783.3
Vereinbarung betreffend Abwassersanierung Trübsee – Jochpass – Gerschnialp
Präambel
783.3 OGS 1986, 24 Vereinbarung betreffend Abwassersanierung Trübsee – Jochpass – Gerschnialp vom 18. September 19841 Der Kanton Nidwalden, vertreten durch den Regierungsrat und dieser vertreten durch den Land- ammann und den Landschreiber, und der Kanton Obwalden, vertreten durch den Regierungsrat und dieser vertreten durch den Land- ammann und den Landschreiber, sowie die politische Gemeinde Wolfenschiessen, vertreten durch den Gemeinderat und dieser vertreten durch den Gemeindepräsidenten und den Gemeindeschreiber, und die Einwohnergemeinde Engelberg, vertreten durch den Einwohnergemeinderat und dieser vertreten durch den Talammann und den Gemeindeschreiber, vereinbaren: 1. Zweck Die Kantone Nidwalden und Obwalden legen fest, dass die Abwas- sersanierungs-Anlagen im Raume Trübsee – Jochpass (Nidwalden) – Gerschnialp (Obwalden) gemäss den Plänen des Ingenieurbüros Desserich + Funk, dipl. Ing. ETH/SIA, Langensandstrasse 74, 6005 Luzern, und Bockti 17, 6390 Engelberg, erstellt werden. 1 OGS 1986, 24
783.3 2 2. Organisation 2.1 Oberaufsicht Die Oberaufsicht liegt bei den Kantonen Nidwalden und Obwalden. Das Amt für Umweltschutz und Planung (AfUP) Nidwalden führt den Verkehr mit der zuständigen Bundesamtsstelle. Im übrigen wird auf die kantonalen Gesetzgebungen verwiesen. 2.2 Trägerschaft Die Gemeinden Wolfenschiessen (Nidwalden) und Engelberg (Ob- walden) bilden die Bauherrschaft für das gesamte Werk. Sie verpflichten sich, die Abwasseranlagen gemeinsam auszuführen. 2.3 Planung und Bauausführung Die Planung und Bauausführung wird durch das Ingenieurbüro Desserich + Funk, Luzern/Engelberg, ausgeführt. Projektgenehmigungen sowie Kreditbeschlüsse bedürfen der Zustim- mung beider Gemeindeversammlungen, von Wolfenschiessen und Engelberg. Die Bauarbeiten werden in Lose aufgeteilt und öffentlich ausgeschrieben. Die einzelnen Baulose sollen nach Möglichkeit den Bauunternehmern der entsprechenden Gemeinden vergeben werden, unter Berücksichtigung der freien Konkurrenz. Arbeitsvergebungen bedürfen der Zustimmung beider Gemeinderäte von Wolfenschiessen und Engelberg. Vorbehalten bleibt jedoch die Genehmigungspflicht nach kantonalem Recht für die Vergebungen von Arbeiten, an welche der Kanton Obwalden Beiträge leistet. Eigenleistungen der angeschlossenen Grundeigentümer und Betriebe können nur indirekt über einen Bauunternehmer erbracht werden. Für die Bauzeit wird eine Baukommission eingesetzt, bestehend aus je 3 Vertretern der Gemeinden Wolfenschiessen und Engelberg. Der Präsident wird durch die Gemeinde Wolfenschiessen gestellt. Dieser stimmt bei jeder Abstimmung mit, bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Stichentscheid. Die Kommission berät über die eingegangenen Offerten und stellt entsprechende Anträge an die Gemeinderäte von Wolfenschiessen und Engelberg. Die Gemeinde Wolfenschiessen ist in allen Teilen federführend.
