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811.711

Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege

(AB Ausbildungsförderung Pflege)

vom 02.07.2024 (Stand 01.07.2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4, Artikel 7 und Artikel 15 Absatz 1 des Einführungsgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG Ausbildungsförderung Pflege) vom 28. Juni 2024[1],

beschliesst:

Anhänge

1. Beiträge an die Kosten der praktischen Ausbildung

Art. 1 Ausbildungsverpflichtung

Folgende Betriebe sind zur Ausbildung von Pflegefachpersonen HF und FH verpflichtet:

  1. Spitäler mit Standort im Kanton Obwalden auf der kantonalen Spitalliste gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG[2];
  2. Pflegeheime mit Standort im Kanton Obwalden auf der kantonalen Pflegeheimliste gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. e und Abs. 3 KVG[3];
  3. Spitex-Organisationen, die für Leistungen im Kanton Obwalden zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abrechnen.

Art. 2 Ausbildungsleistung

Die Ausbildungsleistung eines Betriebs entspricht der Anzahl Personen, die in diesem Betrieb in Ausbildung stehen.

Art. 3 Soll-Wert Ausbildungsleistung

Der jährliche Soll-Wert für Ausbildungsleistungen wird wie folgt bestimmt:

  1. Spitäler: Multiplikation der Vollzeitäquivalente der ausgebildeten Pflegekräfte, die im Betrieb angestellt sind, mit dem kantonalen Bedarf an Ausbildungsplätzen gemäss Anhang, dividiert durch das Total der Vollzeitäquivalente im Kanton Obwalden;
  2. Pflegeheime: Multiplikation der Pflegestunden des Betriebs, die in der SOMED-Statistik des Vorjahrs ausgewiesen werden, mit dem kantonalen Bedarf an Ausbildungsplätzen in der stationären Pflege gemäss Anhang, dividiert durch das Total der ausgewiesenen Pflegestunden in der stationären Pflege im Kanton Obwalden;
  3. Spitex-Organisationen: Multiplikation der Pflegestunden des Betriebs, die in der SPITEX-Statistik des Vorjahrs ausgewiesen werden, mit dem kantonalen Bedarf an Ausbildungsplätzen in der ambulanten Pflege gemäss Anhang, dividiert durch das Total der ausgewiesenen Pflegestunden in der ambulanten Pflege im Kanton Obwalden.

Bei den Pflegestunden (KLV-Stunden) wird auf den Durchschnitt der vorangehenden drei Jahre abgestellt.

Die berechneten Soll-Werte werden auf die nächste ganze Zahl abgerundet. Soll-Werte kleiner als 1 werden nicht abgerundet.

Art. 4 Ist-Wert Ausbildungsleistung

Die von einem Betrieb erbrachte Ausbildungsleistung pro Qualifikationsstufe (Ist-Wert) wird aus dem Durchschnitt der Anzahl Personen in Ausbildung an den Stichtagen 31. März und 30. September berechnet.

Die Betriebe teilen dem Gesundheitsamt jährlich bis Ende des ersten Quartals des Folgejahrs ihre Ausbildungsleistungen mit. Erfolgt innert Nachfrist keine Meldung der erforderlichen Daten, gilt die Ausbildungspflicht als nicht erfüllt.

Art. 5 Abgeltung der Ausbildungsleistung

Die Ausbildungsleistungen werden den Betrieben mit Fr. 300.– pro Studierende bzw. Studierender und Praktikumswoche abgegolten.

Die Abgeltung ist für die Verbesserung der Bedingungen der praktischen Ausbildung in den Betrieben zu verwenden. Das Sicherheits- und Sozialdepartement kann entsprechende Nachweise verlangen.

Die Auszahlung erfolgt im Folgejahr.

2. Beiträge an höhere Fachschulen

Art. 6 Koordination und Vollzug

Das Sicherheits- und Sozialdepartement koordiniert mit den anderen Zentralschweizer Kantonen die Beiträge an die höheren Fachschulen. Es ist ermächtigt, den Vollzug einem anderen Kanton zu übertragen.

