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843.3

Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug des Entsendegesetzes und des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit *

vom 24.06.2003 (Stand 01.05.2007)

Präambel

Die Kantone Uri, Obwalden und Nidwalden,

in Ausführung des Bundesgesetzes über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen (Entsendegesetz) vom 8. Oktober 1999[1] sowie von Artikel 360b des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911[2] und des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) vom 17. Juni 2005[3]*

vereinbaren:

Anhänge

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Die Vereinbarungskantone regeln gemeinsam den Vollzug des Entsendegesetzes, der Art. 360a ff. OR und des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit. *

Sie setzen eine tripartite Kommission im Sinne von Art. 360b OR (tripartite Arbeitsmarktkommission) ein.

Art. 2 Arbeitsmarktregion

Das Gebiet der Vereinbarungskantone bildet eine Arbeitsmarktregion gemäss Art. 360a Abs. 1 OR.

Befristete Gesamtarbeitsverträge und Normalarbeitsverträge gelten für die ganze Arbeitsmarktregion.

2. Zuständigkeiten und Aufgaben

Art. 3 Regierungen der Vereinbarungskantone

Die Regierungen der Vereinbarungskantone sind die Aufsichtsbehörde.

Sie:

  1. wählen auf eine Amtsdauer von vier Jahren je die Mitglieder der tripartiten Arbeitsmarktkommission;
  2. genehmigen das Geschäftsreglement;
  3. beschliessen die aus dem Vollzug dieser Vereinbarung entstehenden Ausgaben;
  4. genehmigen Voranschlag, Jahresrechnung und Jahresbericht;
  5. legen die Entschädigungen der Mehrkosten fest, die der paritätischen Kommission durch den Vollzug des Entsendegesetzes in Branchen entstehen, die keinen allgemein-verbindlichen GAV kennen;
  6. schliessen mit andern Kantonen Vereinbarungen über die gemeinsame Leistungserbringung der Vollzugsstelle ab;
  7. erteilen der tripartiten Arbeitsmarktkommission weitere Aufgaben.

Die Regierungen können einzelne Aufgaben nach Absatz 2 an einen Ausschuss aus den Vorständen der zuständigen Departemente übertragen.

Art. 4 Tripartite Arbeitsmarktkommission a. Zusammensetzung

Die tripartite Arbeitsmarktkommission umfasst neun Mitglieder. Arbeitgebende, Arbeitnehmende und die Kantonsverwaltung eines jeden Vereinbarungskantons stellen je ein Mitglied.

Die Mitglieder der Sozialpartner werden auf Vorschlag aus ihren Reihen von den jeweiligen Regierungen der Vereinbarungskantone auf vier Jahre gewählt. Die Vorstehenden der für den Arbeitsmarkt zuständigen kantonalen Ämter sind von Amtes wegen Mitglieder.

Die Leiterin oder der Leiter der Vollzugsstelle führt das Sekretariat und nimmt mit beratender Stimme und Antragsrecht an den Sitzungen der tripartiten Arbeitsmarktkommission teil.

Art. 5 b. Konstituierung und Vorsitz

Die tripartite Arbeitsmarktkommission konstituiert sich selbst.

Der Vorsitz wechselt zwischen den Sozialpartnern.

Art. 6 c. Beschlussfassung

Die tripartite Arbeitsmarktkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens eine Vertretung jeder Partei und die Mehrheit der Mitglieder vertreten sind.

Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der vorsitzenden Person doppelt.

Art. 7 d. Aufgaben

Die tripartite Arbeitsmarktkommission:

  1. erledigt die Aufgaben gemäss der Bundesgesetzgebung zum Entsendegesetz und ist Kontrollorgan im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit;
  2. erlässt ein von den Regierungen der Vereinbarungskantone zu genehmigendes Geschäftsreglement;
  3. unterbreitet den Regierungen der Vereinbarungskantone Voranschlag, Jahresrechnung und Jahresbericht zur Genehmigung sowie der zuständigen Bundesstelle zur Kenntnisnahme;
  4. beaufsichtigt die Vollzugsstelle;
  5. erlässt Weisungen für die Betriebsführung der Vollzugsstelle und bestimmt die Ausgabenbefugnis der Leitung der Vollzugsstelle;
  6. erfüllt weitere ihr von den Regierungen der Vereinbarungskantone gemeinsam übertragene Aufgaben;
  7. kann im Auftrag der Regierungen der Vereinbarungskantone Leistungsvereinbarungen aushandeln und unterzeichnen.

Sie kann einzelne ihrer Befugnisse an Ausschüsse und an einzelne Mitglieder übertragen sowie aussenstehende Fachpersonen zur Beratung beiziehen.

Die Mitglieder der tripartiten Arbeitsmarktkommission sind zugleich Mitglieder der jeweiligen tripartiten Kommission gemäss Art. 85c des Arbeitslosenversicherungsgesetzes[4].

Art. 8 e. Vollzugsstelle

Standort der Vollzugsstelle ist Uri.

Die tripartite Arbeitsmarktkommission stellt im Rahmen des genehmigten Voranschlags das Vollzugspersonal nach den personalrechtlichen Vorschriften des Standortkantons an. Ergänzend gelten für das Personal die Vorschriften über das Amtsgeheimnis nach Art. 360c OR.

Die tripartite Arbeitsmarktkommission handelt für die Vereinbarungskantone als Arbeitgeberin der Vollzugsstelle.

