Anspruch auf Prämienverbilligung besteht, soweit die kantonale Richtprämie den gesetzlichen Selbstbehalt des anrechenbaren Einkommens übersteigt und das anrechenbare Einkommen weniger als Fr. 50 000.– beträgt. *
Für Personen, welche Anspruch auf eine Prämienverbilligung für Kinder haben, erhöht sich das anrechenbare Einkommen um Fr. 25 000.–. *
Junge Erwachsene in Ausbildung, welche über ein anrechenbares Einkommen von weniger als Fr. 25 000.– verfügen, erhalten mindestens eine Prämienverbilligung von 50 Prozent der kantonalen Richtprämie (Mindestanspruch). *
Personen, welche Anspruch auf eine Prämienverbilligung für Kinder haben und über ein anrechenbares Einkommen von weniger als Fr. 50 000.– verfügen, erhalten mindestens eine Prämienverbilligung von 80 Prozent der kantonalen Richtprämie (Mindestanspruch) pro Kind. *
Personen, welche Anspruch auf eine Prämienverbilligung für Kinder haben und über ein anrechenbares Einkommen von weniger als Fr. 50 000.– verfügen, erhalten ab dem vierten Kind die maximale Prämienverbilligung für diese Kinderprämien. *
Grundlage für die Berechnung (Bemessungsperiode) der Prämienverbilligung ist die vorletzte Steuerperiode im Sinne der kantonalen Steuergesetzgebung. Für Neuzuzüger und neu gemeinsam oder separat besteuerte Personen soll im ersten Anspruchsjahr auf die erste Steuerperiode abgestellt werden. Nötigenfalls kann die Prämienverbilligung auch ermessensweise festgelegt werden, dabei sind insbesondere Einkommen, Vermögen und Lebensaufwand zu berücksichtigen. *
Neu in die Steuerpflicht Eintretende erhalten im ersten Anspruchsjahr die kantonale Richtprämie für Kinder. Im Folgejahr wird auf die erste Steuerveranlagung abgestellt. *
Das Anspruchsjahr entspricht dem Jahr, für welches die Krankenkassenprämien geschuldet sind. *