Präambel
OGS 1999, 128 und 129
Kantonsratsbeschluss
über den Beitritt zum Konkordat betreffend das
Laboratorium der Urkantone
vom 16. Dezember 19991
Der Kantonsrat des Kantons Obwalden,
gestützt auf Artikel 40 Absatz 6 des Bundesgesetzes über Lebensmittel
und Gebrauchsgegenstände vom 9. Oktober 19922
sowie Artikel 59
Absatz 1 und Artikel 70 Ziffer 13 der Kantonsverfassung, Fassung vom
29. November 19983
,
beschliesst:
1. Der Kanton Obwalden tritt dem Konkordat betreffend das
Laboratorium der Urkantone vom 14. September 19994
bei.
2. Der Regierungsrat wird ermächtigt, Konkordatsänderungen im
Rahmen seiner verfassungsmässigen Finanzbefugnisse in
untergeordneten Fragen sowie in Bezug auf Zuständigkeit und
Verfahren zuzustimmen sowie das Konkordat gegebenenfalls zu
kündigen.5
3. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Dieser Beschluss
unterliegt dem fakultativen Referendum.
OGS 1999, 129; geändert durch den Kantonsratsbeschluss über einen Nachtrag
zum Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone (Veterinärdienst) vom
27. November 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004 (OGS 2003, 50)
SR 817.0
GDB 101.0
Beitrittserklärung auf 1. Januar 2000; der Kantonsrat stimmte dem Nachtrag vom
27. Mai 2003 (KRB vom 27. November 2003; OGS 2003, 50) und 16. Juni 2008
(KRB vom 23. Oktober 2008; OGS 2008, 83) zu
Geändert durch KRB vom 27. November 2003
Konkordat
betreffend das Laboratorium der Urkantone
vom 14. September 19996
Die Kantone Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden
vereinbaren:
I. Organisationsform und Aufgaben
Art.
1
Name, Rechtsnatur, Sitz
Das Laboratorium der Urkantone (Laboratorium) ist eine öffentlich- rechtliche Anstalt der Konkordatskantone mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Das Laboratorium ist in seiner Organisation und Betriebsführung selbständig; es führt eine eigene Rechnung.
Sitz des Laboratoriums ist Brunnen. Die Anstalt ist Eigentümerin des Laboratoriums und des beweglichen Betriebsvermögens.
Art.
8b
b. die Gesetzgebung im Veterinärbereich gemäss Es kann mit weiteren verwandten Aufgaben betrau t werden.8
Die Dienstleistungen werden in einem Leistungsauftrag festgelegt.
Soweit die Hauptaufgaben des Laboratoriums nicht beeinträchtigt werden, können in den Leistungsauftrag auch privatwirtschaftliche
OGS 1999, 128; geändert durch Nachtrag vom 27. Mai 2003, vom Kantonsrat zugestimmt am 27. November 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004 (OGS 2003, 51), und Nachtrag vom 16. Juni 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (OGS 2008, 84)
Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (SR 817), Chemikalien (SR 813), kantonale Ausführungserlasse
Fassung von Abs. 1 gemäss Nachtrag vom 16. Juni 2008
.2
Dienstleistungen aufgenommen werden, die mit dem öffentlichen Tätigkeitsbereich verwandt sind.
Das Laboratorium koordiniert seine Vollzugstätigkeit mit anderen Behörden und Ämtern.9 II. Organe, Zuständigkeiten und Verfahren10
Art.
4
Aufsichtskommission
. Zusammensetzung
Die Aufsichtskommission besteht aus vier Mitgliedern. Die Regierungen der Konkordatskantone wählen je ein Mitglied auf vier Jahre.
Die Aufsichtskommission konstituiert sich selbst. Sie versammelt sich jährlich mindestens zweimal.
Jeder Konkordatskanton entschädigt die von ihm bestimmten Mitglieder.
Art.
