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783.21

Ölwehrverordnung

vom 29.01.1976 (Stand 01.01.2009)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt,

in Ausführung von Artikel 49 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG) vom 24. Januar 1991[1],

gestützt auf Artikel 31 Absatz 3, Artikel 44 und 72 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968[2],  *

als Verordnung:

1. Zweck und Organisation der Ölwehr

Art. 1 Zweck

Zum Schutze der unter- und oberirdischen Gewässer vor Verunreinigung durch wassergefährdende Flüssigkeiten (Ölunfälle und dergleichen) wird ein Schadendienst, nachstehend Ölwehr genannt, geschaffen.

Die Ölwehr ist Aufgabe von Kanton und Gemeinden.

Art. 2 Organisation

Die Durchführung der Ölwehr wird den Gemeindefeuerwehren gemäss Organisation und Verantwortlichkeit der Gesetzgebung über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr[3] übertragen. Kleinere Schadenfälle werden, soweit möglich, durch die Polizeiorgane oder den kantonalen Strassendienst behoben. Wenn nötig können durch das Schadenplatzkommando weiteres geeignetes Personal der Kantons- oder der Gemeindeverwaltungen sowie private Unternehmungen zugezogen werden. *

In Sarnen und Engelberg werden regionale Ölwehrstützpunkte eingerichtet und betrieben.

Für Autobahnen, Flugplätze, Bahnanlagen, Fabrikbetriebe, Tanklager und dergleichen kann das Volkswirtschaftsdepartement im Einvernehmen mit dem Amt für Landwirtschaft und Umwelt, dem Feuerwehrinspektorat, den Gemeinden und den Betriebsleitungen besondere Regelungen treffen. *

Das Volkswirtschaftsdepartement kann mit Dritten Verträge über Hilfskräfte und Einsatzmittel abschliessen. *

Art. 3 Interkantonale Hilfe

Der Regierungsrat ist berechtigt, interkantonale Vereinbarungen über die gegenseitige Hilfeleistung abzuschliessen.

Die Stützpunkte Sarnen und Engelberg sind gegen Ersatz der Auslagen zur gegenseitigen interkantonalen Hilfeleistung verpflichtet.

Art. 4 Ausrüstung

Die Gemeinde-Ölwehren verfügen über einen Ölwehranhänger mit Ölwehrbesteck und Ölbindematerial.

Die Stützpunkte Sarnen und Engelberg verfügen über ein Ölwehrfahrzeug, eine verstärkte Ausrüstung und eine grössere Menge Ölbindematerial.

Der Kanton unterhält ein Depot an Ölbindematerial.

Bei grösseren Kläranlagen, bei Ölumschlagstellen und auf Fahrzeugen, die wassergefährdende Flüssigkeiten transportieren, muss Ölbinde- und Behelfsmaterial im Depot gehalten bzw. mitgeführt werden. Das Bestandesverzeichnis ist der örtlichen Ölwehr abzugeben.

Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt kontrolliert mindestens einmal jährlich die Ausrüstung sowie die vorgeschriebenen Materialdepots der Ölwehr in den Gemeinden und der Privaten in bezug auf sachgemässe Lagerung und Vollständigkeit. *

2. Ausbildung und Kosten

Art. 5 Ausbildung

Das Feuerwehrinspektorat regelt und organisiert die Ausbildung der Ölwehrmannschaft im Einvernehmen mit dem Amt für Landwirtschaft und Umwelt und den Gemeinden. *

Es sind in allen Gemeinden jährlich Ölwehrübungen durchzuführen.

Das Feuerwehrinspektorat überwacht in Zusammenarbeit mit dem Amt für Landwirtschaft und Umwelt die fachgemässe Ausbildung der Ölwehr in den Gemeinden. *

Art. 6 Kostentragung a. Ausbildungskosten

Die Kosten für die Grundausbildung der Ölwehr übernehmen der Kanton und die Gemeinden. Sie tragen je zur Hälfte das Taggeld der Kursteilnehmer. Allgemeine Kurskosten, Instruktoren-Honorar, Verpflegung, Reiseentschädigungen, Übungs- und Kursmaterial werden voll vom Kanton übernommen. Die Entschädigungen richten sich nach den Ansätzen für die Feuerwehr.

