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816.27

Ausführungsbestimmungen zum Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone

vom 23.10.2009 (Stand 01.01.2010)

Präambel

Die Aufsichtskommission des Laboratoriums der Urkantone,

in Ausführung von Artikel 5 Buchstabe l des Konkordats betreffend das Laboratorium der Urkantone vom 14. September 1999[1],

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Ausnahmen vom generellen Zuständigkeitsbereich des Kantonstierarztes nach Art. 8b Abs. 1 des Konkordats betreffend das Laboratorium der Urkantone zugunsten einzelner oder aller Kantone und das diesbezügliche Verfahren.

Art. 2 Kantone

Die Regelung der Zuständigkeiten und der Vollzug der nachfolgenden Aufgaben verbleiben den Konkordatskantonen:

  1. Bereitstellung der notwendigen Infrastruktur für die Schlachtung von krankem Schlachtvieh;[2]
  2. Bestimmung der Personen zur Ermittlung des Schlachtgewichts;[3]
  3. Führung sämtlicher Register von Betrieben und Tierhaltungen, für welche nach Bundesrecht eine Registrierungspflicht besteht;[4][5]
  4. Ausrichtung von Prämien für die Beseitigung von Wild;[6]
  5. Anordnen von fischerpolizeilichen Massnahmen bei Krebspest;[7]
  6. Bereitstellen der Infrastruktur für das Sammeln, Zwischenlagern und den Transport von tierischen Nebenprodukten, für deren Entsorgung der Kanton verantwortlich ist, sowie die Bezeichnung von Wasenplätzen;[8]
  7. Massnahmen zur Verminderung des Fuchsbestandes und Impfaktionen bei Füchsen bei Tollwut; Massnahmen zur Reduktion der Wildkaninchenbestände bei Myxomatose;[9]
  8. Erteilung von Bewilligungen für die Haltung geschützter Tiere.[10] Ist die Tierhaltung nach Tierschutzgesetzgebung[11] bewilligungspflichtig, holt die Jagdbehörde vorgängig die Stellungnahme des Kantonstierarztes ein;
  9. Bezeichnung der Koordinationsstelle für Inspektionen auf Landwirtschaftsbetrieben;[12]
  10. Bezeichnung der Wasenmeister sowie deren Entschädigung.[13] Die Wasenmeister unterstehen der fachlichen Aufsicht des Kantonstierarztes.

Art. 3 Verfahren

Erlass, Änderung oder Aufhebung der Ausführungsbestimmungen bedürfen der Genehmigung aller Regierungen der Konkordatskantone.

Art. 4 Schlussbestimmungen

Nach der Genehmigung durch die Konkordatsregierungen treten diese Ausführungsbestimmungen am 1. Januar 2010 in Kraft.[14] Die Ausführungsbestimmungen werden veröffentlicht.

Egress

OGS 2010, 23

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
23.10.2009 01.01.2010 Erlass Erstfassung OGS 2010, 23

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 23.10.2009 01.01.2010 Erstfassung OGS 2010, 23