11
b. erteilt unter Vorbehalt von Abs. 2 dem Laboratorium den Leistungsauftrag;12
- genehmigt jährlich Jahresbericht und Rechnung sowie das Globalbudget und Nachtragskredite;13
Eingefügt durch Nachtrag vom 16. Juni 2008
Geändert durch Nachtrag vom 16. Juni 2008
Fassung gemäss Nachtrag vom 27. Mai 2003
Geändert durch Nachtrag vom 16. Juni 2008
.2
- informiert die Regierungen der Konkordatskantone jährlich über die Ausführung des Leistungsauftrags und die Einhaltung des Global- budgets;14
- wählt die Betriebsleiterin oder den Betriebsleiter, die Kantonschemikerin oder den Kantonschemiker sowie die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt und legt deren Anstellungsbedingungen fest;15
- erlässt die Ausführungsvorschriften zur Personal- und Besoldungs- verordnung;16
- legt die Gebührenordnung des Laboratoriums fest und veröffentlicht sie;17
- setzt die Tierversuchskommission ein. Sie kann hierzu einen Vertrag mit einer bestehenden Tierversuchskommission abschliessen18 ; 19
- entscheidet auf Antrag der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes über den Beizug von Organisationen und Firmen für den Vollzug des Tierschutzgesetzes20 sowie über den Beizug von Organisationen für den Vollzug des Tierseuchengesetzes21 und legt deren Aufgaben und Befugnisse in einem Leistungsauftrag fest;22
- entscheidet auf Antrag der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes über den Beizug von Stellen zur Inspektion23 und legt deren Aufgaben und Befugnisse in einem Leistungsauftrag fest;24
- entscheidet bei Unklarheiten nach Anhörung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes sowie betroffener Behörden und Ämter, ob der Vollzug einer Aufgabe vom Begriff der Veterinärgesetzgebung
Art.
8b
gemäss Abs. 1 erfasst wird. Der Entscheid wird in Abweichung
Art.
6
von von der Aufsichtskommission mit einfacher Mehrheit der
Geändert durch Nachtrag vom 16. Juni 2008
Geändert durch Nachtrag vom 16. Juni 2008
Geändert durch Nachtrag vom 27. Mai 2003
Geändert durch Nachtrag vom 27. Mai 2003
Geändert durch Nachtrag vom 27. Mai 2003
Art.
34
Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (SR 455)
Eingefügt durch Nachtrag vom 16. Juni 2008
Art.
38
Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (SR 455)
Art.
7
Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (SR 916.40)
Eingefügt durch Nachtrag vom 16. Juni 2008
Art.
7
Abs. 3 Verordnung über die Primärproduktion vom 23. November 2005 (SR
Art.
292a
.020), Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (SR 916.401),
Art.
12
Abs. 5 Milchqualitätsverordnung vom 23. November 2005 (SR 916.351.0),
Art.
16
Abs. 4 Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank vom 23. November 2005
Art.
31
(SR 916.404), Abs. 4 Verordnung über die Tierarzneimittel vom 18. August
Art.
3
2004 (SR 812.212.27), auf Landwirtschaftsbet Verordnung über die Koordination der Inspektionen rieben vom 14. November 2007 (SR 910.15)
Eingefügt durch Nachtrag vom 16. Juni 2008
.2
anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident;25
- kann zugunsten einzelner oder aller Kantone Ausnahmen von der generellen Zuständigkeitsregelung der Kantonstierärztin oder des
Art.
8b
Kantonstierarztes nach Ausführungsbestimmungen Abs. 1 vorsehen. Hierzu erlässt sie und regelt das Verfahren. Die Beschluss-
Art.
6
fassung richtet sich nach bedürfen der Genehmigung a Die Ausführungsbestimmungen ller Regierungen der Konkordatskantone.26
Art.
6
3. Beschlussfassung
. Beschlussfassung
Die Beschlüsse der Aufsichtskommission bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Einstimmigkeit.
Die Mitglieder können sich an den Sitzungen ausnahmsweise vertreten lassen.
Die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter hat beratende Stimme und Antragsrecht.27
Art.