Die Kosten für die weitere Ausbildung und Übungen in den Gemeinden gehen zu Lasten der Gemeinden.

Art. 7 b. Materialkosten

Die Kosten für das Material der Ölwehren in den Gemeinden wie Anhänger, Ölwehrbesteck und Ölbindematerial, werden von den Gemeinden getragen.

Die Kosten der Anschaffung der Ölwehrfahrzeuge für die Stützpunkte Sarnen und Engelberg sowie ihrer über das Material gemäss Abs. 1 hinausgehenden, verstärkten Ausrüstung werden vom Kanton übernommen.

Art. 8 c. Unterhalts- und Verbrauchskosten

Der Verursacher bzw. Pflichtige eines Schadenfalles hat gemäss Artikel 13 für den Ersatz der Ausrüstung und des Verbrauchsmaterials aufzukommen. Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt regelt den Nachschub und die Verrechnung des Materials. *

Die Kosten für die Unterbringung und den Unterhalt des Materials, den Ersatz des Übungsmaterials und für den Betrieb der Anlagen gehen zu Lasten der Gemeinden.

Die Kosten für den Betrieb der Ölwehrfahrzeuge und den Unterhalt des verstärkten Ölwehrmaterials der Stützpunkte Sarnen und Engelberg werden vom Kanton übernommen.

3. Massnahmen bei Ölunfällen

Art. 9 Meldepflicht

Ölunfälle oder ähnliche Schadenereignisse müssen ohne Verzug der Polizei gemeldet werden.

Diese leiten die Meldung gemäss der Ölwehrorganisation weiter.

Art. 10 Pflichten des Verursachers

Der Verursacher wie der Pflichtige haben im Rahmen des Möglichen alle zur Verhinderung oder Behebung des Schadens erforderlichen Massnahmen zu treffen.

Art. 11 Massnahmen der Ölwehr

Die Gemeinde- bzw. Stützpunktölwehr trifft alle weitern erforderlichen Massnahmen zur Verhinderung und Behebung der Gewässerverunreinigung und sorgt für den nötigen Brandschutz.

Bei Dringlichkeit, oder wenn zum vornherein feststeht, dass dem Haftpflichtigen die rechtlichen oder technischen Mittel fehlen, können die erforderlichen Massnahmen ohne Fristansetzung vom Schadenplatzkommandanten unverzüglich ergriffen werden.

Art. 12 Schadenplatzkommando

Der Kommandant der Gemeindeölwehr übernimmt bis zum Eintreffen der Stützpunktölwehr das Schadenplatzkommando und gibt es nachher an dessen Kommandanten weiter.

Der Stützpunktkommandant kann, wenn nötig, die Hilfe weiterer Stellen anfordern.

Der Vertreter des Amtes für Landwirtschaft und Umwelt löst den Schadenplatzkommandanten in der Leitung der Massnahmen ab, sobald die Mittel der Ölwehr nicht mehr benötigt werden und kein Brandschutz mehr erforderlich ist. Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt kann für die Sanierung private Unternehmer und Fachleute zuziehen. *

Art. 13 Eingriff in fremdes Eigentum

Die Ölwehrorgane sind berechtigt, zur Durchführung der erforderlichen Massnahmen in fremdes Eigentum einzugreifen.

4. Haftung und Rückgriff

Art. 14 Haftpflicht

Für die Kosten der zur Verhinderung oder Behebung von Schäden unter- oder oberirdischer Gewässer durch Ölunfälle oder ähnliche Schadenereignisse erforderlichen Massnahmen hat der Pflichtige im Sinne der eidgenössischen und kantonalen Gewässerschutzgesetzgebung aufzukommen.

Vorbehalten bleibt die Haftung für die Schädigung von Gewässern aus anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder aus Zivilrecht.

Art. 15 Massgebliche Kosten

Die Haftpflicht bezieht sich im Rahmen der Gewässerschutzgesetzgebung auf sämtliche Kosten für den Ölwehreinsatz, insbesondere für:

  1. Einsatz und Aufwendungen der Mannschaft einschliesslich eines angemessenen Anteils an der Ausbildung und Pikettstellung;
  2. Einsatz und Aufwendungen der Kantons- und Gemeindeinstanzen;
  3. Einsatz und Aufwendungen der beigezogenen Hilfskräfte und Mittel;
  4. Verbrauchsmaterial, Transporte und Ablagerungen;
  5. Einsatz und Instandstellung des Materials;
  6. einen angemessenen Anteil an den Unterhalt und die Amortisation des Materials und der übrigen für die Ölwehr erforderlichen Einrichtungen;
  7. Entschädigungsansprüche bei notwendigen Eingriffen in fremdes Eigentum.

