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Organisations- und Geschäftsreglement des Kantonsspitals Obwalden

Präambel

Organisations- und Geschäftsreglement des Kantonsspitals Obwalden

Seite 2 / 10 Inhaltsverzeichnis I. Grundlagen..............................................................................................................3

Art. 1

Zweck................................................................................................................3

Art. 2

Gesetzliche Vorgaben ........................................................................................3

Art. 3 Personenbezeichnungen ....................................................................................3

II. Führungsstruktur ....................................................................................................3

Art. 4

Grundsatz..........................................................................................................3

Art. 5 Führungsgremien...............................................................................................3

III. Spitalrat...................................................................................................................3

Art. 6

Organisation ......................................................................................................3

Art. 7

Sitzungen, Einberufung, Traktandierungen und Vorsitz .......................................4

Art. 8

Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Protokollierung .................................4

Art. 9

Aufgaben und Kompetenzen...............................................................................4

Art. 10

Auskunfts- und Einsichtsrecht ............................................................................4

Art. 11

Entschädigung ...................................................................................................5

Art. 12 Offenlegungspflicht ............................................................................................5

IV. Präsident des Spitalrats..........................................................................................5

Art. 13

Aufgaben und Kompetenzen...............................................................................5

Art. 14

Dringlichkeitsfälle...............................................................................................5

Art. 15

Berichterstattung................................................................................................5

Art. 16 Stellvertretung ...................................................................................................6

V. Spitalleitung ............................................................................................................6

Art. 17

Bestellung und Zusammensetzung .....................................................................6

Art. 18

Sitzungen, Einberufung, Traktandierung und Vorsitz ...........................................6

Art. 19

Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Protokollierung .................................6

Art. 20 Aufgaben und Kompetenzen...............................................................................6

VI. CEO .........................................................................................................................7

Art. 21

Aufgaben und Kompetenzen...............................................................................7

Art. 22 Berichterstattung................................................................................................7

VII. Klinikleiter / Bereichsleiter......................................................................................8

Art. 23

Aufgaben und Kompetenzen...............................................................................8

Art. 24 Berichterstattung................................................................................................8

VIII. Gemeinsame Bestimmungen...................................................................................9

Art. 25

Interessenkonflikte.............................................................................................9

Art. 26

Ausstand ...........................................................................................................9

Art. 27 Aktenaufbewahrung und Geheimhaltung.............................................................9

IX. Kompetenzregelungen ............................................................................................9

Art. 28

Wahl- und Anstellungskompetenzen ...................................................................9

Art. 29

Finanzkompetenzen .........................................................................................10

Art. 30 Zeichnungsberechtigung ..................................................................................10

X. Schlussbestimmungen..........................................................................................10

Art. 31

Inkraftreten ......................................................................................................10

Seite 3 / 10 I. Grundlagen

Art. 1 Zweck

Gestützt auf Art. 12 Abs.1 Bst. m des Gesundheitsgesetzes des Kantons Obwalden vom 3. De- zember 2015, in Kraft seit 1. Februar 2016, erlässt der Spitalrat das nachfolgende Organisati- ons- und Geschäftsreglement. Es ordnet die Führungsstruktur (Geschäftsführung) des Spitals, indem es die hierfür erforderlichen Organe bestimmt, deren Aufgaben und Kompetenzen um- schreibt sowie die Berichterstattung regelt.

Art. 2 Gesetzliche Vorgaben

Bei der Ausübung ihrer Aufgaben und Kompetenzen haben sämtliche Organe des Spitals die Vorgaben der Gesetzgebung des Bundes und des Kantons Obwalden sowie der geltenden Reg- lemente zu beachten.

Art. 3 Personenbezeichnungen

Die in diesem Organisations- und Geschäftsreglement verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter. II. Führungsstruktur

Art. 4 Grundsatz

Die strategischen und operativen Führungsaufgaben werden getrennt.

