Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Ausnahmen vom generellen Zuständigkeitsbereich des Kantonstierarztes nach Art. 8b Abs. 1 des Konkordats betreffend das Laboratorium der Urkantone zugunsten einzelner oder aller Kantone und das diesbezügliche Verfahren.
816.27
Ausführungsbestimmungen zum Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone
vom 23.10.2009 (Stand 01.01.2010)
Präambel
in Ausführung von Artikel 5 Buchstabe l des Konkordats betreffend das Laboratorium der Urkantone vom 14. September 1999[1],
beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Kantone
Die Regelung der Zuständigkeiten und der Vollzug der nachfolgenden Aufgaben verbleiben den Konkordatskantonen:
- Bereitstellung der notwendigen Infrastruktur für die Schlachtung von krankem Schlachtvieh;[2]
- Bestimmung der Personen zur Ermittlung des Schlachtgewichts;[3]
- Führung sämtlicher Register von Betrieben und Tierhaltungen, für welche nach Bundesrecht eine Registrierungspflicht besteht;[4][5]
- Ausrichtung von Prämien für die Beseitigung von Wild;[6]
- Anordnen von fischerpolizeilichen Massnahmen bei Krebspest;[7]
- Bereitstellen der Infrastruktur für das Sammeln, Zwischenlagern und den Transport von tierischen Nebenprodukten, für deren Entsorgung der Kanton verantwortlich ist, sowie die Bezeichnung von Wasenplätzen;[8]
- Massnahmen zur Verminderung des Fuchsbestandes und Impfaktionen bei Füchsen bei Tollwut; Massnahmen zur Reduktion der Wildkaninchenbestände bei Myxomatose;[9]
- Erteilung von Bewilligungen für die Haltung geschützter Tiere.[10] Ist die Tierhaltung nach Tierschutzgesetzgebung[11] bewilligungspflichtig, holt die Jagdbehörde vorgängig die Stellungnahme des Kantonstierarztes ein;
- Bezeichnung der Koordinationsstelle für Inspektionen auf Landwirtschaftsbetrieben;[12]
- Bezeichnung der Wasenmeister sowie deren Entschädigung.[13] Die Wasenmeister unterstehen der fachlichen Aufsicht des Kantonstierarztes.
Art. 3 Verfahren
Erlass, Änderung oder Aufhebung der Ausführungsbestimmungen bedürfen der Genehmigung aller Regierungen der Konkordatskantone.
Art. 4 Schlussbestimmungen
Nach der Genehmigung durch die Konkordatsregierungen treten diese Ausführungsbestimmungen am 1. Januar 2010 in Kraft.[14] Die Ausführungsbestimmungen werden veröffentlicht.
Egress
OGS 2010, 23
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 23.10.2009 | 01.01.2010 | Erlass | Erstfassung | OGS 2010, 23 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 23.10.2009 | 01.01.2010 | Erstfassung | OGS 2010, 23 |