728
Betriebsleitung
. Stellung Die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter führt den Betrieb in administrativer Hinsicht und vertritt die Anstalt nach aussen.
Art.
8
2. Aufgaben
. Aufgaben
Der Betriebsleitung obliegt die Geschäftsführung im Rahmen der Gesetzgebung und des Leistungsauftrages.29
Sie hat insbesondere:
- die Einhaltung des Leistungsauftrages sowie des Globalkredits und des Globalbudgets zu verantworten;
- für das Controlling und das Berichtswesen zu sorgen;
- die Anstellungsverträge mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abzuschliessen;
Eingefügt durch Nachtrag vom 16. Juni 2008
Eingefügt durch Nachtrag vom 16. Juni 2008
Geändert durch Nachtrag vom 27. Mai 2003
Fassung gemäss Nachtrag vom 27. Mai 2003
Geändert durch Nachtrag vom 27. Mai 2003
.2
- der Aufsichtskommission Rechenschaft abzulegen;
- das Sekretariat der Aufsichtskommission zu führen und deren Geschäfte vorzubereiten.30
Der Betriebsleitung stehen im übrigen alle Befugnisse zu, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Ihr zustehende Befugnisse kann sie weiter delegieren.
Art.
8a
Kantonschemikerin oder Kantonschemiker
Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker vollzieht für die Konkordatskantone jene Aufgaben, die die eidgenössische und die kantonale Gesetzgebung ihr oder ihm überträgt und die das Laboratorium gemäss Leistungsauftrag zu erfüllen hat.
In diesem Bereich übt sie bzw. er die fachliche Aufsicht aus über die mit dem Vollzug beauftragten Personen in den Konkordatskantonen.
Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker ist administrativ der Betriebsleiterin oder dem Betriebsleiter unterstellt.
Art.
8b
Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt
Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt vollzieht unter Vorbehalt
Art.
5
von Vete a. T Bst. l die eidgenössische und kantonale rinärgesetzgebung, namentlich die ierseuchengesetzgebung33 ;
- Tierschutzgesetzgebung34 ;
- Lebensmittelgesetzgebung35 im Bereich der Primärproduktion von Lebensmitteln tierischer Herkunft und der Schlachtung;
- Heilmittelgesetzgebung36 in tierärztlichen Privatapotheken, anderen Detailhandelsbetrieben, deren Arzneimittelsortiment zum überwiegenden Teil aus Tierarzneimitteln besteht und in Betrieben, die nach der Verordnung über die Primärproduktion registriert sind37 ;
Abs. 2 geändert durch Nachtrag vom 27. Mai 2003
Eingefügt durch Nachtrag vom 27. Mai 2003
Eingefügt durch Nachtrag vom 27. Mai 2003
Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (SR 916.40)
Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (SR 455)
Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz) vom 9. Oktober 1992 (SR 817.0)
Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz) vom
. Dezember 2000 (SR 812.21)
Art.
3
Abs. 3 Verordnung über die Primärproduktion vom 23. November 2005 (SR
.020)
.2
- Gesetzgebung über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Tieren und tierischen Produkten in seinem Bereich38 ;
- Gesetzgebung zur Ausübung von Berufen im Bereich der Tierheilkunde, der Zootechnik, der Gesundheitsvorsorge und Pflege sowie der Ausbildung von Tieren;
- Gesetzgebung im Bereich gefährliche Hunde; namentlich ist die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt zuständig für Kontrollen und Massnahmen zum Schutz von Menschen und Tieren vor einer Gefährdung durch Hunde39 , sowie die weiteren Aufgaben gemäss Leistungsauftrag.40
Die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt organisiert und beaufsichtigt den Vollzug nach Absatz 1. Gestützt darauf stellt die Betriebsleitung die erforderlichen Organe wie amtliche Tierärzte, amtliche Fachassistenten und Bieneninspektoren an. Diese können auf dem ganzen Konkordatsgebiet eingesetzt werden.41
Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ist administrativ der Betriebsleiterin oder dem Betriebsleiter unterstellt.
Art.