Art. 5 Führungsgremien

1 Das strategische Führungsgremium ist der Spitalrat. 2 Die operative Führungsebene wird durch den Spitaldirektor1 (CEO) und die Spitalleitung (max. 7 Mitglieder) gebildet. Die Spitalleitung unterstützt den CEO als beratendes Organ und besitzt ein Antragsrecht. (s. Anhang 1) III. Spitalrat

Art. 6 Organisation

1 Der Spitalrat konstituiert sich selbst, mit Ausnahme des Präsidenten, der vom Regierungsrat gewählt wird. 2 Der Spitalrat wählt aus seiner Mitte den Vizepräsidenten und den Sekretär, der nicht Mitglied des Spitalrats sein muss. _______________________ 1 „Spitaldirektor“ entspricht der Spitaldirektion gemäss Gesundheitsgesetz

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Art. 7 Sitzungen, Einberufung, Traktandierung und Vorsitz

1 Der Spitalrat tagt, so oft es die Geschäfte erfordern, in der Regel vier- bis sechsmal jährlich. 2 Die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten. Jedes Mitglied hat jederzeit das Recht, unter schriftlicher Angabe der Gründe die unverzügliche Einberufung einer Spitalratssitzung zu ver- langen. 3 Die Einberufung erfolgt in der Regel mindestens zehn Werktage im Voraus unter Angabe von Tag, Zeit und Ort der Sitzung sowie der Traktandenliste. Gleichzeitig werden die massgeben- den Sitzungsunterlagen zugestellt. 4 Der Präsident führt den Vorsitz. 5 Der CEO oder sein Stellvertreter nimmt an den Sitzungen in beratender Funktion teil. Soweit es die Situation erfordert, tagt der Spitalrat unter sich. 6 Über die Teilnahme von weiteren Personen, die nicht dem Spitalrat angehören, entscheidet der Präsident.

Art. 8 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Protokollierung

1 Der Spitalrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder an der Sitzung teilnimmt. Wenn es geboten erscheint, kann der Spitalrat eine Sitzung auch in Form einer Telefonkonfe- renz durchführen. 2 Der Spitalrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stim- mengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid, bei Wahlen entscheidet das Los. 3 Beschlüsse können auch schriftlich auf dem Zirkulationsweg (per Post oder E-Mail) gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied mündliche Beratung verlangt. Zirkulationsbeschlüsse bedürfen der Zustimmung sämtlicher Mitglieder. 4 Über die Verhandlungen und die Beschlüsse wird ein Protokoll geführt, das an der nächsten Sitzung genehmigt werden muss. Das Protokoll muss vom Sitzungsleiter und vom Sekretär un- terzeichnet werden. Zirkulationsbeschlüsse sind in das Protokoll der nächsten Sitzung aufzu- nehmen.

Art. 9 Aufgaben und Kompetenzen

1 Die Aufgaben und die Zuständigkeiten des Spitalrats sind in Artikel 12 des Gesundheitsgeset- zes vom 3. Dezember 2015 umschrieben. 2 Bei Verhinderung des CEO übernimmt der stv. Spitaldirektor die Aufgaben als beratendes Mit- glied im Spitalrat.

Art. 10 Auskunfts- und Einsichtsrecht

1 Jedes Mitglied des Spitalrats kann nach Massgabe der nachfolgenden Absätze Auskunft über alle Angelegenheiten des Spitals verlangen. Vorbehalten sind Informationen, welche durch das Berufs- oder Arztgeheimnis geschützt sind. 2 In jeder Sitzung ist der Spitalrat vom CEO bzw. dessen Stellvertreter über den laufenden Ge- schäftsgang und die wichtigeren Geschäftsvorfälle zu orientieren. Ausserordentliche Vorfälle sind den Mitgliedern des Spitalrats auf dem Zirkulationsweg, im Bedarfsfall vorab per E-Mail oder Telefon, unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. In den Sitzungen sind alle Mitglieder des

Seite 5 / 10 Spitalrats einander und der CEO bzw. dessen Stellvertreter dem Spitalrat zur Auskunft ver- pflichtet. 3 Ausserhalb der Sitzungen kann jedes Mitglied des Spitalrats von der Spitalleitung Auskunft über den Geschäftsgang und, mit Ermächtigung des Präsidenten, auch über einzelne Geschäfte verlangen. 4 Soweit es für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, kann jedes Mitglied dem Präsiden- ten beantragen, dass ihm Bücher und Akten vorgelegt werden. 5 Weist der Präsident ein Gesuch auf Auskunft oder Einsicht ab, so entscheidet der Spitalrat ab- schliessend.