Der Regierungsrat erlässt einen Tarif über die zu verrechnenden Kosten.[4]

Art. 16 Kostentragung durch den Kanton und die Gemeinden

Kann der Ersatzpflichtige nicht ermittelt werden oder ist er zahlungsunfähig, so fallen die Kosten für den Ölwehreinsatz gemäss Art. 15 je zur Hälfte zu Lasten des Kantons und der betreffenden Gemeinde.

Art. 17 Verfügung *

Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt erlässt die als Folge von Ölunfällen erforderlichen Verfügungen und erstellt die Gesamtabrechnung.[5] *

… *

5. Schlussbestimmungen

Art. 18 Sanktionen

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung sowie pflichtwidriges Verhalten bei Ölunfällen und ähnlichen Schadenereignissen werden nach den Vorschriften der eidgenössischen und kantonalen Gewässerschutzgesetzgebung bestraft.

Art. 19 Inkrafttreten, Vollzug

Der Regierungsrat bestimmt nach Genehmigung durch den Bundesrat[6], wann diese Verordnung in Kraft tritt.[7]

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

Egress

Informationen zum Erlass

 

Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1976, 75

 

geändert durch

- das Gesetz über die Bereinigung der amtlichen Gesetzessammlung (Bereinigungsgesetz II) vom 15. März 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (OGS 2007, 13, Anhang Ziff. II.35),

- das Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr (Feuerwehrgesetz) vom 23. Oktober 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (OGS 2008, 80)

OGS 1976, 75

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
29.01.1976 01.05.1976 Erlass Erstfassung OGS 1976, 75
15.03.2007 01.08.2007 Art. 2 Abs. 1 geändert OGS 2007, 13
15.03.2007 01.08.2007 Art. 2 Abs. 3 geändert OGS 2007, 13
15.03.2007 01.08.2007 Art. 2 Abs. 4 geändert OGS 2007, 13
15.03.2007 01.08.2007 Art. 4 Abs. 5 geändert OGS 2007, 13
15.03.2007 01.08.2007 Art. 5 Abs. 1 geändert OGS 2007, 13
15.03.2007 01.08.2007 Art. 5 Abs. 3 geändert OGS 2007, 13
15.03.2007 01.08.2007 Art. 8 Abs. 1 geändert OGS 2007, 13
15.03.2007 01.08.2007 Art. 12 Abs. 3 geändert OGS 2007, 13
15.03.2007 01.08.2007 Art. 17 Titel geändert OGS 2007, 13
15.03.2007 01.08.2007 Art. 17 Abs. 1 geändert OGS 2007, 13
15.03.2007 01.08.2007 Art. 17 Abs. 2 aufgehoben OGS 2007, 13
15.03.2007 01.08.2007 Art. 17 Abs. 3 aufgehoben OGS 2007, 13
23.10.2008 01.01.2009 Ingress geändert OGS 2008, 80
23.10.2008 01.01.2009 Art. 2 Abs. 1 geändert OGS 2008, 80

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 29.01.1976 01.05.1976 Erstfassung OGS 1976, 75
Ingress 23.10.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 80
Art. 2 Abs. 1 15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13
Art. 2 Abs. 1 23.10.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 80
Art. 2 Abs. 3 15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13
Art. 2 Abs. 4 15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13
Art. 4 Abs. 5 15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13
Art. 5 Abs. 1 15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13
Art. 5 Abs. 3 15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13
Art. 8 Abs. 1 15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13
Art. 12 Abs. 3 15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13
Art. 17 15.03.2007 01.08.2007 Titel geändert OGS 2007, 13
Art. 17 Abs. 1 15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13
Art. 17 Abs. 2 15.03.2007 01.08.2007 aufgehoben OGS 2007, 13
Art. 17 Abs. 3 15.03.2007 01.08.2007 aufgehoben OGS 2007, 13