Ein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht, soweit die kantonalen Richtprämien der obligatorischen Krankenpflegegrundversicherung den Selbstbehalt gemäss Absatz 2 übersteigen und die Voraussetzungen gemäss Art. 7 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (V zum EG KVG) erfüllt sind. *
Der Selbstbehalt entspricht einem bestimmten Prozentsatz des anrechenbaren Einkommens und beträgt zwischen 9,0 und 12,0 Prozent. Der Prozentsatz verläuft linear und steigt ab einer bestimmten Grenze des anrechenbaren Einkommens an (linear-progressives System). Er wird vom Regierungsrat jeweils im Vorjahr festgelegt. *
Für untere und mittlere Einkommen werden die kantonalen Richtprämien von Kindern um mindestens 80 Prozent und von jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 Prozent gemäss Art. 7 Abs. 3 und 4 V zum EG KVG verbilligt (Mindestanspruch). *
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Die Prämienverbilligung darf, vorbehältlich bundesrechtlicher Vorgaben, die im Anspruchsjahr geschuldeten Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nicht übersteigen. *