Das kantonale Arbeitsamt vollzieht die Vorschriften über die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih.
843.11
Vollziehungsverordnung zum Arbeitsvermittlungsgesetz
(VV AVG)
Präambel
in Ausführung des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz) vom 6. Oktober 1989[1],
gestützt auf Artikel 72 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968[2],
1. Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih
Art. 1 Zuständigkeit
Art. 2 Kaution
Die nach bundesrechtlichen Vorschriften zu leistende Kaution für Personalverleiher ist beim kantonalen Arbeitsamt zu hinterlegen.
2. Öffentliche Arbeitsvermittlung
Art. 3 Zuständigkeit
Das kantonale Arbeitsamt vollzieht die Vorschriften über die öffentliche Arbeitsvermittlung, soweit durch diese Vollziehungsverordnung keine andere Vollzugsbehörde bestimmt ist.
Das kantonale Arbeitsamt übt in fachlicher Hinsicht die Aufsicht über die Gemeindearbeitsämter aus und erlässt die notwendigen Weisungen.
Das kantonale Arbeitsamt sorgt für eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den für die Arbeitsvermittlung, die Arbeitslosenversicherung und die Berufsberatung zuständigen Stellen.
Art. 4 Gemeindearbeitsämter
Die Einwohnergemeinden führen für die öffentliche Arbeitsvermittlung Gemeindearbeitsämter.
Die Einwohnergemeinden tragen die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb der Gemeindearbeitsämter.
Art. 5 Meldepflicht der Arbeitgeber
Der Arbeitgeber ist meldepflichtig, wenn Entlassungen oder Betriebsschliessungen mindestens sechs Arbeitskräfte betreffen.[3]
Der Regierungsrat kann in Zeiten erheblicher Arbeitslosigkeit die Meldepflicht für alle offenen Stellen einführen.
3. Rechtsschutz
Art. 6 Rechtsschutz
Gegen Verfügungen des kantonalen Arbeitsamtes kann innert 20 Tagen seit der Zustellung schriftlich und begründet beim zuständigen Departement Beschwerde erhoben werden.
Gegen Verfügungen und Entscheide des zuständigen Departementes kann innert 20 Tagen seit Zustellung schriftlich und begründet beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
… *
4. Schlussbestimmungen
Art. 7 Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Vollziehungsverordnung in Kraft tritt.[4]
Egress
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1991, 91
geändert durch
- den Nachtrag zur Zivilprozessordnung vom 22. November 1996, in Kraft seit 15. Februar 1997 (OGS 1997, 42),
- das Gesetz über die Justizreform vom 21. Mai 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (OGS 2010, 33)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 29.11.1991 | 01.06.1992 | Erlass | Erstfassung | OGS 1991, 91 |
| 22.11.1996 | 15.02.1997 | Art. 6 Abs. 3 | geändert | OGS 1997, 42 |
| 21.05.2010 | 01.01.2011 | Art. 6 Abs. 3 | aufgehoben | OGS 2010, 33 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 29.11.1991 | 01.06.1992 | Erstfassung | OGS 1991, 91 |
| Art. 6 Abs. 3 | 22.11.1996 | 15.02.1997 | geändert | OGS 1997, 42 |
| Art. 6 Abs. 3 | 21.05.2010 | 01.01.2011 | aufgehoben | OGS 2010, 33 |