Der Regierungsrat ist Aufsichtsbehörde über den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Veterinärgesetzgebung[4]. Er:
- pflegt die Zusammenarbeit mit andern Kantonen und kann mit ihnen, den Gemeinden sowie Dritten Vereinbarungen zur Erfüllung der kantonalen Aufgaben abschliessen;
- erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen;
- kann Verträge mit Betreibern von Entsorgungsbetrieben für tierische Nebenprodukte abschliessen;
- kann die Notschlachtlokale und Betriebe bestimmen, in denen Notschlachtungen durchzuführen sind;
- kann Entschädigungen und Beiträge gemäss Art. 12 dieses Gesetzes vorsehen;
- bezeichnet die Datenbank für die Registrierung der Hunde gemäss Art. 17 dieses Gesetzes;
- erlässt den Massnahmenkatalog für verhaltensauffällige Hunde gemäss Art. 26 dieses Gesetzes;
- kann weitere Tiergesundheitsberufe nach Art. 27 Abs. 2 dieses Gesetzes als meldepflichtig erklären;
- bezeichnet die Fälle, in welchen nach Art. 30 Abs. 2 dieses Gesetzes die Kosten der Tierseuchenbekämpfung ganz oder teilweise dem Tierhalter oder der Tierhalterin übertragen werden;
- genehmigt die Aufteilung der Kosten nach Art. 32 Abs. 4 dieses Gesetzes;
- legt die Beiträge für die einzelnen Tierarten gemäss Art. 34 dieses Gesetzes fest.