Art. 11 Entschädigung

Der Regierungsrat legt die Höhe der Entschädigung für den Spitalrat fest.

Art. 12 Offenlegungspflicht

Die Mitglieder des Spitalrats geben jeweils im Rahmen des Rechenschaftsberichts offen Aus- kunft über leitende Funktionen, die sie in Unternehmen oder Organisationen bekleiden (z.B. als Verwaltungsrat, geschäftsführender Gesellschafter, Mitglied des Stiftungsrats). IV. Präsident des Spitalrats

Art. 13 Aufgaben und Kompetenzen

Der Präsident des Spitalrats hat folgende Aufgaben und Kompetenzen: a) Vertretung des Spitalrats nach innen und aussen. b) Repräsentation des Spitals gegenüber den politischen Gremien. c) Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Sitzungen des Spitalrats. d) Ausübung der laufenden Aufsicht und Kontrolle über den Geschäftsgang sowie die Tä- tigkeit des CEO und der Spitalleitung insgesamt im Namen des Spitalrats. e) Überwachung der Einhaltung und Durchsetzung der Beschlüsse des Spitalrats. f) Sicherstellung und Wahrnehmung eines permanenten Informationsaustausches mit dem CEO über alle wichtigen Fragen des Spitals. g) Periodische Beurteilung der Leistung und des Verhaltens des CEO.

Art. 14 Dringlichkeitsfälle

Der Präsident des Spitalrats kann in dringlichen Fällen in Angelegenheiten entscheiden, die in den Kompetenzbereich des Spitalrats fallen. Solche Entscheide müssen dem Spitalrat unver- züglich mitgeteilt und nachträglich zur Genehmigung unterbreitet werden.

Art. 15 Berichterstattung

Der Präsident des Spitalrats informiert den Spitalrat im Zusammenwirken mit dem CEO recht- zeitig über alle für die Willensbildung und die Überwachung erheblichen Aspekte des Spitals. Bei ausserordentlichen Vorkommnissen informiert er den Spitalrat unverzüglich.

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Art. 16 Stellvertretung

Sollte der Präsident des Spitalrats an der Ausführung seiner Funktion verhindert sein, so gehen seine Aufgaben und Kompetenzen für die Dauer der Verhinderung an den Vizepräsidenten über. V. Spitalleitung

Art. 17 Bestellung und Zusammensetzung

1 Die Spitalleitung setzt sich aus dem CEO und max. 7 Mitgliedern zusammen, welche auf An- trag des CEO vom Spitalrat ernannt und abberufen werden. 2 Der CEO und die Klinikleiter / Bereichsleiter können sich im Verhinderungsfall in der Spitallei- tung durch den Stellvertreter vertreten lassen. 3 Auf Antrag des CEO bestimmt der Spitalrat den stv. Spitaldirektor. 4 Die Spitalleitung kann aus ihrer Mitte Ausschüsse bilden und diesen per Reglement Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten übertragen.

Art. 18 Sitzungen, Einberufung, Traktandierung und Vorsitz

1 Sitzungen der Spitalleitung finden statt, so oft es die Geschäfte erfordern, in der Regel jedoch mindestens zehn Mal pro Jahr. 2 Die Einberufung erfolgt durch den CEO, bei seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter. Jedes Mitglied hat jederzeit das Recht, unter schriftlicher Angabe der Gründe die unverzügliche Einberufung einer Spitalleitungssitzung zu verlangen. 3 Die Einberufung erfolgt in der Regel mindestens fünf Werktage im Voraus unter Angabe von Tag, Zeit und Ort der Sitzung sowie der Traktandenliste. Gleichzeitig werden die massgeben- den Sitzungsunterlagen zugestellt. 4 Der CEO, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter, führt den Vorsitz.

Art. 19 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Protokollierung

Für die Beschlussfähigkeit, die Beschlussfassung und die Protokollierung gilt

Art. 8 analog. Der

Spitalrat ist berechtigt, Einblick in die Protokolle der Spitalleitungssitzung zu nehmen.

