816.271
Gebühren für hoheitliche Tätigkeiten des Kantonschemikers der Urkantone
Präambel
Seite 1 von 3 816.271 GEBÜHREN für hoheitliche Tätigkeiten des Kantonschemikers der Urkantone Gültig ab 01. Januar 2011 1 1 OGS 2010, 67
Seite 2 von 3 I. Allgemeines .............................................................................................................................2 1. Berechnungen..................................................................................................................2 2. Kostenfaktor.....................................................................................................................2 II. Gebühren.................................................................................................................................2 1. Inspektionen und administrativer Aufwand.......................................................................2 2. Analytik.............................................................................................................................3 3. Zertifikate (Preise excl. MWST)........................................................................................3 4. Zahlungsbedingungen......................................................................................................3 5. Subsidäre Regelung.........................................................................................................3 I. Allgemeines Dieser Gebührentarif regelt die Gebühren für hoheitliche Tätigkeiten in den Inspektionsbereichen Lebensmittel, Trinkwasser, Chemikalien und Biosicherheit. Die Gebühren für Inspektionen, Administration und Analytik sind nicht mehrwertsteuerpflichtig. Hingegen wird für Zertifikate die Mehrwertsteuer erhoben. 1. Berechnungen • Gebühren werden nach Aufwandpunkten (AP) berechnet. Ein Aufwandpunkt entspricht dem Arbeitsaufwand von einer Minute. • Es wird unterschieden zwischen Aufwand für Inspektion/Administration und Analytik • Gebühren ergeben sich als Produkt von Aufwandpunkten multipliziert mit dem Kostenfaktor zuzüglich allfälligen Kosten für die Analytik. 2. Kostenfaktor Gemäss Artikel 5 Konkordat setzt die Aufsichtskommission den Kostenfaktor fest. Es gelten die folgenden Kostenfaktoren: Kostenfaktor ‚Inspektion/Administration’ KFInsp/Admin = 1.57 Fr/AP Kostenfaktor ,Analytik’ KFAnalytik = 2.20 Fr/AP Es gelten somit die folgenden Stundenansätze: Stundenansatz Insp/Admin = Fr. 94.--/Std. ( = 1.57 Fr. /AP x 60 AP) Stundenansatz Analytik = Fr. 132.--/Std. ( = 2.20 Fr. /AP x 60 AP) II. Gebühren 1. Inspektionen und administrativer Aufwand • Kontrollen sind grundsätzlich kostenlos. Gebühren werden erhoben im Fall von Beanstandungen. • Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem entstandenen Mehraufwand (KFAdmin). Es wird jedoch mindestens eine Stunde Arbeitszeit (60 AP) in Rechnung gestellt. • Spesen werden keine verrechnet.
Seite 3 von 3 2. Analytik • Es werden nur die beanstandeten Analysenparameter in Rechnung gestellt (KFAnalytik) • Die Tarife für die einzelnen Analysenparameter sind in der Tarifliste aufgeführt. 3. Zertifikate (Preise excl. MWST) Standardzertifikat Fr. 55.- Zusätzliches Original eines Zertifikates (alle Daten identisch mit Original) • Im gleichen Auftrag pro Exemplar Fr. 4.- • Erstes Exemplar in separatem Auftrag Fr. 12.- • In anderer Sprache Fr. 27.- 4. Zahlungsbedingungen • Zahlungen sind 30 Tage nach Rechnungsstellung fällig. • Die erste Mahnung erfolgt 45 Tage nach Datum der Rechnungsstellung • Die zweite Mahnung erfolgt 65 Tage nach Datum der Rechnungsstellung • Die dritte Mahnung erfolgt 80 Tage nach Datum der Rechnungsstellung • Ab der zweiten Mahnung werden Mahnspesen verlangt, die bei der zweiten Mahnung Fr. 10.00 und bei der dritten Mahnung Fr. 20.00 betragen. • Skontoabzüge sind nicht gestattet und werden nachbelastet. 5. Subsidäre Regelung Soweit diese Gebührenordnung keine abweichenden Regelungen vorsieht, finden die Bestimmungen der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz (SRSZ 173.111) für das administrative Verwaltungsverfahren sinngemäss Anwendung.