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816.264

Vereinbarung über den Vollzug der Inspektion bei der Milchproduktion und der Milchverarbeitung

Präambel

816.264 Vereinbarung über den Vollzug der Inspektion bei der Milchproduktion und der Milchverarbeitung vom 27. Juni 20061 Der Kanton Obwalden, vertreten durch den Regierungsrat, und das Laboratorium der Urkantone, vertreten durch die Aufsichtskommission, diese wiederum vertreten durch ihren Präsidenten, in Ausführung der Verordnung über die Primärproduktion vom 23. November 20052 , der Verordnung des EVD über die Hygiene bei der Milchproduktion vom 23. November 20053 und des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 9. Oktober 19924 , gestützt auf Artikel 19 Absatz 3 des Staatsverwaltungsgesetzes vom 8. Juni 19975 , vereinbaren: Aufgabenübertragung 1 Das Laboratorium der Urkantone (Kantonstierarzt/Kantonstierärztin) übernimmt für den Kanton Obwalden den Vollzug der Verordnung zur Einhaltung der Hygiene bei der Milchproduktion. 2 Die Kontrollen bei der Milchproduktion sind, soweit die Gesetzgebung nicht zwingend einen Tierarzt oder eine Tierärztin vorschreibt, durch die für den Kanton zuständige Kontrollorganisation für den ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN) ausführen zu lassen. Das Laboratorium der Urkantone hat die Einzelheiten in Absprache mit dem Amt für Landwirtschaft und Umwelt zu regeln. 3 Das Laboratorium der Urkantone (Kantonschemiker/Kantonschemikerin) übernimmt für den Kanton Obwalden gemäss Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände die Inspektionen bei den Milch- 1 Nicht im Amtsblatt veröffentlicht 2 SR 916.020 3 SR 916.351.021.1 4 SR 817.0 5 GDB 130.1

816.264 2 verarbeitungsbetrieben, beim Milchhandel und bei den Milchproduktions- betrieben, die die Milch verarbeiten und/oder direkt vermarkten. 4 Die Bestimmungen des Konkordats6 gelten sinngemäss. Finanzierung Die Kosten für das Laboratorium der Urkantone, die sich aus dem Vollzug dieser Vereinbarung ergeben, werden im Rahmen des Leistungsauftrags und des Globalkredits geregelt. Schlussbestimmung 1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. 2 Sie gilt so lange, bis sie von einem Vertragspartner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt wird. Im gegenseitigen Einvernehmen kann die Vereinbarung jederzeit angepasst oder aufgelöst werden. 6 GDB 816.2