8d
Der Anwendungsbereich der nachfolgenden Bestimmungen bis 8f
Art.
8b
beschränkt sich auf kantonstierärztliche Verfügungen gemäss Abs. 1 sowie auf das Einsprache- und Beschwerdeverfahren.
Art.
8d
- Anwendbares Recht
Soweit die nachfolgenden Regelungen nichts anderes bestimmen, finden die Verfahrensbestimmungen des jeweiligen Konkordatskantons Anwendung.
Der Erlass einer Verfügung sowie das Einspracheverfahren bestimmen sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege44 und der Gerichtsordnung45 des Kantons Schwyz.
Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten vom
. April 2007 (SR 916.443.10)
Art.
79
Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (SR 455.1); in den kantonalen Hundegesetzgebungen vorgesehene Massnahmen zur Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit
Fassung von Abs. 1 gemäss Nachtrag vom 16. Juni 2008
Geändert durch Nachtrag vom 16. Juni 2008
Eingefügt durch Nachtrag vom 16. Juni 2008
Eingefügt durch Nachtrag vom 16. Juni 2008
.2
Art.
8e
Einsprache
Soweit das Bundesrecht nichts anderes vorsieht, kann innert 20 Tagen ab Zustellung der Verfügung bei der Kantonstierärztin oder beim Kantonstierarzt Einsprache erhoben werden.
Die Einsprache ist mit Anträgen zu versehen und zu begründen.
Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt fällt einen Einsprache- entscheid.
Art.
8f
Beschwerde
Gegen den Einspracheentscheid der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes kann innert 20 Tagen ab Zustellung beim Regierungsrat des jeweiligen Konkordatskantons Beschwerde erhoben werden.
Die am Einspracheverfahren beteiligten Personen sind beschwerde- legitimiert, sofern die weiteren Voraussetzungen nach dem jeweils anwendbaren Recht des Konkordatskantons erfüllt sind.
Art.
8g
Legitimation von Behörden und Ämtern
Art.
5
Entscheide gemäss Konkordatskantone berechtigt gegen E Zustellung beim Ve Beschwerde zu erhe des jeweiligen Kon Bst. k sind den betroffenen Regierungen der schriftlich zu eröffnen. Der Regierungsrat ist ntscheide der Aufsichtskommission innert 20 Tagen ab rwaltungsgericht des jeweiligen Konkordatskantons ben. Im Übrigen sind die Verfahrensbestimmungen kordatskantons anwendbar.
Art.
9
Revisionsstelle
Die Aufsichtskommission wählt eine Revisionsstelle.
Die Revisionsstelle prüft jährlich die Rechnung nach den gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Revisionsgrundsätzen sowie die Ordnungs- mässigkeit der Leistungs- und Wirkungsdaten.
Sie erstattet der Aufsichtskommission Bericht und Antrag.
Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni 1974 (SRSZ 234.110)
Gerichtsordnung vom 10. Mai 1974 (SRSZ 231.11)
Eingefügt durch Nachtrag vom 16. Juni 2008
Eingefügt durch Nachtrag vom 16. Juni 2008
Eingefügt durch Nachtrag vom 16. Juni 2008
.2
Art.
10
Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission
Jeder Konkordatskanton ordnet in die interparlamentarische Geschäfts- prüfungskommission zwei Mitglieder aus seiner Volksvertretung ab. Die Kommission konstituiert sich selbst.49
Ihr steht die Oberaufsicht über das Laboratorium zu. Sie übt diese aus, indem sie
- vor der Genehmigung durch die Regierungen der Konkordatskantone Stellung zum Leistungsauftrag nimmt;
- die Volksvertretungen der Konkordatskantone im Rahmen der Geschäftsprüfung über die Ausführung des Leistungsauftrages informiert;
- von der Aufsichtskommission über die Tätigkeit des Laboratoriums informiert wird. III. Betrieb und Personal
Art.
