Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen nach Zustimmung der verfassungsmässig zuständigen Organe, wann diese Vereinbarung in Kraft tritt.
Sie kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist durch die Regierungen der Vereinbarungskantone auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals drei Jahre nach Inkrafttreten.
Die Vereinbarung gilt sachgemäss zwischen den verbleibenden Vereinbarungskantonen weiter.
Der Standortkanton bringt diese Vereinbarung dem Bund zur Kenntnis.