Lexipedia

833.12

Vereinbarung über die Aufnahme von psychisch Kranken aus dem Kanton Obwalden in der Psychiatrischen Klinik Zugersee

Präambel

OGS 1993, 4 und OGS 2012, 3

Kantonsratsbeschluss

über die Genehmigung der Vereinbarung über die

Aufnahme von Psychischkranken aus dem

Kanton Obwalden in die Psychiatrische Klinik

Oberwil

vom 30. Januar 19921

Der Kantonsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 des Gesundheitsgesetzes vom 20. Oktober

19912

,

beschliesst:

1. Die Vereinbarung über die Aufnahme von Psychischkranken aus dem

Kanton Obwalden in die Psychiatrische Klinik Oberwil vom

17. Dezember 19913

wird genehmigt.

2. Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Vereinbarung veränderten

Verhältnissen anzupassen oder gegebenenfalls zu kündigen.4

3. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

OGS 1993, 4

GDB 810.1

OGS 1993, 3

Der Regierungsrat hat der geänderten Vereinbarung vom 29. November 2011 mit

der Psychiatrischen Klinik Zugersee zugestimmt (OGS 2012, 3)

Vereinbarung über die Aufnahme von psychisch

Kranken aus dem Kanton Obwalden in der

Psychiatrischen Klinik Zugersee

vom 29. November 20115

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Ziffer 2 des Kantonsratsbeschlusses über die Genehmigung

der Vereinbarung über die Aufnahme von psychisch Kranken aus dem

Kanton Obwalden in die Psychiatrische Klinik Oberwil vom 30. Januar

1992,

und

die Psychiatrische Klinik Zugersee

vereinbaren:

Art. 1

Leistungsangebot Patientinnen und Patienten mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Obwalden, die nach einer schweizerischen Sozialversicherung obligatorisch kranken-

Art. 41a

oder unfallversichert sind und für welche gemäss KVG6 eine Aufnahmepflicht besteht, steht grundsätzlich das ganze Leistungsangebot der Psychiatrischen Klinik Zugersee zur Verfügung.

Art. 2 Aufnahme

Sofern die Behandlungskapazität der Psychiatrischen Klinik Zugersee nicht durch Patientinnen und Patienten aus den Konkordatskantonen Uri, Schwyz und Zug beansprucht wird, werden auch ausserkantonale Patientinnen und Patienten aufgenommen.

Gegenüber Nichtvertragskantonen haben Patientinnen und Patienten mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Obwalden Vorrang.

Kann eine Aufnahme aus betrieblichen Gründen nicht unverzüglich erfolgen, so gelten die Patientinnen und Patienten als angemeldet.

OGS 2012, 3

SR 832.10

.12

Art. 3 Finanzierung

Für die Aufnahme von Patientinnen und Patienten mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Obwalden muss vom Kanton keine Kostengutsprache eingeholt werden.

Für Patientinnen und Patienten mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Obwalden gilt der gleiche Preis wie für Patientinnen und Patienten aus den drei Konkordatskantonen Uri, Schwyz und Zug. Handelt es sich um Patientinnen und Patienten mit Fürsorgerischer Freiheitsentziehung (FFE) wird zum festgelegten Tagespreis eine zusätzliche Pauschale als gemeinwirtschaftliche Leistung in Rechnung gestellt. Diese Pauschale ist gleich hoch wie die Pauschale für Patientinnen und Patienten aus den Konkordatskantonen.

Art. 4

Abrechnungs- und Auszahlungsmodalitäten Die Psychiatrische Klinik Zugersee stellt dem Finanzdepartement7 Obwalden monatlich Rechnung.

Art. 5

Vereinbarungsdauer Diese Vereinbarung gilt ab dem 1. Januar 2012 für unbestimmte Zeit. Sie ersetzt die Vereinbarung vom 22. Dezember 2003/13. Januar 20048 .

Art. 6

Auflösung/Kündigung Diese Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner unter Wahrung einer sechsmonatigen Frist auf den 31. Dezember gekündigt werden.

Die Aufgaben des Finanzdepartements wurden auf den 1. Juli 2022 dem Sicherheits- und Sozialdepartement übertragen (OGS 2022, 20)

OGS 2004, 9