Art. 9 * Kontroll- und Sanktionsbehörde sowie Entscheidbehörde

Das im betreffenden Kanton für den Arbeitsmarkt zuständige kantonale Amt ist die Kontroll- und Sanktionsbehörde nach Art. 7 Abs. 1 Bst. d und Art. 9 Abs. 1 und 2 des Entsendegesetzes sowie nach Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit.

Es erfüllt alle Aufgaben, die das Endsendegesetz und das Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit der zuständigen kantonalen Behörde übertragen und für die nicht ausdrücklich ein anderes Organ zuständig ist.

Über das Recht auf Auskunft und Einsichtnahme gemäss Art. 360b Abs. 5 OR entscheidet im Streitfall in den Kantonen Obwalden und Nidwalden das Kantonsgerichtspräsidium und im Kanton Uri das zuständige Landgerichtspräsidium unter sinngemässer Anwendung der betreffenden prozessualen Vorschriften.

3. Finanzierung

Art. 10 Kosten

Die Infrastruktur-, Betriebs- und Personalkosten werden, nach Abzug des Bundesbeitrags, von den Vereinbarungskantonen im Verhältnis der Anzahl ihrer Beschäftigten im zweiten und dritten Sektor gemäss der jeweils letzten eidgenössischen Betriebszählung getragen. Die Regierungen der Vereinbarungskantone werden ermächtigt, die damit verbundenen Ausgaben zu beschliessen. *

Jeder Kanton entschädigt die von ihm gewählten Mitglieder der tripartiten Arbeitsmarktkommission selbst.

Art. 11 Finanzkontrolle

Die Prüfung der Jahresrechnung der tripartiten Arbeitsmarktkommission erfolgt durch die Finanzkontrolle des Standortkantons. Die Finanzkontrollen der übrigen Vereinbarungskantone haben das Recht, in die Unterlagen Einsicht zu nehmen.

4. Verfahrensbestimmungen

Art. 12 Auskunftspflicht

Die Betriebe und die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, den Vollzugsorganen nach dieser Vereinbarung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Die Betriebe müssen den Vollzugsorganen den Zutritt zum Betrieb und die Einsichtnahme in die notwendigen Dokumente gestatten.

Art. 13 Ergänzendes Recht

Soweit das Bundesrecht und diese Vereinbarung keine oder keine abweichenden Bestimmungen enthalten, gelten sinngemäss die Vorschriften über die Amtsdauer und die verfahrensrechtlichen Vorschriften des Standortkantons.

5. Schlussbestimmungen

Art. 14 Inkrafttreten und Kündigung

Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen nach Zustimmung der verfassungsmässig zuständigen Organe, wann diese Vereinbarung in Kraft tritt.[5]

Sie kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist durch die Regierungen der Vereinbarungskantone auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals drei Jahre nach Inkrafttreten.

Die Vereinbarung gilt sachgemäss zwischen den verbleibenden Vereinbarungskantonen weiter.

Der Standortkanton bringt diese Vereinbarung dem Bund zur Kenntnis.

Egress

Informationen zur Vereinbarung

 

Beitritt:

- Kantonsratsbeschluss über die interkantonale Vereinbarung über den Vollzug des Entsendegesetzes vom 12. September 2003 (OGS 2003, 31). Demnach wird der Regierungsrat ermächtigt, Vereinbarungsänderungen im Rahmen seiner verfassungsmässigen Finanzbefugnisse in untergeordneten Fragen sowie in Bezug auf Zuständigkeit und Verfahren zuzustimmen sowie die Vereinbarung gegebenenfalls zu kündigen.

- Kantonsratsbeschluss über einen Nachtrag zur Interkantonalen Vereinbarung über den Vollzug des Entsendegesetzes (Einbezug des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit) vom 30. November 2006 (OGS 2006, 81)

 

Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2003, 32

Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2004 (OGS 2004, 7)

 

geändert durch

- Nachtrag vom 24. Oktober 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (OGS 2006, 82 / OGS 2007, 19)

OGS 2003, 32

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
24.06.2003 01.01.2004 Erlass Erstfassung OGS 2003, 32
24.10.2006 01.05.2007 Erlasstitel geändert OGS 2006, 82
24.10.2006 01.05.2007 Ingress geändert OGS 2006, 82
24.10.2006 01.05.2007 Art. 1 Abs. 1 geändert OGS 2006, 82
24.10.2006 01.05.2007 Art. 3 Abs. 2, e. geändert OGS 2006, 82
24.10.2006 01.05.2007 Art. 7 Abs. 1, a. geändert OGS 2006, 82
24.10.2006 01.05.2007 Art. 7 Abs. 1, g. eingefügt OGS 2006, 82
24.10.2006 01.05.2007 Art. 9 totalrevidiert OGS 2006, 82
24.10.2006 01.05.2007 Art. 10 Abs. 1 geändert OGS 2006, 82

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 24.06.2003 01.01.2004 Erstfassung OGS 2003, 32
Erlasstitel 24.10.2006 01.05.2007 geändert OGS 2006, 82
Ingress 24.10.2006 01.05.2007 geändert OGS 2006, 82
Art. 1 Abs. 1 24.10.2006 01.05.2007 geändert OGS 2006, 82
Art. 3 Abs. 2, e. 24.10.2006 01.05.2007 geändert OGS 2006, 82
Art. 7 Abs. 1, a. 24.10.2006 01.05.2007 geändert OGS 2006, 82
Art. 7 Abs. 1, g. 24.10.2006 01.05.2007 eingefügt OGS 2006, 82
Art. 9 24.10.2006 01.05.2007 totalrevidiert OGS 2006, 82
Art. 10 Abs. 1 24.10.2006 01.05.2007 geändert OGS 2006, 82