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817.11

Verordnung über Friedhöfe und Bestattungen

vom 24.10.1991 (Stand 01.01.2022)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt,

gestützt auf Artikel 63 Absatz 3 des Gesundheitsgesetzes vom 3. Dezember 2015[1]*

als Verordnung:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Friedhofreglement

Die Einwohnergemeinde erlässt ein Reglement über die Bezeichnung und die Benützung der Friedhofanlagen.

Das Reglement bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.

Art. 2 Kosten

Die Erd- oder Urnenbestattung am letzten Wohnsitz des Verstorbenen ist kostenlos.

Die Kosten für die Einäscherung von Verstorbenen mit letztem Wohnsitz im Kanton trägt die betreffende Einwohnergemeinde.

Für die Benützung besonderer Gräber, wie beispielsweise Hallen- oder Familiengräber, sowie für die Bestattung von Verstorbenen, die nicht in der betreffenden Gemeinde Wohnsitz hatten, kann eine Gebühr erhoben werden.

Art. 3 Verzeichnis der Bestattungen

Die Einwohnergemeinde führt über die Bestattungen ein Verzeichnis, das folgende Angaben enthalten muss:

  1. die Nummer des Grabes;
  2. die Personalien des Verstorbenen;
  3. das Datum des Todes und der Bestattung.

Art. 4 Gemeinschaftsbestattungen

Bei Gemeinschaftsbestattungen in ausserordentlichen Fällen kann von den Vorschriften dieser Verordnung unter Beachtung der Pietät und der Gesundheitsvorschriften abgewichen werden.

2. Friedhofanlagen

Art. 5 Friedhöfe

Die Einwohnergemeinde hat genügend eingefriedete Begräbnisstätten zur Verfügung zu stellen und diese in gepflegtem Zustand zu halten.

Art. 6 Gestaltung

Die Einwohnergemeinde kann Vorschriften über die Gestaltung der Anlagen und der Gräber erlassen.

Art. 7 Privatfriedhöfe

Bestehende Privatfriedhöfe, sofern sie den Vorschriften dieser Verordnung genügen, sowie Kloster- und Kirchengruften dürfen weitergeführt werden.

Art. 8 Anforderungen

Der Boden der Friedhöfe soll lehmfrei, trocken, gut durchlüftet und durchlässig sein. Es ist für eine geeignete Entwässerung zu sorgen.

Art. 9 Neuerstellung und Umbau

Die Eröffnung neuer sowie der Umbau oder die Erweiterung bestehender Friedhöfe bedürfen einer Bewilligung des zuständigen Departementes.

Das zuständige Departement kann Fachstellen für die Begutachtung beiziehen. Die daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Gesuchstellers.

Art. 10 Aufhebung

Vor Ablauf der Grabesruhe dürfen keine Gräber und keine Friedhöfe aufgehoben werden.

Aus wichtigen Gründen kann das zuständige Departement Ausnahmen bewilligen.

3. Bestattungen

Art. 11 Eintrag in das Todesregister

Eine Bestattung oder Einäscherung darf erst vorgenommen werden, wenn der Ausweis über die erfolgte Eintragung des Todes oder des Leichenfundes in das Todesregister nach den Vorschriften der Zivilstandsverordnung[2] vorliegt.

Der Einwohnergemeindepräsident kann in Ausnahmefällen die Bestattung, die Einäscherung oder die Ausstellung eines Leichenpasses vor der Eintragung des Todes bewilligen.

Art. 12 * Ausserordentliche Todesfälle

… *

Bei ausserordentlichen Todesfällen darf die Bestattung erst nach Zustimmung der Staatsanwaltschaft erfolgen.

Art. 13 Wartefrist

Leichen sollen frühestens 48 Stunden, spätestens aber 120 Stunden, nach Eintritt des Todes bestattet oder kremiert werden.

Vorbehalten bleiben Anordnungen der Staatsanwaltschaft oder des Kantonsarztes, insbesondere bei Gefahr übertragbarer Krankheiten. *

Art. 14 Erdbestattung und Einäscherung

Die Wahl zwischen Erd- oder Urnenbestattung steht dem Verstorbenen oder den Angehörigen zu.

Besteht kein ausdrücklicher Wille oder ist es aus gesundheitspolizeilichen Gründen notwendig, so wird der Leichnam eingeäschert.

Die Einäscherung hat in einem Krematorium zu erfolgen, welches über die notwendigen Bewilligungen verfügt. *

Art. 15 Gräber

Für jeden Sarg und jede Urne ist in der Regel ein eigenes Grab herzurichten.

Die Einwohnergemeinde kann ein Gemeinschaftsgrab bereitstellen.

Vorbehalten bleiben Gemeinschaftsbestattungen in ausserordentlichen Fällen.

