Die Bestimmungen dieses NAV finden Anwendung auf alle im Kanton Obwalden bestehenden Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitnehmern beiderlei Geschlechts (nachstehend Arbeitnehmer genannt), die aus- schliesslich oder überwiegend hauswirtschaftliche Arbeiten in einem privaten oder in einem Kollektivhaushalt (z.B. Heim, Pension, Kantine, Anstalt, Krankenhaus) verrichten, und ihren Arbeitgebern. Volontärverhältnisse sind grundsätzlich eingeschlossen.
Der NAV gilt nicht:
- für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse, die einem besonderen NAV unterstellt sind;
- für amtlich anerkannte Haushaltlehrverhältnisse.
OGS 1974, 91; geändert durch die Ausführungsbestimmungen über die Inkraftsetzung der Gerichtsorganisationsgesetzgebung vom 4. Februar 1997, in Kraft seit 15. Februar 1997 (OGS 1997, 64), und die Ausführungsbestimmungen über die Anpassung des Verordnungsrechts des Regierungsrats an die Justizreform im Bereich der Zivil- und Strafrechtspflege (Ausführungsbestimmungen zur Justizreform) vom 6. Dezember 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (OGS 2010, 86)
SR 220
GDB 220.11
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Für Arbeitsverhältnisse zwischen nicht voll beschäftigten hauswirtschaft- lichen Arbeitnehmern und ihren Arbeitgebern gelten die Bestimmungen des Abschnittes B.