Personen, die einen der folgenden Bildungsgänge im Bereich der Pflege absolvieren, haben nach Vollendung des 22. Lebensjahrs Anspruch auf Unterstützungsbeiträge:
- Pflegefachfrau/Pflegefachmann HF;
- Pflegefachfrau/Pflegefachmann FH.
Massgebend ist der zivilrechtliche Wohnsitz oder der Anknüpfungspunkt gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs.
Bei einem Wohnsitzwechsel während des Semesters werden die Unterstützungsbeiträge anteilmässig gewährt und bereits ausbezahlte Unterstützungsbeiträge müssen anteilmässig zurückerstattet werden.
Wird die Ausbildung unterbrochen, entfällt der Anspruch für die Dauer des Unterbruchs. Der Anspruch entfällt nicht bei Unterbruch der Ausbildung aufgrund von Krankheit oder Unfall, während des Mutterschafts- oder Vaterschaftsurlaubs und während der Ausübung gesetzlicher Dienstpflichten, solange der Ausbildungsvertrag weitergeführt wird.