Die Einwohnergemeinde kann die Bestattung in Familiengräbern und die Beisetzung von Urnen in bestehenden Urnen- oder Erdgräbern erlauben.

Art. 17 Beschaffenheit der verwendeten Materialien

Für Erdbestattungen sind Särge aus rasch und vollständig verrottenden Weichholzarten zu verwenden. Der Sargschmuck muss aus Material sein, das sich im Boden abbaut. Der Leichnam ist mit Stoffen einzukleiden, die sich im Boden zersetzen.

Für Urnenbestattungen dürfen nur Urnen verwendet werden aus gebrannter Erde oder solche, die sich im Boden abbauen.

Art. 18 Grösse der Gräber

Die Masse der Gräber betragen wenigstens:

  1. Länge und Breite:
  1. 210 cm x 80 cm für Erwachsene,
  2. 100 cm x 50 cm für Kinder unter sechs Jahren,
  3. 80 cm x 60 cm für Urnengräber,
  4. 60 cm x 40 cm für Urnennischen;
  1. Tiefe bei Erdbestattungen 120 cm;
  2. Tiefe bei Urnenbestattung 60 cm;
  3. Tiefe bei Doppelgräbern 220 cm. Dabei muss der untere Sarg mit mindestens 50 cm Erde überdeckt werden.

Art. 19 Grabesruhe

Die Grabesruhe beträgt bei Erdbestattung von Erwachsenen wenigstens 20 Jahre, von Kindern bis zehn Jahren wenigstens 15 Jahre, bei Urnenbestattungen wenigstens zehn Jahre.

Wird ein Grab neu belegt, so sind allfällige Überreste früher bestatteter Leichen oder die Leichenasche in schicklicher Weise im gleichen Grab tiefer einzugraben oder an anderer Stelle im Friedhof zu beerdigen.

Art. 20 Exhumierung

Die Exhumierung ist nur mit Bewilligung des zuständigen Departementes gestattet. Richterliche Anordnungen bleiben vorbehalten.

4. Schlussbestimmungen

Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die ihr widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere:

  1. die Verordnung über das Friedhof- und Begräbniswesen und die Leichenschau vom 6. August 1934[3];
  2. der Regierungsratsbeschluss über die Benutzung von Hallengräbern vom 21. Januar 1948[4].

Art. 22 Übergangsbestimmungen

Bestehende Friedhofanlagen oder Gräberfelder sind vor einer Neubelegung den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend herzurichten.

Friedhofreglemente, die in Widerspruch zu dieser Verordnung stehen, sind durch die zuständigen Organe innert zwei Jahren anzupassen.

Art. 23 Vollzug

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

Art. 24 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt.[5]

Egress

Informationen zum Erlass

 

Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1991, 83

 

geändert durch

- das Gesetz über die Justizreform vom 21. Mai 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (OGS 2010, 33),

- Gesundheitsgesetz vom 3. Dezember 2015 (OGS 2015, 64), in Kraft seit 1. Februar 2016 (OGS 2016, 1); Botschaft und Antrag des Regierungsrats vom 16. Juni 2015, Sitzungen des Kantonsrats vom 22. Oktober und 3. Dezember 2015 (22.15.03),

- Nachtrag zum Gesundheitsgesetz vom 25. Juni 2021 (OGS 2021, 23), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 9. März 2021), Kantonsratssitzungen vom 27. Mai und 25. Juni 2021 (22.21.01), Volksabstimmung vom 28. November 2021 (ABl 2021, 1747), in Kraft seit 1. Januar 2022 (OGS 2021, 41)

OGS 1991, 83

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
24.10.1991 01.01.1992 Erlass Erstfassung OGS 1991, 83
21.05.2010 01.01.2011 Art. 12 totalrevidiert OGS 2010, 33
21.05.2010 01.01.2011 Art. 13 Abs. 2 geändert OGS 2010, 33
03.12.2015 01.02.2016 Ingress geändert OGS 2015, 64
03.12.2015 01.02.2016 Art. 14 Abs. 3 eingefügt OGS 2015, 64
03.12.2015 01.02.2016 Art. 16 aufgehoben OGS 2015, 64
25.06.2021 01.01.2022 Art. 12 Abs. 1 aufgehoben OGS 2021, 23

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 24.10.1991 01.01.1992 Erstfassung OGS 1991, 83
Ingress 03.12.2015 01.02.2016 geändert OGS 2015, 64
Art. 12 21.05.2010 01.01.2011 totalrevidiert OGS 2010, 33
Art. 12 Abs. 1 25.06.2021 01.01.2022 aufgehoben OGS 2021, 23
Art. 13 Abs. 2 21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
Art. 14 Abs. 3 03.12.2015 01.02.2016 eingefügt OGS 2015, 64
Art. 16 03.12.2015 01.02.2016 aufgehoben OGS 2015, 64