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786.21

Pilzschutzverordnung

vom 24.04.1997 (Stand 01.07.1997)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Obwalden,

in Ausführung von Artikel 18, 19 und 20 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966[1] sowie von Artikel 1, 16, 27 und 50 des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991[2],

gestützt auf Artikel 72 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968[3],

beschliesst:

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Diese Verordnung bezweckt, wildwachsende Pilze auf dem Gebiet des Kantons zu schützen und zu erhalten.

Für Naturschutzzonen bleiben allfällige besondere Pilzschutzbestimmungen vorbehalten.

Das schonende Sammeln von essbaren und ausgewachsenen Pilzen, welche den pilzsammelnden Personen bekannt sind, ist im Rahmen dieser Verordnung erlaubt.

Art. 2 Beschränkungen des Pilzsammelns

Vom ersten bis siebten Tag jeden Monats dürfen Pilze nicht gesammelt werden. Vorbehalten bleiben weitergehende Beschränkungen gemäss Art. 3 und 4 dieser Verordnung.

Eine Person darf je Tag nicht mehr als zwei Kilogramm Pilze sammeln. Bei Morcheln beträgt die zulässige Höchstmenge 500 Gramm. Kinder unter zwölf Jahren dürfen nur in Begleitung von Erwachsenen auf deren Kontingent Pilze sammeln.

Das Pilzsammeln ist nur bei Tageslicht gestattet.

Das gewerbsmässige Sammeln von Pilzen sowie organisierte Veranstaltungen zum Pilzsammeln sind verboten.

Art. 3 Pilzschutzgebiete

Der Regierungsrat kann einzelne besondere Gebiete zu Pilzschutzgebieten erklären. Darin dürfen keine Pilze gesammelt werden.

Art. 4 Artenschutz

Der Regierungsrat kann geschützte Pilzarten bezeichnen.

Art. 5 Zuständigkeit

Das zuständige Departement vollzieht die Vorschriften über den Pilzschutz. Ihm obliegen insbesondere:

  1. periodisch die Bevölkerung sowie Personen, welche den Wald bewirtschaften, über die Bedeutung und den Schutz der Pilze zu orientieren;
  2. bei Vorliegen besonderer Gründe Ausnahmen vom Pilzsammelverbot nach Art. 2 bis 4 dieser Verordnung zu bewilligen.

Art. 6 Aufsicht

Die Polizei, die Forstorgane und die Wildhut sind verpflichtet, über die Einhaltung der Schutzbestimmungen zu wachen und Fehlbare zu verzeigen.

Art. 7 Strafen

Wer gegen diese Verordnung verstösst, wird nach den Bestimmungen des kantonalen Strafrechts[4] bestraft.

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts

...[5]

Art. 9 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt[6]. Sie unterliegt dem fakultativen Referendum.

Egress

OGS 1997, 73

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
24.04.1997 01.07.1997 Erlass Erstfassung OGS 1997, 73

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 24.04.1997 01.07.1997 Erstfassung OGS 1997, 73