],

gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968[2],

beschliesst:

Art. 1 Grundsätze

Der Gewässerraum wird mit grundeigentümerverbindlichen Plänen und dazugehörenden Bestimmungen (Gewässerraumpläne) im Sinne dieser Ausführungsbestimmungen festgelegt. Die im Rahmen von Wasserbauprojekten festgelegten Gewässerräume sind den Gewässerraumplänen dieser Ausführungsbestimmungen gleichgestellt. *

Die Gewässerraumpläne können gemeindeweise, je Gewässer oder auch gebietsweise erlassen werden, sofern mit einer Gesamtbetrachtung ein fachlich korrektes Ergebnis erreicht wird.

Als Gewässer gelten jene, die im kantonalen Gewässernetz vermerkt sind[3]*

Art. 2 Zuständige Behörden innerhalb der Bauzonen

Die Einwohnergemeinden:

  1. leiten das Verfahren zum Erlass der Gewässerraumpläne innerhalb der Bauzonen in die Wege, erarbeiten die Planentwürfe und hören die betroffenen Kreise an;
  2. führen das Planauflageverfahren durch;
  3. stimmen ihre Zonenpläne und Baureglemente auf die Gewässerraumpläne ab.

Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement:

  1. berät die Einwohnergemeinden in Sachfragen;
  2. erteilt sein Einverständnis zur öffentlichen Planauflage, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Bei Gewässern, welche an die Bauzonen angrenzen, gelangt das Verfahren innerhalb der Bauzone zur Anwendung.

Art. 3 Planauflage- und Einspracheverfahren innerhalb der Bauzonen

Die Entwürfe der Gewässerraumpläne sind zusammen mit dem Nachweis der Abstimmung der kommunalen Zonenpläne und Baureglemente auf die kantonalen Gewässerraumpläne von der Einwohnergemeinde dem Bau- und Raumentwicklungsdepartement zur Vorprüfung vorzulegen und dürfen erst mit seinem Einverständnis öffentlich aufgelegt werden.

Das Planauflageverfahren richtet sich, soweit in diesen Ausführungsbestimmungen nichts anderes geregelt ist, sinngemäss nach Art. 4 und 5 der Verordnung zum Baugesetz[4]. Nach Ablauf der Auflagefrist leitet die Einwohnergemeinde die aufgelegten Gewässerraumpläne zusammen mit den allfälligen Einsprachen und der gemeinderätlichen Stellungnahme hiezu an das Bau- und Raumentwicklungsdepartement weiter, welches allfällige Einsprachen behandelt. *

Art. 4 Zuständige Behörden ausserhalb der Bauzonen

Die Gewässerraumpläne ausserhalb der Bauzonen werden durch das Volkswirtschaftsdepartement in Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald und Landschaft und den betroffenen Gemeinden erarbeitet. *

Art. 5 Planauflage- und Einspracheverfahren ausserhalb der Bauzonen

Nach Anhörung der betroffenen Gemeinde, der Grundeigentümerinnen oder der Grundeigentümer, der interessierten Amtsstellen, Behörden und Organisationen werden die Pläne während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Einsprachen sind an das Volkswirtschaftsdepartement zu richten. *

Das Volkswirtschaftsdepartement entscheidet über die Einsprachen. *

Art. 7 Planerlass innerhalb und ausserhalb der Bauzonen

Wer Einsprache erhoben hat, kann gegen den Einspracheentscheid beim Regierungsrat Beschwerde erheben.

Der Regierungsrat erlässt die Gewässerraumpläne, ordnet die Abstimmung der kommunalen Zonenpläne und Baureglemente auf die kantonalen Gewässerraumpläne an und behandelt gleichzeitig allfällige Beschwerden.

Art. 8 Ausnahmebewilligungen, Feststellungsverfügungen *

Zuständig für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen und den Erlass von Feststellungsverfügungen nach Art. 41c Abs. 1 und 2 der Gewässerschutzverordnung ist das Bau- und Raumentwicklungsdepartement. *

Art. 9 Übergangsrecht

Bis zum Erlass der Gewässerraumpläne gilt die Übergangsbestimmung zur Änderung der Gewässerschutzverordnung vom 4. Mai 2011[5].

Gewässerraumpläne gehen den Gewässerabstandsvorschriften im Sinne von Art. 40 Abs. 1 Bst. d und e des Baugesetzes[6] sowie Baulinien mit der Funktion des Gewässerabstands vor, soweit sie einschränkender sind.

Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts

Die vom Regierungsrat provisorisch festgesetzten Gewässerräume folgender kommunaler Ortsplanungen werden aufgehoben:

  1. Kerns (Ziff. 3 des Genehmigungsbeschlusses vom 5. Dezember 2006, ABl 2006, 1759 f.);
  2. Alpnach (Ziff. 3 des Genehmigungsbeschlusses vom 21. Dezember 2004, ABl 2004, 1606 f.);
  3. Giswil (Ziff. 3.2 und 3.3 des Genehmigungsbeschlusses vom 21. Februar 2006, ABl 2007, 222 f.);
  4. Engelberg (Ziff. 3 des Genehmigungsbeschlusses vom 6. Juli 2004, ABl 2004, 863 f.).

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 15. Juli 2012 in Kraft.

Egress

Informationen zum Erlass

 

 

Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2012, 49

Ursprüngliches Inkrafttreten: 15. Juli 2012

 

 

geändert durch:

- Nachtrag vom 7. April 2025, in Kraft seit 1.Mai 2025 (OGS 2025, 6)

OGS 2012, 49

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
26.06.2012 15.07.2012 Erlass Erstfassung OGS 2012, 49
07.04.2025 01.05.2025 Art. 1 Abs. 1 geändert OGS 2025, 6
07.04.2025 01.05.2025 Art. 1 Abs. 3 geändert OGS 2025, 6
07.04.2025 01.05.2025 Art. 3 Abs. 2 geändert OGS 2025, 6
07.04.2025 01.05.2025 Art. 4 Abs. 1 geändert OGS 2025, 6
07.04.2025 01.05.2025 Art. 5 Abs. 1 geändert OGS 2025, 6
07.04.2025 01.05.2025 Art. 5 Abs. 2 geändert OGS 2025, 6
07.04.2025 01.05.2025 Art. 6 aufgehoben OGS 2025, 6
07.04.2025 01.05.2025 Art. 8 Titel geändert OGS 2025, 6
07.04.2025 01.05.2025 Art. 8 Abs. 1 geändert OGS 2025, 6

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 26.06.2012 15.07.2012 Erstfassung OGS 2012, 49
Art. 1 Abs. 1 07.04.2025 01.05.2025 geändert OGS 2025, 6
Art. 1 Abs. 3 07.04.2025 01.05.2025 geändert OGS 2025, 6
Art. 3 Abs. 2 07.04.2025 01.05.2025 geändert OGS 2025, 6
Art. 4 Abs. 1 07.04.2025 01.05.2025 geändert OGS 2025, 6
Art. 5 Abs. 1 07.04.2025 01.05.2025 geändert OGS 2025, 6
Art. 5 Abs. 2 07.04.2025 01.05.2025 geändert OGS 2025, 6
Art. 6 07.04.2025 01.05.2025 aufgehoben OGS 2025, 6
Art. 8 07.04.2025 01.05.2025 Titel geändert OGS 2025, 6
Art. 8 Abs. 1 07.04.2025 01.05.2025 geändert OGS 2025, 6