Art. 20 Aufgaben und Kompetenzen

1 Die Spitalleitung führt die laufenden Geschäfte des Spitals im Rahmen und in Ausführung der gesetzlichen Vorschriften sowie der Beschlüsse, Reglemente und Weisungen des Spitalrats. Vorbehalten bleiben die besonderen Aufgaben und Kompetenzen des CEO gemäss

Art. 22 2 Die Spitalleitung hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen:

a) Vorbereitung der Geschäfte, welche vom Spitalrat behandelt werden, mit entsprechen- der Antragstellung. Vorbehalten bleiben Antragskompetenzen des CEO. b) Wahl, Beförderung und Entlassung der Bereichsleiter, Kader- und Belegärzte (Aus- nahme Chefärzte). Zur Wahlvorbereitung kann sie Wahlkommissionen einsetzen. c) Erstellung des Halbjahresabschlusses einschliesslich des Berichts über den Stand der Liquidität.

Seite 7 / 10 d) Planung, Überwachung und Sicherstellung eines zeitgemässen, wirtschaftlichen Einsat- zes von Personal, Infrastruktur, Einrichtungen und Anlagen im Spital. e) Sicherstellung einer regelmässigen und stufengerechten Schulung der Mitarbeitenden im Bereich Einhaltung von Gesetzen, Richtlinien und Verhaltensregeln (Compliance). f) Führung des Risikomanagements inkl. jährlicher umfassender Risikobeurteilung; inklu- sive Versicherungsschutz. g) Sicherstellung des Unternehmenscontrollings: Überwachung der Einhaltung der Ziele, des Budgets, der Projekte und Ergreifen der erforderlichen Massnahmen bei Abwei- chung. h) Festlegung der Aufbauorganisation ab der 2. Führungsebene. i) Die Spitalleitung genehmigt sämtliche interdisziplinären Projekte, soweit ihre Finanz- kompetenz nicht überschritten wird. VI. CEO

Art. 21 Aufgaben und Kompetenzen

1 Der CEO vertritt die Spitalleitung nach innen und aussen. Er ist gegenüber dem Spitalrat für das operative Geschäft verantwortlich. Er hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompeten- zen: a) Führung der Spitalleitungsmitglieder. b) Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Spitalleitungssitzungen. c) Abschliessende Entscheidungskompetenz bei Anträgen der Spitalleitung. d) Umsetzung der Beschlüsse des Spitalrats. e) Aushandlung der Tarife mit den Versicherern und Abschluss entsprechender Verträge. Vor Vertragsabschluss sind Verträge dem Präsidenten des Spitalrats zu unterbreiten. f) Die Vertretung des Spitals gegen aussen, soweit diese Aufgaben gemäss diesem Orga- nisations- und Geschäftsreglement nicht dem Spitalrat bzw. dessen Präsident obliegt. g) Sicherstellung der Vorbereitung der Geschäfte zur Behandlung im Spitalrat. h) Sicherstellung der Vertretung des Spitals in Interessenverbänden. i) Einstellung, Beförderung und Entlassung der ihm direkt unterstellten Mitarbeiter mit Ausnahme der Chefärzte. j) Erstellung und Einhaltung der Finanzplanung, des Jahresbudgets, des Investitionsbud- gets und des Rechenschaftsberichts. 2 Sollte der CEO an der Ausführung seiner Funktion verhindert sein, so gehen seine Aufgaben und Kompetenzen für die Dauer der Verhinderung an seinen Stellvertreter über.

Art. 22 Berichterstattung

1 Der CEO besorgt die Berichterstattung gemäss

Art. 10 an den Spitalrat über den Geschäfts-

gang. 2 Im Einzelnen umfasst die Berichterstattung Folgendes: a) An jeder Spitalratssitzung: Berichterstattung über den Geschäftsgang und die Lage des Spitals. b) Halbjährlich: Vorlage des Halbjahresabschlusses einschliesslich des Berichts über den Stand der Liquidität. c) Halbjährlich: Vorlage der mit geeigneten Kennzahlen versehenen Halbjahresabschlüsse sowie eine Hochrechnung für das laufende Geschäftsjahr.

