Detailhandelsgeschäfte sind so einzurichten, dass Arzneimittel der Abgabekategorien A-D Fremdpersonen nicht zugänglich sind.
Die Anforderungen an die Hygiene richten sich sinngemäss nach Art. 6, Art. 9, Art. 10, Art. 14 und Art. 20 der Verordnung des EDI über die Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln.
Öffentliche Apotheken verfügen über einen separaten Raum für Herstellungstätigkeiten und analytische Arbeiten. Sofern in Drogerien entsprechende Tätigkeiten vorgenommen werden, müssen diese ebenfalls über einen solchen Raum verfügen.
Die Baupläne für die Neueinrichtung, die Verlegung, den Umbau oder für wesentliche Veränderungen von Detailhandelsgeschäften sind dem Kantonsapotheker bzw. der Kantonsapothekerin oder, sofern es sich um Detailhandelsgeschäfte handelt, die Tierarzneimittel abgeben, dem Kantonstierarzt bzw. der Kantonstierärztin zur vorgängigen Begutachtung einzureichen.