11
Leistungsauftrag
Die übergeordneten Sachziele des Laboratoriums, die Produktegruppen mit den wesentlichen Leistungsmerkmalen und die Indikatoren zur Leistungsmessung werden in einem Leistungsauftrag festgelegt.50
Der Leistungsauftrag wird in der Regel für eine Leistungsperiode von vier Jahren erteilt. Er bedarf der Genehmigung aller Regierungen der Konkordatskantone.
Er kann während der Leistungsperiode geändert werden, wenn es eine neue Aufgabenstellung erfordert oder wenn vorgesehene Leistungen nicht erbracht werden können. Reicht das Globalbudget wegen einer Änderung des Leistungsauftrages nicht aus, ist bei der Aufsichtskommission ein Nachkredit zu beantragen.51
Art.
12
Personal
Das Laboratorium stellt sein Personal nach der Personal- und Besoldungsverordnung des Kantons Schwyz an.52
Geändert durch Nachtrag vom 27. Mai 2003
Geändert durch Nachtrag vom 16. Juni 2008
Geändert durch Nachtrag vom 16. Juni 2008
Geändert durch Nachtrag vom 27. Mai 2003
.2
Über Streitigkeiten entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz.
Art.
13
Haftung und Verantwortlichkeit
Die Haftung des Laboratoriums sowie die Verantwortlichkeit seiner Organe und des Personals für die hoheitliche Tätigkeit richten sich nach den Vorschriften der Gesetzgebung des Kantons Schwyz. Zuständig zum Entscheid ist das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz.
In den übrigen Fällen findet das Bundeszivilrecht Anwendung. IV. Finanzhaushalt
Art.
14
Kostenrechnung
Das Laboratorium führt eine Kostenrechnung.
Erzielt das Laboratorium einen Gewinn, so bildet es daraus angemessene Reserven. Sie dienen der Deckung allfälliger späterer Verluste und der Finanzierung künftiger Investitionen.53
Ein Verlust wird auf das Folgejahr bzw. die folgende Leistungsperiode übertragen.54
Sind Gewinne und Verluste nachweisbar auf Umstände zurückzuführen, die das Laboratorium nicht beeinflussen konnte (exogene Einflüsse), so werden sie auf die Konkordatskantone im Verhältnis zu den von ihnen bezogenen Leistungen verteilt.55
Art.
1556
Gebühren für hoheitliche Tätigkeiten
Das Laboratorium erhebt für seine Vollzugstätigkeit sowie für die weiteren ihm übertragenen Aufgaben Gebühren, soweit diese Tätigkeiten von Gesetzes wegen nicht gebührenfrei sind.
Soweit die kantonale Gesetzgebung nichts anderes vorsieht, schuldet die Verursacherin oder der Verursacher die Gebühr.
Geändert durch Nachtrag vom 27. Mai 2003
Eingefügt durch Nachtrag vom 27. Mai 2003
Eingefügt durch Nachtrag vom 27. Mai 2003
Fassung gemäss Nachtrag vom 27. Mai 2003
.2
Art.
16
Entgelte für Dienstleistungen Für privatwirtschaftliche Dienstleistungen werden Marktpreise verlangt.
Art.
18
Bau und Finanzierung
Damit das Laboratorium die erweiterten Aufgaben erfüllen kann, wird ein Erweiterungsbau erstellt. Die Bau- und Einrichtungskosten von Fr. 1 500 000.–59 werden nach Abzug von Fr. 150 000.– als Standortbeitrag des Kantons Schwyz wie folgt auf die Konkordatskantone verteilt: Schwyz 61 Prozent Fr. 824 000.– Uri 12 Prozent Fr. 162 000.– Obwalden 14 Prozent Fr. 189 000.– Nidwalden 13 Prozent Fr. 175 000.–60
Über die Bewilligung allfälliger Zusatzkredite beschliessen die Volks- vertretungen der Konkordatskantone nach dem gleichen Verteilschlüssel endgültig. Für teuerungsbedingte Mehrkosten ist kein Zusatzkredit anzu- fordern.