783.3 3 3. Kostenverteiler a. Baukosten 3.1 Kantons- und Bundesbeiträge Die Gemeinderäte stellen bei ihrem Kanton das Gesuch um Aus- richtung der Kantons- und Bundesbeiträge aufgrund des Kosten- voranschlages. Die beiden Kantone koordinieren das Gesuch an den Bund. 3.2 Gemeinsame Leitung Die Kosten für die gemeinsame Leitung von Untertrübsee bis Engelberg sowie für das Ingenieurhonorar werden der Gemeinde Wolfenschiessen mit 78 % und der Gemeinde Engelberg mit 22 % belastet. 3.3 Restkosten Die Restkosten werden gemäss dem separaten Kostenverteiler des Ing.-Büros Desserich + Funk vom Dezember 1983 (Auftrag Nr. 1086) durch die angeschlossenen Anlagen- und Betriebs-Eigentümer beglichen. Das Inkasso erfolgt durch die Gemeinden. 3.4 Erweiterung oder Umbau der ARA Engelberg Im Falle, dass die Grundeigentümer von Engelberg an die Erweiterung oder den Umbau der ARA in irgend einer Form zu weiteren Zahlungen verpflichtet werden, gilt diese Zahlungspflicht ebenfalls für die Grund- eigentümer des angeschlossenen Gebietes von Wolfenschiessen. b. Anschlussgebühren (Kanalisation und ARA) 3.5 Gebühreneinzug Jede Gemeinde zieht auf ihrem Gemeindegebiet die Anschluss- gebühren gemäss ihrem rechtsgültigen Kanalisationsreglement ein. 3.6 Berechnung der Einkaufssumme für die Sanierung Die Einkaufssumme in die ARA Engelberg wird gemäss errechneter Einwohnergleichwerte im technischen Bericht Desserich + Funk vom 6.83 (1025 EG Wolfenschiessen; 275 EG Engelberg; total 1300 EG) nach dem Kanalisationsreglement Engelberg vom 4. Dezember 1973
783.3 4 in Rechnung gestellt. Von der Gesamtsumme werden 40 % in Abzug gebracht, da das Leitungsnetz der Gemeinde Engelberg nur unwesentlich beansprucht wird. 3.7 Anschlussgebühren bei Neu- und Umbauten ab 1. April 1984 Bei Neu- und Umbauten nach dem 1. April 1984 werden die An- schlussgebühren nach dem jeweils gültigen Kanalisationsreglement der Gemeinde Engelberg berechnet. Die neu errechneten EG wurden zu der bei der Sanierung gültigen Anzahl dazugerechnet. Aus dem Gebiet Engelberg gehen 100 % an die Gemeindekasse Engelberg. Aus dem Gebiet Wolfenschiessen gehen 60 % der nach dem Kanalisationsreglement Engelberg errechneten Kosten an die Gemeindekasse Engelberg; der restliche Gebührenanteil geht an die Gemeindekasse Wolfenschiessen. c. Benützungsgebühren (Kanalisation und ARA) 3.8 Benützungsgebühren Die Gemeinde Engelberg erhebt gemäss Kanalisationsreglement vom 4. Dezember 1973 eine jährliche Benützungsgebühr aufgrund der angeschlossenen Einwohnergleichwerte. Für das Gebiet Gerschnialp stellt die Gemeinde Engelberg direkt Rechnung. Für das Gebiet Wolfenschiessen erfolgt die Rechnungsstellung durch die Gemeindekasse Engelberg an die Gemeinde Wolfenschiessen. Die Weiterverrechnung ist Sache der Gemeinde Wolfenschiessen. Die errechneten Einwohnergleichwerte gemäss Abschnitt 3.6 und 3.7 werden ohne Änderung auch für die Berechnung der Benützungs- gebühr angewandt. Die Rechnungsstellung soll in beiden Gemeinden gleichzeitig erfolgen. 4. Werkeigentümer und Verantwortlichkeiten nach Abschluss der Bauarbeiten Das Eigentum sowie der Unterhalt der Abwassersanierungs-Anlagen ist in den geltenden Kanalisationsreglementen der Gemeinden Wolfenschiessen und Engelberg eindeutig geregelt, ebenso die Verantwortlichkeit. Die gemeinsame Leitung vom Vereinigungsbauwerk Untertrübsee bis
783.3 5 zum Anschluss an die bestehende Kanalisation Örtigen wird durch die beiden Gemeinden je zu 50 % Miteigentum übernommen und unterhalten. 5. Streitigkeiten Können sich die beiden Gemeinden in irgend einer Angelegenheit aufgrund diese Vertrages nicht einigen, so entscheidet ein Schieds- gericht. Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus je zwei von den Regierungsräten beider Kantone ernannten Mitgliedern und dem Präsidenten, welcher vom Präsidenten des Verwaltungsgerichtes des Kantons der beschwerdebelasteten Gemeinde bezeichnet wird. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Konkordate über die Schieds- gerichtsbarkeit. 6. Gültigkeit Diese Vereinbarung tritt nach der Zustimmung durch die beiden Gemeindeversammlungen von Wolfenschiessen und Engelberg2 in Kraft und trägt das Datum, an dem sie vom zweiten Regierungsrat unterzeichnet wird.3 2 Von der Gemeindeversammlung Wolfenschiessen am 20. September 1984, von der Talgemeindeversammlung Engelberg am 24. September 1984 genehmigt 3 Vom Regierungsrat Nidwalden am 10. September 1984, vom Regierungsrat Obwalden am 18. September 1984 unterzeichnet