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810.13

Kantonsratsbeschluss über die Leistungsvereinbarung zur Finanzierung der Kontakt- und Anlaufstelle K+A (ehemals Fixerraum)

Präambel

810.13 OGS 2011, 83 Kantonsratsbeschluss über die Leistungsvereinbarung zur Finanzierung der Kontakt- und Anlaufstelle K+A (ehemals Fixerraum) vom 2. Dezember 20111 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Gesundheitsgesetzes vom 20. Oktober 19912 , beschliesst: 1. Der Kanton Obwalden tritt der Leistungsvereinbarung zwischen der Zentralschweizer Gesundheits- und Sozialdirektorenkonferenz (ZGSDK) und dem Zweckverband für institutionelle Sozialhilfe und Gesundheitsförderung des Kantons Luzern (ZiSG) betreffend der Finanzierung der Kontakt- und Anlaufstelle K+A (ehemals Fixerraum) des Vereins Kirchliche Gassenarbeit in Luzern, mit Gültigkeit ab 1. Januar 20123 , bei. 2. Die aus der Leistungsvereinbarung entstehenden Kosten tragen Kanton und Einwohnergemeinden je zur Hälfte. Die Verteilung der Kosten unter den Einwohnergemeinden erfolgt nach der Einwohnerzahl gemäss Einwohnerkontrolle am 31. Dezember des Vorjahres. 3. Der Regierungsrat wird ermächtigt, in Absprache mit den Einwohnergemeinden, die Vereinbarung veränderten Verhältnissen anzupassen oder gegebenenfalls zu kündigen. 4. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 1 OGS 2011, 83 2 GDB 810.1 3 Die Leistungsvereinbarung kann beim zuständigen kantonalen Departement eingesehen werden