Die Vergabe von Aufträgen durch die Aufsichtskommission richtet sich nach den Vorschriften der Gesetzgebung des Kantons Schwyz.61 VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art.
19
Rechtsgültigkeit Das Konkordat bedarf der Zustimmung der verfassungsmässig zuständigen Organe der Konkordatskantone.62
Geändert durch Nachtrag vom 27. Mai 2003
Geändert durch Nachtrag vom 27. Mai 2003
Stand Zürcher Baukostenindex April 2003
Abs. 1 geändert durch Nachtrag vom 27. Mai 2003
Geändert durch Nachtrag vom 27. Mai 2003
.2
Art.
20
Dauer und Kündigung
Das Konkordat gilt auf unbeschränkte Dauer.
Jeder Konkordatskanton kann unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf Ende einer Leistungsperiode kündigen, erstmals auf das Ende der ersten Leistungsperiode.
Das Konkordat gilt zwischen den verbleibenden Konkordatskantonen weiter.
Art.
21
Austritt und Auflösung
Tritt ein Kanton aus dem Konkordat aus, haftet er für die während seiner Mitgliedschaft eingegangenen Verpflichtungen des Laboratoriums.
Der austretende Kanton hat Anspruch auf eine Entschädigung. Bei deren Festsetzung sind die Interessen des austretenden Kantons sowie die Interessen der verbleibenden Konkordatskantone an der Fortführung des Laboratoriums angemessen zu berücksichtigen.
Bei Auflösung des Konkordats hat jeder Konkordatskanton Anspruch auf jenen Anteil an den realisierten Werten, der seinem Anteil am effektiven Leistungsbezug des Laboratoriums in den letzten vier Jahren entsprach.
Art.
22
Streitigkeiten Das Bundesgericht entscheidet Streitigkeiten zwischen den Konkordats- kantonen, die sich aus diesem Konkordat ergeben.
Art.
23
Übergangsbestimmungen
Dem Laboratorium wird erstmals ab 1. Januar 2006 ein Leistungsauftrag erteilt.63
Die Aufsichtskommission erlässt die erforderlichen Weisungen für die Vorbereitung des Leistungsauftrages, insbesondere Anordnungen für die Einführung der Kostenrechnung.
Der Kanton Obwalden ist dem Konkordat mit KRB vom 16. Dezember 1999 auf den
. Januar 2000 beigetreten
Geändert durch Nachtrag vom 27. Mai 2003
.2
Die ungedeckten Betriebskosten des Laboratoriums werden in den Rechnungsjahren 2004 und 2005 von den Konkordatskantonen nach folgenden Verteilschlüsseln getragen:
- für den Bereich Kantonschemiker: Uri 16 Prozent, Schwyz 54 Prozent, Obwalden 14 Prozent, Nidwalden 16 Prozent;
- für den Bereich Kantonstierarzt: Uri 12 Prozent; Schwyz 61 Prozent; Obwalden 14 Prozent; Nidwalden 13 Prozent.64
Die Konkordatskantone übertragen der interkantonalen Anstalt alle Rechte und Pflichten der einfachen Gesellschaft gemäss Konkordat vom
. Februar 197065 . Die Aufsichtskommission kann die für den Übergang notwendigen Erklärungen abgeben.
Art.
24
Inkrafttreten
Nach der Zustimmung der verfassungsmässig zuständigen Organe der
Art.
5
Konkordatskantone treten die 23 sofort, die übrigen Bestim Bst. f, Art. 8 Abs. 2 Bst. c, 12, 18 und mungen auf den 1. Januar 2004 in Kraft.
Die Aufsichtskommission bringt das Konkordat dem Bund zur Kenntnis.
Mit dem vollständigen Inkrafttreten werden das Konkordat vom
. Februar 197066 sowie die Interkantonale Vereinbarung über die Durchführung der Giftkontrolle vom 25. Mai 197267 aufgehoben.
Abs. 3 geändert durch Nachtrag vom 27. Mai 2003
OGS 1971, 81
OGS 1971, 81
OGS 1974, 80