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833.15

Zusammenarbeitsvereinbarung über die institutionelle psychiatrische Versorgung in Sarnen

Präambel

Kantonsratsbeschluss

zur Zusammenarbeitsvereinbarung über die

institutionelle psychiatrische Versorgung in

Sarnen

vom 8. September 2016

Der Kantonsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 70 Ziffer 14 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 19681

sowie Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 22 Absatz 2 des Gesundheitsgeset-

zes vom 3. Dezember 20152

,

nach Kenntnisnahme von der Botschaft des Regierungsrats,

beschliesst:

1. Der Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem Kanton Obwal-

den und der Luzerner Psychiatrie lups über die institutionelle psy-

chiatrische Versorgung in Sarnen vom 12. April 2016 wird zuge-

stimmt.

2. Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Zusammenarbeitsvereinba-

rung veränderten Verhältnissen im Rahmen seiner verfassungsmäs-

sigen Finanzbefugnisse in untergeordneten Fragen sowie in Bezug

auf Zuständigkeit und Verfahren anzupassen oder gegebenenfalls

zu kündigen.

3. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

GDB 101.0

GDB 810.1

OGS 2016, 48 und 49

Zusammenarbeitsvereinbarung

über die institutionelle psychiatrische Versorgung in

Sarnen3

vom 12. April 2016

zwischen

Kanton Obwalden, unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch den Kan-

tonsrat gemäss Artikel 22 Absatz 2 des Gesundheitsgesetzes vom

3.12.20154

sowie in Ausführung des Rahmenvertrages betreffend eine

gemeinsame psychiatrische Versorgungsregion der Kantone Luzern, Ob-

walden und Nidwalden, vertreten durch den Regierungsrat, dieser vertre-

ten durch Landammann Franz Enderli und Landschreiber Dr. Stefan

Hossli,

Kanton Obwalden oder OW

und

Luzerner Psychiatrie, selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt, vertreten

durch den Spitalrat, dieser vertreten durch Spitalratspräsident Hans

Schärli und Vizepräsidentin Ruth Scheuber-Fuchs

lups

Art. 1 Zielsetzung

Die Regierungen der Kantone Luzern, Obwalden und Nidwalden be- schlossen die Schaffung eines gemeinsamen Psychiatrieraums Luzern- Obwalden-Nidwalden im Interesse einer zweckmässigen und wirtschaftli- chen psychiatrischen Versorgung, die auf die Bedürfnisse der Bewohner und Bewohnerinnen der drei Kantone ausgerichtet ist.

In der vorliegenden Vereinbarung wird jeweils die männliche Funktionsbezeichnung (z. B. Direktor) verwendet. Die Vereinbarung gilt auch für die weibliche Funktions- trägerin.

GDB 810.1

.15

Die bisherige langjährige Zusammenarbeit der Kantone Obwalden und Nidwalden, welche die Aufnahme und Behandlung von Patientinnen und Patienten aus dem Kanton Nidwalden an der psychiatrischen Abteilung am Kantonsspital Obwalden ermöglichte, wird per 30. Juni 2016 beendet. Die institutionelle psychiatrische Versorgung soll ab 1. Januar 2017 durch die Luzerner Psychiatrie (lups) am Standort Sarnen und in Zusammenar- beit mit dem Kantonsspital Obwalden sichergestellt werden (sog. Betrei- bermodell). Das Personal der bisherigen psychiatrischen Abteilung am Kantonsspital soll in die lups überführt werden. Die Mitarbeitenden selbst haben die Wahlfreiheit. Bei Zustimmung der einzelnen Mitarbeitenden gehen die Verträge automatisch an die lups über.

Art. 2 Psychiatrische Grundversorgung in Sarnen

Die lups bietet, nebst dem Angebot im Kanton Luzern, in Sarnen ein psychiatrisches Angebot an mit stationären, tagesklinischen und ambu- lanten Behandlungen (Betreibermodell). Dieses richtet sich primär an Pa- tientinnen und Patienten der Kantone Obwalden und Nidwalden sowie auch Luzern. Die Regierungen können zusätzlich weitere Leistungsauf- träge erteilen.