3. Beiträge an Studierende im Bereich der Pflege

Art. 7 Anspruch auf Unterstützungsbeiträge

Personen, die einen der folgenden Bildungsgänge im Bereich der Pflege absolvieren, haben nach Vollendung des 22. Lebensjahrs Anspruch auf Unterstützungsbeiträge:

  1. Pflegefachfrau/Pflegefachmann HF;
  2. Pflegefachfrau/Pflegefachmann FH.

Massgebend ist der zivilrechtliche Wohnsitz oder der Anknüpfungspunkt gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs.

Bei einem Wohnsitzwechsel während des Semesters werden die Unterstützungsbeiträge anteilmässig gewährt und bereits ausbezahlte Unterstützungsbeiträge müssen anteilmässig zurückerstattet werden.

Wird die Ausbildung unterbrochen, entfällt der Anspruch für die Dauer des Unterbruchs. Der Anspruch entfällt nicht bei Unterbruch der Ausbildung aufgrund von Krankheit oder Unfall, während des Mutterschafts- oder Vaterschaftsurlaubs und während der Ausübung gesetzlicher Dienstpflichten, solange der Ausbildungsvertrag weitergeführt wird.

Art. 8 Höhe der Unterstützungsbeiträge

Berechtigte Personen haben Anspruch auf folgende Unterstützungsbeiträge pro Monat:

  1. nach Vollendung des 22. Lebensjahrs: Fr. 300.–
  2. nach Vollendung des 25. Lebensjahrs: Fr. 600.–
  3. nach Vollendung des 28. Lebensjahrs: Fr. 1 200.–

Hat eine Person, die sich in Ausbildung zur Pflegefachfrau bzw. zum Pflegefachmann HF oder FH befindet, ein oder mehrere minderjährige oder in Ausbildung stehende Kinder, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, erhält sie unabhängig von ihrem Alter einen monatlichen Zuschlag von pauschal Fr. 600.–.

Art. 9 Verfahren

Unterstützungsbeiträge werden nur auf Gesuch hin gewährt. Das Gesuch muss innert drei Monaten nach Beginn der Ausbildung und in der Folge innert drei Monaten des jeweils übernächsten Semesters eingereicht werden. Wird das Gesuch erst später eingereicht, erfolgt keine Auszahlung für die Zeit vor der Gesuchseinreichung.

Nebst den Angaben gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a bis d EG Ausbildungsförderung Pflege hat das Gesuch folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

  1. Studienbestätigung;
  2. Ausbildungsbetrieb;
  3. bei Gesuchen für Beiträge gemäss Art. 8 Abs. 2 dieser Ausführungsbestimmungen: Bestätigung der Ausgleichskasse.

Das Sicherheits- und Sozialdepartement legt die Unterstützungsbeiträge im Einzelfall fest und veranlasst deren Auszahlung. Die Auszahlung erfolgt in der Regel semesterweise. Das Departement kann diese Aufgaben dem Gesundheitsamt übertragen.

4. Finanzierung

Art. 10 Finanzierung

Das Gesundheitsamt stellt den Einwohnergemeinden einmal jährlich Rechnung für ihren Anteil.

5. Übergangsbestimmungen

Art. 11 Ist-Wert Ausbildungsverpflichtung für das Jahr 2024

Für die Berechnung des Ist-Werts Ausbildungsverpflichtung gemäss Art. 4 Abs. 1 dieser Ausführungsbestimmungen für das Jahr 2024 wird auf die Anzahl Personen in Ausbildung am 30. September 2024 abgestellt.

Egress

OGS 2024, 20

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
02.07.2024 01.07.2024 Erlass Erstfassung OGS 2024, 20

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 02.07.2024 01.07.2024 Erstfassung OGS 2024, 20