Seite 8 / 10 d) Vorlage des Entwurfs für den Geschäftsbericht des abgelaufenen Geschäftsjahrs. e) Vorlage des Entwurfs des Betriebs- und Investitionsbudgets für das kommende Ge- schäftsjahr. f) Jährlich: Vorlage des Ergebnisses der jährlich umfassenden Risikobeurteilung. g) Ausserhalb der regelmässigen Berichterstattung: Bericht über alle wichtigen Vorkomm- nisse, welche das Spital berühren und keinen Aufschub bis zur nächsten ordentlichen Berichterstattung erfahren dürfen. h) Umgehende Orientierung des Spitalrats, vorab des Präsidenten des Spitalrats, über ausserordentliche Vorfälle. VII. Klinikleiter / Bereichsleiter

Art. 23 Aufgaben und Kompetenzen

Der Klinik-/ Bereichsleiter ist gegenüber der Spitalleitung für das operative Geschäft seiner Kli- nik / Bereichs verantwortlich. Er hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen: a) Ergebnisverantwortung und Entscheidungskompetenz für die Betriebsführung innerhalb der eigenen Klinik bzw. Bereichs. b) Unter Einhaltung des Budgets Rekrutierung und Entlassung des unterstellten Personals in Zusammenarbeit mit der Leitung HR. Ab Stufe Oberarzt ist die Spitalleitung bei perso- nellen Entscheiden zu informieren. c) Überwachung und Sicherstellung der Qualität von Diagnostik und Behandlung. d) Verantwortung für die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Assistenz- und Oberärzte. e) Koordination mit der Leitung Pflegedienst der Zusammenarbeit bzw. der dualen Führung zwischen ärztlichem und pflegerischem Personal. f) Koordination und aktive Förderung der Zusammenarbeit sämtlicher relevanter An- spruchsgruppen (zuweisende Ärzte, Spitäler, Kliniken, Spitex, Langzeitpflege, etc.). g) Umsetzung von Beschlüssen des Spitalrats und der Spitalleitung, die die eigene Klinik / Bereich betreffen. h) Erlass von Richtlinien, die dazu dienen, die Qualität und Wirtschaftlichkeit in der Klinik / Bereich effektiv umzusetzen und zu verbessern. i) Vertretung der Klinik / Bereich innerhalb der Spitalleitung. j) Vertretung der Klinik / Bereich nach intern und extern nach Rücksprache mit dem CEO.

Art. 24 Berichterstattung

1 Der Klinikleiter / Bereichsleiter besorgt die Berichterstattung an den CEO und die Spitalleitung über den Geschäftsgang. 2 Im Einzelnen umfasst die Berichterstattung Folgendes: a) An die Spitalleitung: Berichterstattung über den Geschäftsgang und die Lage der Klinik / Bereich. b) Ausserhalb der regelmässigen Berichterstattung: Bericht über alle wichtigen Vorkomm- nisse an den CEO. c) Vorlage des Entwurfs für den Geschäftsbericht des abgelaufenen Geschäftsjahrs. d) Weiteres gemäss Absprache mit CEO.

Seite 9 / 10 VIII. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 25 Interessenskonflikte

Die Mitglieder des Spitalrats und der Spitalleitung haben ihre persönlichen und geschäftlichen Verhältnisse so zu ordnen, dass Interessenskonflikte mit dem Spital vermieden werden. Für die Mitglieder des Spitalrats und die Spitalleitung gilt sodann die Offenlegungs- bzw. Genehmi- gungspflicht gemäss

Art. 12

Abs. 2.

Art. 26 Ausstand

Mitglieder des Spitalrats und der Spitalleitung haben in allen Fällen in den Ausstand zu treten, in denen über die Geschäfte beraten und entschieden wird, die ihre eigenen Interessen oder diejenigen von ihnen nahe stehenden Personen, Organisationen oder Unternehmungen berüh- ren. Ist der Ausstand streitig, so entscheidet der Spitalrat bzw. die Spitalleitung unter Aus- schluss des betreffenden Mitglieds endgültig.

