Die Anstellung von Personen, welche einen universitären Medizinal- oder einen Psychologieberuf ausüben, ist vom Sicherheits- und Sozialdepartement und bei Personen, die beruflich Tiere behandeln oder pflegen, vom Kantonstierarzt bzw. von der Kantonstierärztin zu bewilligen. Die Bewilligung wird an den verantwortlichen Inhaber bzw. die verantwortliche Inhaberin der Berufsausübungsbewilligung erteilt, wenn er bzw. sie:
- eine Berufsausübungsbewilligung besitzt;
- über entsprechende fachliche Qualifikationen verfügt.
Angestellte Mitarbeitende der gleichen Berufsgattung haben die Voraussetzungen für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung zu erfüllen. Ärzte und Ärztinnen, Chiropraktoren und Chiropraktorinnen, die sich zwecks Weiterbildung anstellen lassen, haben lediglich die Voraussetzungen gemäss Art. 15 und Art. 36 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe zu erfüllen. Das Sicherheits- und Sozialdepartement und der Kantonstierarzt bzw. die Kantonstierärztin können in begründeten Fällen weitere Ausnahmen bewilligen.
Inhaber und Inhaberinnen von Berufsausübungsbewilligungen sind vor der Anstellung von Mitarbeitenden der gleichen Berufsgattung verpflichtet, eingehend zu prüfen, ob diese:
- die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen;
- Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bieten;
- die deutsche Sprache beherrschen;
- nicht mit einem Berufsausübungsverbot belegt sind.
Die Anstellungen haben sich für Ärzte und Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen, Chiropraktoren und Chiropraktoren, Apotheker und Apothekerinnen sowie Tierärzte und Tierärztinnen auf höchstens vier Stellen und 200 Stellenprozente und für die übrigen Tätigkeiten auf höchstens acht Stellen und 400 Stellenprozente zu beschränken. Die Inhaber und Inhaberinnen von Berufsausübungsbewilligungen haben die Anstellung von Mitarbeitenden der gleichen Berufsgattung sowie Beschäftigungsgrad und -dauer dem Sicherheits- und Sozialdepartement und bei mit der Behandlung oder Pflege von Tieren im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten dem Kantonstierarzt bzw. der Kantonstierärztin umgehend zu melden, sofern keine Assistentenbewilligung benötigt wird.
Die Vertretung durch angestellte Mitarbeitende der gleichen Berufsgattung ist während einer Abwesenheit von bis zu 90 Arbeitstagen pro Jahr zulässig, sofern die Mitarbeitenden die Voraussetzungen für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung erfüllen. Das Sicherheits- und Sozialdepartement und der Kantonstierarzt bzw. die Kantonstierärztin können in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
Die Inhaber und Inhaberinnen von Berufsausübungsbewilligungen sind verpflichtet, dem Sicherheits- und Sozialdepartement und bei mit der Behandlung oder Pflege von Tieren im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten dem Kantonstierarzt bzw. der Kantonstierärztin die Beendigung der Arbeitsverhältnisse mit den Mitarbeitenden der gleichen Berufsgattung zu melden.
Die Absätze 1 und 4 bis 6 gelten nicht für bewilligungspflichtige Einrichtungen des Gesundheitswesens.