Die Einzelheiten, die konkrete Grösse der Klinik bzw. der Stationen so- wie die Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen regelt der Re- gierungsrat mit der lups in einem Leistungsauftrag bzw. einer Leistungs- vereinbarung; massgebend sind der Bedarf der Patienten und Patientin- nen, die wirtschaftliche Führung dieses Angebots sowie auch die Interes- sen der Vertragspartner.

Art. 3 Leistungen Kanton Obwalden

Der Kanton Obwalden stellt der lups die Räumlichkeiten in allen geplan- ten Etappen am Standort Sarnen zur Verfügung. Für die Räumlichkeiten werden langfristige Mietverträge abgeschlossen mit Verlängerungsoptio- nen. In einer ersten Etappe wird das bestehende Grundversorgungs-Angebot am Standort Sarnen in der zur Verfügung stehenden Infrastruktur durch die lups weitergeführt. In einer zweiten Etappe soll über die dringend notwendige Renovation der Infrastruktur und im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Ange- botsausbau eine Erweiterung der Infrastruktur entschieden werden. Das bestehende psychiatrische Angebot wird während der Bauphase so weit als möglich durch die lups in Sarnen gewährleistet.

.15 Diese Etappen sollen von Beginn weg die Kontinuität einer qualitativ gu- ten institutionellen psychiatrischen Versorgung zu finanziell vertretbaren Kosten in allen drei Kantonen gewährleisten.

Das Kantonsspital Obwalden unterstützt die institutionelle psychiatrische Versorgung in Sarnen durch Dienstleistungen im logistischen wie auch medizinischen Bereich. Die Einzelheiten werden zwischen dem Kantons- spital Obwalden sowie der lups in einem Zusammenarbeitsvertrag gere- gelt.

Art. 4

Haftung und Verantwortlichkeit Die Haftung und Verantwortlichkeit für die von der lups in Sarnen geführ- te psychiatrische Versorgung richten sich nach der Gesetzgebung des Kantons Luzern.

Art. 5 Anpassung der Vereinbarung

Anpassungen dieser Vereinbarung, insbesondere bei Vorliegen wesent- lich veränderter Verhältnisse, sind in schriftlicher Form im gegenseitigen Einverständnis jederzeit möglich.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei erheblich geänderten Verhält- nissen Verhandlungen über eine Anpassung der Vereinbarung aufzu- nehmen.

Art. 6 Konfliktbewältigung

Bei Uneinigkeiten suchen die Vertragsparteien in erster Linie eine ein- vernehmliche Lösung.

Kann auf diesem Weg keine Einigung erzielt werden, bereinigen sie den Konflikt im Schiedsgerichtsverfahren. Der Sitz ist in Luzern. Jede Verfah- renspartei ernennt zwei Mitglieder, die eine Präsidentin oder einen Präsi- denten bezeichnen.

Es gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung

Art. 353

vom 19. Dezember 2008 über die Schiedsgerichtsbarkeit ( -399).

Art. 7

Übernahme per 1. Januar 2017 Im Hinblick auf die Schaffung des zukünftigen gemeinsamen Psychiatrie- raums Luzern-Obwalden-Nidwalden übernimmt die lups per 1. Januar 2017 vom Kantonsspital Obwalden Personal und Mobiliar der psychiatri- schen Abteilung. Umfang und Details werden in einem entsprechenden Übernahmevertrag geregelt.

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Art. 8

Inkrafttreten Die vorliegende Vereinbarung gilt, nach Zustimmung des Kantonsrats, ab dem 01.01.2017.

Art. 9 Vereinbarungsdauer

Die vorliegende Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Eine Kündigung ist frühestens nach 5 Jahren seit Inkrafttreten möglich. Eine Kündigung ist jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres möglich und muss mindestens 18 Monate im Voraus allen Vertragsparteien schriftlich mitgeteilt werden.

Art. 10

Teilnichtigkeit Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird der übrige Teil dieser Vereinbarung davon nicht be- rührt. Im Falle der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einer Bestimmung ist diese durch eine solche wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn eine Lücke offenbar wird.

Art. 11

Ausfertigung Diese Vereinbarung wird 2-fach ausgefertigt, je in einem Exemplar für die Parteien.