Art. 27 Aktenaufbewahrung und Geheimhaltung

1 Die Mitglieder des Spitalrats und der Spitalleitung sind verpflichtet, gegenüber Dritten absolu- tes Stillschweigen darüber zu bewahren, was ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zur Kennt- nis gelangt. Diese Verpflichtung dauert über den Zeitpunkt der Beendigung ihrer Tätigkeit hin- aus an. 2 Alle damit verbundenen Akten sind sorgfältig aufzubewahren. Spätestens bei Beendigung der Tätigkeit haben Mitglieder des Spitalrats Originalakten dem Präsidenten des Spitalrats zurück- zugeben oder diesem die Vernichtung aller Akten schriftlich zu bestätigen. IX. Kompetenzregelungen

Art. 28 Wahl- und Anstellungskompetenzen

Funktion Wahl- und Anstellungskompetenz Präsident Spitalrat Regierungsrat Spitalrat Regierungsrat Spitaldirektor / CEO Spitalrat Mitglied Spitalleitung Spitalrat Chefarzt Spitalrat Co-Chefarzt / Leitender Arzt Spitalleitung / CEO Belegarzt Spitalleitung / CEO Übrige CEO, Mitglied Spitalleitung, Bereichsleiter, HR

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Art. 29 Finanzkompetenzen innerhalb des bewilligten Budgets

Was Wer Spitalrat Spitalleitung CEO / Direktor Chefarzt / Bereichsleiter Wiederkehrende Ausgaben: >200‘000 E M A >20‘000 bis 200‘000< I M E <20‘000 I E A Einmalige Ausgaben: >500‘000 E M A >50‘000 bis <500‘000 I M E <50‘000 I E (A = Antrag / E = Entscheidungskompetenz / I = Information / M = Mitsprache)

Art. 30 Zeichnungsberechtigung

1 Die Unterschrift erfolgt immer mindestens kollektiv zu Zweien. 2 Die Kompetenzen beschränken sich ausschliesslich auf den eigenen Zuständigkeitsbereich im Rahmen des zugewiesenen und bewilligten Budgets. 3 Die Details zu den Zeichnungsberechtigungen sind im Anhang 2 geregelt. X. Schlussbestimmungen

Art. 31 Inkrafttreten

Das vorliegende Organisations- und Geschäftsreglement wurde vom Spitalrat anlässlich seiner Sitzung vom 14.12.2017 genehmigt und tritt per 1.1.2018 in Kraft. Anhang 1: Führungsstruktur Spitalleitung Anhang 2: Zeichnungsberechtigungsmatrix

CEO MED CHIR G&G ANÄ PFLEGE HRM FIN Sekretariat Anhang 1 zum Organisations- und Geschäftsreglement; Führungsstruktur Spitalleitung Mitglieder Spitalleitung

Aufwandarten Kompetenzzuteilung Personalaufwand - Anstellungsverträge (öffentlich-rechtlich) Spitalrat - Anstellungsverträge (OR) Unterschriften erfolgen gemäss Wahl- und Anstel- lungskompetenz zusätzlich Leitung Personal - Spesen CEO und Chefarzt/Bereichsleitung, Die Spesen des CEO werden vom Präsidenten des Spitalrats genehmigt. - Fort- und Weiterbildung (Kursgebühren, Reisespesen, auswärtige Verpflegung und Unterkunft) Unterschrift erfolgt gemäss Wahl- und Anstel- lungskompetenz zusätzlich Leitung Personal - Personalversicherungen CEO und Leitung Personal oder Leitung Finanzen Sachaufwand - Strategische Verträge Spitalrat - Bestellung Verbrauchsgüter (z.B. Apotheke, Küche, Pflege) Chefarzt/Bereichsleitung - Lieferverträge (z.B. Energie, Lebensmittel, medizinisches und pflegerisches Verbrauchsmaterial) CEO oder Chefarzt/Bereichsleitung und Leitung Oekonomie (Leitung Einkauf) - Unterhalt- und Serviceverträge (z.B. Heizung, medizinische Apparate) CEO oder Chefarzt/Bereichsleitung und Leitung Technik - Sachversicherungen CEO und Leitung Technik - Haftpflichtversicherungen CEO und Leitung Finanzen - Investitionsgüter CEO und Chefarzt/Bereichsleitung Beschlüsse des Spitalrats Präsident und Sekretär oder Vizepräsident und Spitalratsmitglied Fonds für Personen in wirtschaftlicher Notlage Beitragsgesuche: bis Fr. 500.-: Leitung Sozialberatung bis Fr. 5‘000.-: CEO über Fr. 5‘000.-: Spitalrat Anhang 2 zum Organisations- und Geschäftsreglement; Zeichnungsberechtigungsmatrix