Die Kantone Obwalden und Nidwalden errichten und betreiben in Hergiswil gemeinsam ein regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV).
843.21
Vereinbarung über ein gemeinsames regionales Arbeitsvermittlungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden
Präambel
in Ausführung der Artikel 85b und 85c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)[1] sowie Artikel 119a und 119b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)[2],
Anhänge
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Grundsatz
Art. 2 Aufgaben des RAV
Das RAV vollzieht im Auftrag der beiden Kantone folgende Aufgaben der Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung[3]:
- die Vermittlung, Beratung und Betreuung von arbeitslosen Personen;
- den Entscheid über die Zumutbarkeit einer Arbeit und die Zuweisung von zumutbarer Arbeit;
- das Erteilen von Weisungen nach Art. 17 Abs. 3 AVIG;
- die Zuweisung zu arbeitsmarktlichen Massnahmen;
- die Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit;
- die Durchführung der Kontrollvorschriften;
- die Einstellung in der Anspruchsberechtigung;
- die Zustimmung zu Kursbesuchen, Einarbeitungszuschüssen, Ausbildungszuschüssen und Vorruhestandszuschüssen und zur Ausrichtung von Leistungen für Arbeiten ausserhalb der Wohnortsregion;
- die Berichterstattung;
- weitere ihm übertragene Aufgaben.
2. Organisation
Art. 3 Organe
Organe des RAV sind:
- die Leitung des RAV;
- die Aufsichtskommission;
- die tripartite Kommission.
Art. 4 Leitung und Personal
Art. 5 Aufsichtskommission a. Zusammensetzung
Die Aufsichtskommission besteht aus:
- einem von den beiden Regierungen gemeinsam bezeichneten Präsidenten oder einer Präsidentin;
- den Vorstehern der zuständigen kantonalen Departemente;
- den Vorstehern der kantonalen Arbeitsämter.
Die Aufsichtskommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Leiter oder die Leiterin des RAV nimmt an den Sitzungen der Aufsichtskommission mit beratender Stimme teil. Das Sekretariat wird vom RAV geführt.
Art. 6 b. Aufgaben
Die Aufsichtskommission führt die Aufsicht über das RAV. Ihr ist die Leitung des RAV unterstellt.
Sie ist insbesondere zuständig für:
- die Organisation des Aufbaus und der Errichtung des RAV;
- die Wahl der Leitung sowie des nötigen Personals auf Vorschlag der Leitung;
- die Genehmigung des Voranschlags, der Jahresrechnung und des Jahresberichts zuhanden des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung;
- den Beschluss über weitere Ausgaben, Anschaffungen und Investitionen, soweit nicht kantonale Vorschriften oder diese Vereinbarung etwas anderes vorsehen;
- den Abschluss von Verträgen mit privaten Arbeitsvermittlern;
- den Erlass von Weisungen für die Betriebsführung des RAV und die Bestimmung der Ausgabenbefugnis der Leitung des RAV;
- die Zuweisung von weitern Aufgaben an das RAV;
- den Erlass nötiger Verfahrensvorschriften;
- die Wahrnehmung der Aufsicht im Sinne von Art. 119a Abs. 2 AVIV;
- den Erlass des Geschäftsreglementes der tripartiten Kommission[6],
- den Beizug von Dienststellen der kantonalen Verwaltungen für die Unterstützung des RAV sowie die Festsetzung der Entschädigung.
Die Aufsichtskommission kann einzelne ihrer Befugnisse an Ausschüsse, einzelne Mitglieder oder die Leitung des RAV übertragen.
Art. 7 Tripartite Kommission
Die Mitglieder der tripartiten Arbeitsmarktkommission nach interkantonaler Vereinbarung über den Vollzug des Entsendegesetzes[7] sind auch die Mitglieder der tripartiten Kommission gemäss Art. 85d AVIG[8]. *
Der Vorsitz wechselt alle zwei Jahre zwischen den beiden Vorstehern der kantonalen Arbeitsämter. Die tripartite Kommission legt den Turnus fest.
Art. 8 * Rechtsmittel
Beschwerden gegen Einspracheentscheide des RAV sind innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet dem zuständigen Gericht nach Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts[9] einzureichen.
3. Finanzierung
Art. 9 Kosten
Die Personal- und Arbeitsplatzkosten, die im Rahmen des Vollzugs der Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung dem RAV erwachsen, werden durch den Bund übernommen. Die von den Verwaltungen der beiden Kantone erbrachten Dienstleistungen werden dem RAV in Rechnung gestellt.
Jeder Kanton entschädigt seine Mitglieder der Aufsichtskommission und der tripartiten Kommission, soweit das Bundesrecht[10] nichts anderes vorsieht, selbst. Die Entschädigung des von den beiden Regierungsräten gemeinsam bestellten Mitglieds der Aufsichtskommission wird bei ihrer Wahl festgelegt.
Allfällige Kosten des RAV, die nicht durch Beiträge aus dem Arbeitslosenversicherungsfonds gedeckt sind, tragen die beiden Kantone anteilmässig aufgrund der durchschnittlichen Zahl der arbeitslosen Personen pro Kalenderjahr.
Art. 10 Finanzkontrolle
Die Prüfung der Jahresrechnung erfolgt durch die Finanzkontrolle des Kantons Obwalden.
4. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 11 Übergangsbestimmungen
Die Durchführung der Kontrollvorschriften durch das RAV erfolgt ab dem 1. Januar 1997. Bis dahin sind die Kontrollvorschriften, soweit sie nicht bereits beim RAV erfüllt werden können, den Gemeindearbeitsämtern übertragen.
Art. 12 Inkrafttreten und Kündigung
Egress
Informationen zur Vereinbarung
Beitritt: KRB betreffend Genehmigung der Vereinbarung über ein gemeinsames regionales Arbeitsvermittlungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden vom 29. Februar 1996
Urspüngliche Fundstelle: OGS 1997, 1
Ursprüngliches Inkrafttreten: 27. März 1996 (OGS 2004, 7)
geändert durch:
- Nachtrag vom 24. Juni 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004 (OGS 2003, 33),
- Nachtrag vom 27. September 2011, in Kraft seit 1. November 2011 (OGS 2011, 57)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 15.01.1996 | 27.03.1996 | Erlass | Erstfassung | OGS 1997, 1 |
| 24.06.2003 | 01.01.2004 | Art. 6 Abs. 2, k. | geändert | OGS 2003, 33 |
| 24.06.2003 | 01.01.2004 | Art. 7 Abs. 1 | geändert | OGS 2003, 33 |
| 27.09.2011 | 01.11.2011 | Art. 8 | totalrevidiert | OGS 2011, 57 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 15.01.1996 | 27.03.1996 | Erstfassung | OGS 1997, 1 |
| Art. 6 Abs. 2, k. | 24.06.2003 | 01.01.2004 | geändert | OGS 2003, 33 |
| Art. 7 Abs. 1 | 24.06.2003 | 01.01.2004 | geändert | OGS 2003, 33 |
| Art. 8 | 27.09.2011 | 01.11.2011 | totalrevidiert | OGS 2011, 57 |