Diese Ausführungsbestimmungen regeln den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Chemikalienrecht[3] durch die kantonalen Amtsstellen.
814.411
Ausführungsbestimmungen zur Chemikaliengesetzgebung
Präambel
in Ausführung der Artikel 31 und 32 des Bundesgesetzes über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, ChemG) vom 15. Dezember 2000[1],
gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968[2],
Art. 1 Zweck
Art. 2 Zuständigkeiten
Der Vollzug obliegt dem Laboratorium der Urkantone, dem Amt für Landwirtschaft und Umwelt, dem Amt für Wald und Landschaft, dem Amt für Arbeit, dem Hochbauamt[4] und dem Tiefbauamt[5].
Die Ämter nehmen in ihrem jeweiligen fachlichen Zuständigkeitsbereich die dem Kanton aus der Chemikaliengesetzgebung erwachsenden Vollzugsaufgaben wahr. Soweit für den Vollzug nicht eine andere Amtsstelle zuständig ist, obliegt er dem Laboratorium der Urkantone[6].
Das Laboratorium der Urkantone ist die kantonale Fachstelle für Chemikalien. Es ist Ansprechstelle für Behörden und Private, sorgt für die Koordination des Vollzugs zwischen den beteiligten Amtsstellen und führt ein Handbuch der Vollzugsaufgaben und Zuständigkeiten.
Art. 3 Rechtsschutz
Gegen Verfügungen des Laboratoriums der Urkantone kann innert 20 Tagen beim Kantonschemiker Einsprache erhoben werden.
Gegen Einspracheentscheide des Kantonschemikers kann innert 20 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
Egress
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2017, 1
Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Februar 2017
Aufgehobener Erlass: Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über den Verkehr mit Giften vom 24. September 1973 (OGS 1974, 79)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 20.12.2016 | 01.02.2017 | Erlass | Erstfassung | OGS 2017, 1 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 20.12.2016 | 01.02.2017 | Erstfassung | OGS 2017, 1 |